§ 60 AbgEO Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Ändern sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages maßgebenden Voraussetzungen, so hat die Abgabenbehörde auf Antrag des Abgabenschuldners den Pfändungsbescheid entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Abgabenschuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbescheides mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbescheid zugestellt wird.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 AbgEO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 AbgEO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 60 AbgEO


Entscheidungen zu § 60 AbgEO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 AbgEO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 AbgEO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 59 AbgEO
§ 61 AbgEO