§ 33 AbgEO Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Pfändung kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, wegen eines ihm zustehenden Pfand- oder Vorzugsrechtes nicht widersprechen. Er kann jedoch schon vor Fälligkeit der Forderung, für die das Pfand- oder Vorzugsrecht besteht, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse der fraglichen Sache mittels Klage geltend machen. Im Falle der Erhebung der Klage wider die Republik Österreich und den Abgabenschuldner sind diese als Streitgenossen zu behandeln.

(2) Wenn die Sache vor rechtskräftiger Entscheidung über die Klage im Vollstreckungsweg verkauft wird und der klägerische Anspruch genügend bescheinigt ist, kann auf Antrag vom Gerichte die einstweilige Hinterlegung des Erlöses angeordnet werden.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 AbgEO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 AbgEO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

10 Entscheidungen zu § 33 AbgEO


Entscheidungen zu § 33 AbgEO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 AbgEO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 AbgEO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 AbgEO
§ 34 AbgEO