Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.06.2026
(1)Absatz eins,Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 207a endet, wennDie Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach Paragraph 207 a, endet, wenn
1.Ziffer einsdas Kind an eine andere mit der Obsorge betraute Person übergeben wird;
2.Ziffer 2sich das Kind nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält und der Aufenthaltsort dem Kinder- und Jugendhilfeträger bekannt ist oder
3.Ziffer 3der Kinder- und Jugendhilfeträger konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass sich das Kind im Ausland aufhält und die Sicherheitsbehörden um die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Kindes ersucht hat.
(2)Absatz 2,Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 207a endet nicht, weil das minderjährige Kind einen Aufenthaltstitel erhält.Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach Paragraph 207 a, endet nicht, weil das minderjährige Kind einen Aufenthaltstitel erhält.
(3)Absatz 3,Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Übergabe nach Abs. 1 Z 1 zu verweigern, wenn er Zweifel hat, dass sie dem Kindeswohl entspricht. In diesem Fall hat er unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder eine geeignete dritte Person bei Gericht zu beantragen.Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Übergabe nach Absatz eins, Ziffer eins, zu verweigern, wenn er Zweifel hat, dass sie dem Kindeswohl entspricht. In diesem Fall hat er unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder eine geeignete dritte Person bei Gericht zu beantragen.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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