§ 1043 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

Hat jemand in einem Nothfalle, um einen größern Schaden von sich und Andern abzuwenden, sein Eigenthum aufgeopfert; so müssen ihn Alle, welche daraus Vortheil zogen, verhältnißmäßig entschädigen. Die ausführlichere Anwendung dieser Vorschrift auf Seegefahren ist ein Gegenstand der Seegesetze.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1043 ABGB


Kommentar zum § 1043 ABGB von Mathias Walch1

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Rz 1 § 1043 ABGB beruht auf der lex Rhodia de iactu.[1]  Ursprünglich war sie wahrscheinlich ein Handelsbrauch seefahrender Völker des Mittelmeers in der Antike,[2] und wurde später von den Römern rezipiert.[3] Rz 2 Historischer Anwendungsfall der lex rhodia de i... mehr lesen...

§ 1043 ABGB | 1. Version | 917 Aufrufe | 27.11.13

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