§ 15 AbgApDG

AbgApDG - Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Soweit weder dieses Bundesgesetz noch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1962 abweichende Bestimmungen vorsehen, sind die materiellen Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.1963 bis 31.12.9999
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