§ 10 AbgApDG

AbgApDG - Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Kommission hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, (AVG), zu verfahren. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Die Geschäftsordnung der Kommission ist vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz und für soziale Verwaltung zu genehmigen.

(3) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.

(4) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.

In Kraft seit 31.12.1963 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 AbgApDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 AbgApDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 AbgApDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 AbgApDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 AbgApDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AbgApDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 AbgApDG
§ 11 AbgApDG