§ 5 PAV Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

PAV - Pflichtenaufteilungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler führt bezüglich der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO und stellt dieses Verzeichnis den jeweils gemeinsam Verantwortlichen und auf Anfrage der Datenschutzbehörde in diesem Umfang zur Verfügung. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler führt bezüglich der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, DSGVO und stellt dieses Verzeichnis den jeweils gemeinsam Verantwortlichen und auf Anfrage der Datenschutzbehörde in diesem Umfang zur Verfügung.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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