Gesamte Rechtsvorschrift PAV

Pflichtenaufteilungsverordnung

PAV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 PAV Gegenstand


Diese Verordnung regelt die Aufteilung der Pflichten für Bereiche, in denen die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sind, soweit standardisierte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes zur Anwendung gelangen. Diese Verordnung regelt die Aufteilung der Pflichten für Bereiche, in denen die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, sind, soweit standardisierte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes zur Anwendung gelangen.

§ 2 PAV Informationsaustausch


Gemeinsam Verantwortliche haben einander folgende Informationen bekannt zu geben:

  1. 1.Ziffer einsName und Kontaktdaten des Verantwortlichen,
  2. 2.Ziffer 2Name und Kontaktdaten der Vertreterin oder des Vertreters des Verantwortlichen,
  3. 3.Ziffer 3Name und Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und
  4. 4.Ziffer 4Bezeichnung und Kontaktdaten der innerorganisatorisch zuständigen Stelle, der personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Rechten betroffener Personen sowie sonstige Informationen zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung von Rechten gemäß DSGVO übermittelt werden dürfen.

§ 3 PAV Aufteilung der Pflichten gemäß DSGVO


  1. (1)Absatz eins,Die sich aus der DSGVO ergebenden Pflichten, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechten der betroffenen Personen, sind, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich anderes regelt, von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle wahrzunehmen, die oder der mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortlicher ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler richtet im ESS-Serviceportal des Bundes einen Bereich zur Information gemäß DSGVO ein. Sie oder er erfüllt die Informationspflichten gemäß DSGVO in Bezug auf jene Personen in einem aktiven Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, die am 25. Mai 2018 einen aktivierten Zugang zum ESS-Serviceportal des Bundes haben und nicht von § 5 Abs. 3 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2006, erfasst sind (Erstinformation). Insbesondere sind Personen, die am 25. Mai 2018 in keinem aktiven Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 standen oder Personen, die am 25. Mai 2018 keinen aktivierten Zugang zum ESS-Serviceportal des Bundes hatten, von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle zu informieren, die oder der mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortlicher ist.Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler richtet im ESS-Serviceportal des Bundes einen Bereich zur Information gemäß DSGVO ein. Sie oder er erfüllt die Informationspflichten gemäß DSGVO in Bezug auf jene Personen in einem aktiven Rechtsverhältnis gemäß Paragraph 280, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, die am 25. Mai 2018 einen aktivierten Zugang zum ESS-Serviceportal des Bundes haben und nicht von Paragraph 5, Absatz 3, Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, erfasst sind (Erstinformation). Insbesondere sind Personen, die am 25. Mai 2018 in keinem aktiven Rechtsverhältnis gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 standen oder Personen, die am 25. Mai 2018 keinen aktivierten Zugang zum ESS-Serviceportal des Bundes hatten, von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle zu informieren, die oder der mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortlicher ist.
  3. (3)Absatz 3,Macht eine betroffene Person ihre Rechte gemäß DSGVO geltend, so haben dies die gemeinsam Verantwortlichen einander unverzüglich mitzuteilen. Erforderlichenfalls haben gemeinsam Verantwortliche einander bei der Erfüllung der Pflichten gemäß DSGVO zu unterstützen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle, die mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortlicher ist, in Bezug auf die in den IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes verarbeiteten personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten standardisierte Berichte und Abfragen für die Erfüllung der Pflichten gemäß DSGVO zur Verfügung zu stellen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Zentralstelle nach Bekanntgabe der durchgeführten standardisierten Berichte und Abfragen in Bezug auf die in den IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes über die Vollständigkeit der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu informieren. Soweit diese Daten einer betroffenen Person nicht vollständig aus den durchgeführten standardisierten Berichten und Abfragen hervorgehen, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Zentralstelle diese Daten zur Verfügung zu stellen.

§ 4 PAV Aufteilung der Pflichten gemäß DSGVO im Bereich Bewerbungsmanagement und Jobbörse


  1. (1)Absatz eins,Die sich aus der DSGVO ergebenden Pflichten, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechten der betroffenen Personen, sind, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich anderes regelt, von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle wahrzunehmen, die oder der mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport gemeinsam Verantwortlicher ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport erstellt für das Bewerbungsmanagement und die Jobbörse eine Information, die bei der Registrierung als Bewerberin oder Bewerber aufscheint und die Informationspflichten gemäß DSGVO erfüllt.
  3. (3)Absatz 3,Macht eine betroffene Person ihre Rechte gemäß DSGVO geltend, so haben dies die gemeinsam Verantwortlichen einander unverzüglich mitzuteilen. Erforderlichenfalls haben gemeinsam Verantwortliche einander bei der Erfüllung der Pflichten gemäß DSGVO zu unterstützen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle, die mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport gemeinsam Verantwortlicher ist, in Bezug auf die in den IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes verarbeiteten personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten standardisierte Berichte und Abfragen für die Erfüllung der Pflichten gemäß DSGVO zur Verfügung zu stellen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Zentralstelle und die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport nach Bekanntgabe der durchgeführten standardisierten Berichte und Abfragen in Bezug auf die in den IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes über die Vollständigkeit der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu informieren. Soweit diese Daten einer betroffenen Person nicht vollständig aus den durchgeführten standardisierten Berichten und Abfragen hervorgehen, haben die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Zentralstelle diese Daten zur Verfügung zu stellen.

§ 5 PAV Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten


Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler führt bezüglich der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO und stellt dieses Verzeichnis den jeweils gemeinsam Verantwortlichen und auf Anfrage der Datenschutzbehörde in diesem Umfang zur Verfügung. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler führt bezüglich der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, DSGVO und stellt dieses Verzeichnis den jeweils gemeinsam Verantwortlichen und auf Anfrage der Datenschutzbehörde in diesem Umfang zur Verfügung.

§ 6 PAV Schlussbestimmungen


Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

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