§ 2 PAV Informationsaustausch

PAV - Pflichtenaufteilungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Gemeinsam Verantwortliche haben einander folgende Informationen bekannt zu geben:

  1. 1.Ziffer einsName und Kontaktdaten des Verantwortlichen,
  2. 2.Ziffer 2Name und Kontaktdaten der Vertreterin oder des Vertreters des Verantwortlichen,
  3. 3.Ziffer 3Name und Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und
  4. 4.Ziffer 4Bezeichnung und Kontaktdaten der innerorganisatorisch zuständigen Stelle, der personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Rechten betroffener Personen sowie sonstige Informationen zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung von Rechten gemäß DSGVO übermittelt werden dürfen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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