§ 169 Börsegesetz Stellung und Rechte der FMA im Strafverfahren

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Der FMA kommt im Ermittlungsverfahren, in dem sie nicht mit Ermittlungen beauftragt wurde, sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Straftaten nach den §§ 163, 164 die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

(2) Außer den Rechten des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiaranklägers hat die FMA noch folgende Rechte:

1.

Sie kann im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen,

2.

ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers,

3.

die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,

4.

ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen, und

5.

die Akteneinsicht (§ 68 StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.

(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 72 Abs. 2 und 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.

(4) Die besonderen Rechte der FMA erstrecken sich auch auf andere gerichtlich strafbare Handlungen, welche mit strafbaren Handlungen nach den §§ 163, 164 in derselben Tat zusammentreffen.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 169 Börsegesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 169 Börsegesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 169 Börsegesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 169 Börsegesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 169 Börsegesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Börsegesetz Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 168 Börsegesetz
§ 170 Börsegesetz