Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, 7 und 9, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 2, 4 und 6, § 19 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 8, § 39 Abs. 8 und 10, § 48 Abs. 5, § 58 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 75 Abs. 6, § 78 Abs. 8, soweit diese Bestimmung Erklärungen von Betreibern von OTF betrifft, § 80 Abs. 4, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1, § 83, § 93 Abs. 2 Z 1 und 2, soweit diese Bestimmung Auskünfte von Börseunternehmen, Betreibern von MTF oder OTF und ihren Organen betrifft, sowie § 93 Abs. 2 Z 15 und § 153 Abs. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 13 Abs. 4, Art. 21a Abs. 1, Art. 25 Abs. 2, Art. 27i Abs. 4b und Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Des Weiteren kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Berichte und Anzeigen gemäß § 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 WAG 2018 sowie für Übermittlungen gemäß § 93 Abs. 2 Z 6 dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 4, 7 und 9, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 2, 4 und 6, Paragraph 19, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz eins und 2, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 8,, Paragraph 39, Absatz 8 und 10, Paragraph 48, Absatz 5,, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz 6,, Paragraph 78, Absatz 8,, soweit diese Bestimmung Erklärungen von Betreibern von OTF betrifft, Paragraph 80, Absatz 4,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 83,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit diese Bestimmung Auskünfte von Börseunternehmen, Betreibern von MTF oder OTF und ihren Organen betrifft, sowie Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 15 und Paragraph 153, Absatz eins, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes, Artikel 4, Absatz eins und 2, Artikel 7, Absatz eins,, Artikel 9, Absatz eins und 2, Artikel 11, Absatz 3,, Artikel 13, Absatz 4,, Artikel 21 a, Absatz eins,, Artikel 25, Absatz 2,, Artikel 27 i, Absatz 4 b und Artikel 31, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Des Weiteren kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Berichte und Anzeigen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins und 2 WAG 2018 sowie für Übermittlungen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
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