§ 78 Börsegesetz Besondere Anforderungen für OTF

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

(1) Der Betrieb eines OTF und die systematische Internalisierung innerhalb derselben rechtlichen Einheit sind nicht erlaubt. Ein OTF darf keine Verbindung zu einem systematischen Internalisierer in einer Weise herstellen, dass die Interaktion von Aufträgen in einem OTF und Aufträgen oder Offerten in einem systematischen Internalisierer ermöglicht wird. Ein OTF darf nicht mit einem anderen OTF verbunden werden, wenn dadurch die Interaktion von Aufträgen in unterschiedlichen OTF ermöglicht wird.

(2) Die Betreiber eines OTF haben Vorkehrungen zu treffen, durch die die Ausführung von Kundenaufträgen in einem OTF unter Einsatz des Eigenkapitals des Betreibers oder einer Einrichtung derselben Gruppe oder juristischen Person des Betreibers verhindert wird.

(3) Die Betreiber eines OTF dürfen nur in Bezug auf öffentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt besteht, für eigene Rechnung handeln, sofern es sich dabei nicht um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge handelt.

(4) Die Betreiber eines OTF dürfen eine andere Wertpapierfirma beauftragen, unabhängig in einem OTF Market-Making zu betreiben. Eine Wertpapierfirma betreibt dann nicht unabhängig in einem OTF Market-Making, wenn sie in enger Verbindung zum Betreiber des OTF steht.

(5) Aufträge in einem OTF dürfen nach Ermessen ausgeführt werden. Die Betreiber eines OTF üben ihr Ermessen nur bei Vorliegen eines oder beider der folgenden Umstände aus:

1.

wenn sie darüber entscheiden, einen Auftrag über das von ihnen betriebene OTF zu platzieren oder zurückzunehmen;

2.

wenn sie darüber entscheiden, einen bestimmten Kundenauftrag nicht mit anderen zu einem bestimmten Zeitpunkt im System vorhandenen Aufträgen zusammenzuführen, sofern dies gemäß den spezifischen Anweisungen eines Kunden und ihren Verpflichtungen gemäß den §§ 62 bis 64 WAG 2018 erfolgt.

Bei dem System, bei dem gegenläufige Kundenaufträge eingehen, können die Betreiber eines OTF entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang sie zwei oder mehr Aufträge innerhalb des Systems zusammenzuführen wünschen.

(6) Im Einklang mit den Abs. 1 und 4 und dem § 79 sowie unbeschadet des Abs. 3 können die Betreiber eines OTF bei einem System, über das Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten in die Wege geleitet werden, die Verhandlungen zwischen den Kunden erleichtern, um so zwei oder mehr möglicherweise kompatible Handelsinteressen in einem Geschäft zusammenzuführen.

(7) Abs. 5 und 6 gelten unbeschadet des § 75 dieses Bundesgesetzes und der §§ 62 bis 64 WAG 2018.

(8) Die FMA kann von jedem Betreiber eines OTF sowie jedem Werber um eine Berechtigung zum Betrieb eines OTFeine ausführliche Erklärung darüber verlangen, warum das System keinem geregelten Markt, MTF oder systematischen Internalisierer entspricht und nicht als solcher oder solches betrieben werden kann. Die FMA kann eine ausführliche Beschreibung dazu verlangen, wie der Ermessensspielraum des OTF genutzt wird, insbesondere wann ein Auftrag im OTF zurückgezogen werden kann und wann und wie zwei oder mehr sich deckende Kundenaufträge innerhalb des OTF zusammengeführt werden. Außerdem haben die Betreiber eines OTF der FMA Informationen zur Verfügung zu stellen, mit denen ihr Rückgriff auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge erklärt wird. Die FMA überwacht den Handel durch Zusammenführung sich deckender Aufträge, den Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber betreiben, damit sichergestellt ist, dass er weiterhin mit der Definition eines solchen Handels gemäß § 1 Z 23 in Einklang steht, und dass der von ihnen betriebene Handel durch Zusammenführung sich deckender Aufträge nicht zu Interessenkonflikten zwischen der Wertpapierfirma oder den Betreibern eines OTF und ihren Kunden führt.

(9) Die §§ 47 bis 65 WAG 2018 gelten für Geschäfte, die über ein OTF abgeschlossen wurden.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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