§ 101 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

(1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen oder die FMA an ausländische Börseaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn

1.

die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) dadurch nicht verletzt werden,

2.

gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde und

3.

ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen oder der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.

(2) Abs. 1 gilt unbeschadet des § 111 WAG 2018.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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