§ 41 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach § 40 Abs. 1 Z 2 nicht.Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, nicht.
  2. (2)Absatz 2,Schuldverschreibungen einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit müssen für die Zulassung zum Amtlichen Handel uneingeschränkt handelbar sein, der Zulassungsantrag muss sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind an jeder Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen.
  3. (3)Absatz 3,Aktienzertifikate gemäß § 1 Z 9 WAG 2018 können zugelassen werden, wennAktienzertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2018 können zugelassen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt,der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Zertifikate den Erfordernissen gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 bis 8 entsprechen unddie Zertifikate den Erfordernissen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 entsprechen und
    3. 3.Ziffer 3der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
  4. (4)Absatz 4,Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum Amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von zwölf Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, sofern die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum Amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von zwölf Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 bis 8 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.
In Kraft seit 06.06.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 Börsegesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 Börsegesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 Börsegesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 Börsegesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 Börsegesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 40 Börsegesetz
§ 42 Börsegesetz