Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der nach § 2 anerkannte Hauptmieter hat die gleiche Rechtsstellung wie ein Wohnungseigentumsmieter (§ 2 des Mietrechtsgesetzes).Der nach Paragraph 2, anerkannte Hauptmieter hat die gleiche Rechtsstellung wie ein Wohnungseigentumsmieter (Paragraph 2, des Mietrechtsgesetzes).
(2)Absatz 2,Die nach diesem Artikel mit Wohnraum versorgten Nutzungsberechtigten fallen nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.
In Kraft seit 01.03.1991 bis 31.12.9999
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