Gesamte Rechtsvorschrift 2. WÄG

2. Wohnrechtsänderungsgesetz

2. WÄG
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Stand der Gesetzesgebung:

Artikel

Art. 4 § 1 2. WÄG Maßnahmen zur Hilfe für Wohnungssuchende


Zwischennutzung bis zur geförderten Sanierung

Für Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann – auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes bis zum Beginn der Aufnahme der Sanierungsarbeiten – schriftlich ein Hauptmietvertrag mit einem Hauptmieter im Sinne des § 2 dieses Artikels mit einer insgesamt drei Jahre nicht übersteigenden Dauer schriftlich vereinbart werden, wenn eine Sanierung der Wohnungen unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft beabsichtigt ist und dies der Förderungsträger schriftlich bestätigt. Für Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann – auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz eins, des Mietrechtsgesetzes bis zum Beginn der Aufnahme der Sanierungsarbeiten – schriftlich ein Hauptmietvertrag mit einem Hauptmieter im Sinne des Paragraph 2, dieses Artikels mit einer insgesamt drei Jahre nicht übersteigenden Dauer schriftlich vereinbart werden, wenn eine Sanierung der Wohnungen unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft beabsichtigt ist und dies der Förderungsträger schriftlich bestätigt.

Art. 4 § 2 2. WÄG


  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung, in deren Bereich unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft Sanierungen von Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) durchgeführt werden, hat mit Bescheid für den örtlichen Wirkungsbereich eine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaft, Religionsgesellschaft oder sonstige Personengemeinschaften auf deren Antrag als zum Abschluß von befristeten Hauptmietverträgen im Sinne des § 1 berechtigt anzuerkennen, wennDie Landesregierung, in deren Bereich unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft Sanierungen von Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) durchgeführt werden, hat mit Bescheid für den örtlichen Wirkungsbereich eine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaft, Religionsgesellschaft oder sonstige Personengemeinschaften auf deren Antrag als zum Abschluß von befristeten Hauptmietverträgen im Sinne des Paragraph eins, berechtigt anzuerkennen, wenn
    1. 1.Ziffer einsBedarf nach solchen Zwischennutzungen besteht und
    2. 2.Ziffer 2der Antragsteller die ausreichende Gewähr dafür bietet, gemeinnützige, mildtätige Zwecke zur Hilfe von Wohnraumsuchenden zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Die Anerkennung ist mit Bescheid zu entziehen, wenn die Gewähr für die tatsächliche Erfüllung dieser gemeinnützigen, mildtätigen Zwecke nicht mehr besteht.
  3. (3)Absatz 3,Bescheide über die Entziehung der Zuerkennung der Berechtigung zum Abschluß von befristeten Hauptmietverträgen im Sinne des § 1 sind zusätzlich dem Bundesminister für Justiz zur Bekanntmachung innerhalb angemessener Frist zuzustellen.Bescheide über die Entziehung der Zuerkennung der Berechtigung zum Abschluß von befristeten Hauptmietverträgen im Sinne des Paragraph eins, sind zusätzlich dem Bundesminister für Justiz zur Bekanntmachung innerhalb angemessener Frist zuzustellen.

Art. 4 § 3 2. WÄG


  1. (1)Absatz eins,Der nach § 2 anerkannte Hauptmieter hat die gleiche Rechtsstellung wie ein Wohnungseigentumsmieter (§ 2 des Mietrechtsgesetzes).Der nach Paragraph 2, anerkannte Hauptmieter hat die gleiche Rechtsstellung wie ein Wohnungseigentumsmieter (Paragraph 2, des Mietrechtsgesetzes).
  2. (2)Absatz 2,Die nach diesem Artikel mit Wohnraum versorgten Nutzungsberechtigten fallen nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.

Art. 5 2. WÄG


Übergangs- und Vollzugsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1991 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten Art. I und II auch für Miet- und sonstige Nutzungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten Artikel römisch eins und römisch zwei auch für Miet- und sonstige Nutzungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
  3. (3)Absatz 3,Soweit Art. I Z 1 und Z 8 keine gesonderten Regelungen vorsehen, gilt für bestehende Vertragsverhältnisse und anhängige Verfahren:Soweit Artikel römisch eins, Ziffer eins und Ziffer 8, keine gesonderten Regelungen vorsehen, gilt für bestehende Vertragsverhältnisse und anhängige Verfahren:
    1. 1.Ziffer eins§ 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 Z 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise § 10 und § 37 Abs. 1 Z 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes sind, wenn die Ansprüche nach dem 1. März 1991 fällig werden, anwendbar:Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise Paragraph 10 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes sind, wenn die Ansprüche nach dem 1. März 1991 fällig werden, anwendbar:
      1. a)Litera aauf solche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung, die vor dem 1. Jänner 1982 oder nach dem 28. Feber 1991 vorgenommen wurden;
      2. b)Litera bauf alle mit öffentlichen Mitteln einer Gebietskörperschaft geförderten Aufwendungen auf eine Wohnung;
      3. c)Litera cauf Ansprüche für Aufwendungen auf eine Wohnung, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel einer Gebietskörperschaft nach dem 1. Jänner 1982, aber vor dem 1. März 1991 vorgenommen wurden, mit der Maßgabe, daß die jährliche Abschreibungsquote allgemein ein Zwanzigstel beträgt und daß die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung ist.
    2. 2.Ziffer 2Unanwendbar sind die § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 Z 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise § 10 und § 37 Abs. 1 Z 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes für die übrigen durch Z 1 nicht erfaßten Ansprüche nach § 10 Mietrechtsgesetz in der bisherigen Fassung.Unanwendbar sind die Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise Paragraph 10 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes für die übrigen durch Ziffer eins, nicht erfaßten Ansprüche nach Paragraph 10, Mietrechtsgesetz in der bisherigen Fassung.
    3. 3.Ziffer 3Am 1. März 1991 bei Gericht (der Gemeinde, § 39 des Mietrechtsgesetzes) anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.Am 1. März 1991 bei Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39, des Mietrechtsgesetzes) anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Art. I Z 5, 6 und 7 sowie des Art. III Z 1 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Eine Verordnung gemäß § 23 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann jedoch bereits ab 1. März 1991 erlassen werden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 5, 6 und 7 sowie des Artikel römisch drei, Ziffer eins, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Eine Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann jedoch bereits ab 1. März 1991 erlassen werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des Art. I nach Art. IV des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes;hinsichtlich des Artikel römisch eins, nach Artikel römisch vier, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des Art. II nach § 59 des Mietrechtsgesetzes;hinsichtlich des Artikel römisch zwei, nach Paragraph 59, des Mietrechtsgesetzes;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des Art. III nach § 273 des Aktiengesetzes;hinsichtlich des Artikel römisch drei, nach Paragraph 273, des Aktiengesetzes;
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des Art. IV sind mit der Vollziehung betraut:hinsichtlich des Artikel römisch vier, sind mit der Vollziehung betraut:
      1. a)Litera ader Bundesminister für Justiz hinsichtlich §§ 1, 3 und 4 Abs. 1 und 2 und der Bekanntmachungspflicht nach § 2 Abs. 3;der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Paragraphen eins, 3 und 4 Absatz eins und 2 und der Bekanntmachungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 3,;
      2. b)Litera bder Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 4 Abs. 4;der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 4,;
      3. c)Litera cdie Landesregierungen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

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