Art. 4 § 1 2. WÄG Maßnahmen zur Hilfe für Wohnungssuchende

2. WÄG - 2. Wohnrechtsänderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Zwischennutzung bis zur geförderten Sanierung

Für Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann – auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes bis zum Beginn der Aufnahme der Sanierungsarbeiten – schriftlich ein Hauptmietvertrag mit einem Hauptmieter im Sinne des § 2 dieses Artikels mit einer insgesamt drei Jahre nicht übersteigenden Dauer schriftlich vereinbart werden, wenn eine Sanierung der Wohnungen unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft beabsichtigt ist und dies der Förderungsträger schriftlich bestätigt. Für Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann – auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz eins, des Mietrechtsgesetzes bis zum Beginn der Aufnahme der Sanierungsarbeiten – schriftlich ein Hauptmietvertrag mit einem Hauptmieter im Sinne des Paragraph 2, dieses Artikels mit einer insgesamt drei Jahre nicht übersteigenden Dauer schriftlich vereinbart werden, wenn eine Sanierung der Wohnungen unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft beabsichtigt ist und dies der Förderungsträger schriftlich bestätigt.

In Kraft seit 01.03.1991 bis 31.12.9999
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