§ 2 2. K-RBG

2. K-RBG - 2. Kärntner Rechtsbereinigungsgesetz - 2. K-RBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 2

Ausnahmen

 

Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung auf:

1.

Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinden neu geschaffen oder aufgelöst, Gemeindegrenzen oder Gemeindenamen geändert oder Gemeinden die Bezeichnung "Stadtgemeinde" oder "Marktgemeinde" verliehen wurde;

2.

Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1974 wiederverlautbart wurden;

3.

die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.

In Kraft seit 01.02.1997 bis 31.12.9999
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