Art. 2 2. Bgld. LVwgBG

2. Bgld. LVwgBG - 2. Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 6 lautet:

„Berichtigungsantrag“

2. In § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Berichtigungsantrag“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1, 3 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruchswerber“ durch das Wort „Berichtigungswerber“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Einspruchsrecht“ durch die Wortfolge „Antragsrecht auf Berichtigung“ ersetzt. Das Wort „Einsprüche“ wird durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruches“ durch das Wort „Berichtigungsantrages“ ersetzt.

6. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber“ durch die Wortfolge „die Berichtigungswerberin oder der Berichtigungswerber“ ersetzt.

7. In § 9 erster Satz wird die Wortfolge „und § 7 mit dem Einspruchsverfahren befaßten“ durch die Wortfolge „mit dem Berichtigungsverfahren befassten“ ersetzt; im zweiten Satz wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.

8. In § 10 Z 1 wird das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.

9. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 6 Abs. 1 bis 5, § 7 Abs. 1, § 9 und § 10 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

In Kraft seit 12.02.2014 bis 31.12.9999
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