§ 7 1. AußWV 2011 Ausnahmen von den Genehmigungspflichten

1. AußWV 2011 - Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Keiner Genehmigungspflicht unterliegt die Verbringung von Verteidigungsgütern in andere EU-Mitgliedstaaten, wenn diese Güter nach Reparatur, Instandhaltung, Ausstellung oder Verwendung zu Demonstrationszwecken wieder in das Bundesgebiet zurückgesendet werden.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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