§ 17 1. AußWV 2011 Aufzeichnungen bei Waffen

1. AußWV 2011 - Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024
§ 17.Paragraph 17,

Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in § 1 der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen. Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von Paragraph 144, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in Paragraph eins, der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.

In Kraft seit 07.10.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 1. AußWV 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 1. AußWV 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 1. AußWV 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 1. AußWV 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 1. AußWV 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis 1. AußWV 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 1. AußWV 2011
§ 18 1. AußWV 2011