§ 2 12. ÖBB-Ü-VO

12. ÖBB-Ü-VO - 12. ÖBB-Übertragungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 2004 in der Höhe von insgesamt 165,300 Millionen Euro ergibt:

Donauachse

Salzburg Hbf. – Staatsgrenze nächst Freilassing; Streckenausbau Wien Zvbf.; Errichtung Ostschleife

In Kraft seit 07.05.2004 bis 31.12.9999
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