Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Daniel O*****, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 8. November 2010, AZ 5 Fsc 3/10w, womit der Fristsetzungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen wurde, den Beschluss gefasst:
Spruch: Der R... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin gemäß § 3 a NVG zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren, insbesondere Lustenauer Senf, mild oder scharf, 200 g Tube, unter dem Einstandspreis - das ist der Preis, der sich nach Abzug aller Rabatte oder sonstiger Preisnachlässe ergibt, die der Antragsgegnerin vom Lieferanten im Zeitpunkt der Rechnungstellung eingeräumt werden, zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, zu verka... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz eine Beschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichts Wels vom 29.Mai 1989, Jv 929-33a/89, mit dem einem Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 3 GEG 1962 nicht Folge gegeben wurde, zurück. Rechtliche Beurteilung Die dagegen erhobene (als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete) Beschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine im (... mehr lesen...
Gründe: Das Oberlandesgericht Linz sprach aufgrund einer Beschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen Vorgänge in den Verfahren Jv 918-17a/89, Jv 929-33a/89 und Jv 974-17a/89 des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels aus, für aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach § 15 StPO bestehe kein Anlaß. Rechtliche Beurteilung Dem österreichischen Strafprozeßrecht ist ein weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen nach § 15 StPO fremd (EvBl 1972/109). Die - als "Nichtigkeitsbe... mehr lesen...
Begründung: Der antragstellende S*** G* U*** W*** brachte vor, die Antragsgegnerin habe im September 1988 in ihrer Filiale in Bleiburg eine großangelegte Werbeaktion durchgeführt und dabei unter anderem die Ware Fa-Deo-Spray-Dose um den Bruttoverkaufspreis von S 14,90 verkauft, was einem Nettopreis von S 12,42 entspreche. Der Einstandspreis vergleichbarer Konkurrenten betrage S 15,40 brutto und S 14,- netto. Die Antragsgegnerin habe daher unter ihrem Einstandspreis verkauft. Der A... mehr lesen...
Begründung: Der antragstellende S*** G*** U*** W*** brachte vor, die Antragsgegnerin habe im September 1988 in ihrer Filiale in Bleiburg eine großangelegte Werbeaktion durchgeführt und dabei unter anderem das Waschmittel Ariel Plus 4 kg um den Bruttoverkaufspreis von S 99 verkauft, was einem Nettopreis von S 82,50 entspreche. Der Einstandspreis vergleichbarer Konkurrenten betrage S 110 brutto und S 100 netto. Die Antragsgegnerin habe daher unter ihrem Einstandspreis verkauft. Der ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Oberlandesgericht Linz auf Grund einer Beschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen Vorgänge in den ihn betreffenden Strafverfahren AZ 19 Vr 1566/85 und 19 Vr 361/89 des Kreisgerichtes Wels aus, daß für aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach § 15 StPO kein Anlaß besteht. Rechtliche Beurteilung Da dem österreichischen Strafprozeßrecht ein weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen nach § 15 StPO fremd ist (EvBl. 197... mehr lesen...
Gründe: In dem gegen Max Emil O*** beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 24 Vr 4204/87 anhängigen Strafverfahren hat das gemäß § 15 StPO mit der Sache befaßte Oberlandesgericht mit Beschluß vom 22. März 1988 ausgesprochen, daß für aufsichtsbehördliche Maßnahmen kein Anlaß bestehe. Rechtliche Beurteilung Die vom Angeklagten dagegen erhobene Beschwerde mußte zurückgewiesen werden, weil hier ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen ist, dieser ... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluß hat das gemäß § 15 StPO mit der Sache befaßte Oberlandesgericht Linz ausgesprochen, daß für eine aufsichtsbehördliche Maßnahme kein Anlaß bestehe. Die vom Privatankläger dagegen erhobene Beschwerde mußte zurückgewiesen werden, weil im § 15 StPO ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen ist, dieser aber nur in solchen Fällen über Beschwerden zu entscheiden hat, in denen das Gesetz d... mehr lesen...
Gründe: Auf Grund einer von Maria und Marianne B zu dem beim Bezirksgericht St.Peter in der Au zu AZ U 142/81 gegen Franz A wegen § 152 StGB anhängig gewesenen Strafverfahren erhobenen Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 14. Februar 1984, AZ 23 Bs 71/84, ausgesprochen, daß zur Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen im Sinn des § 15 StPO kein Anlaß besteht. Rechtliche Beurteilung Die gegen diesen Beschluß von Marianne B, Maria B undd... mehr lesen...
Norm: StPO §15StPO §16 Abs1 AStPO §114
Rechtssatz: Zu den - vorwiegend - in der StPO taxativ aufgezählten Kompetenzen des OGH gehört nicht die Befassung mit Beschwerden gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz, welche diese im Sinne des § 15 StPO gefaßt haben. Gegen diese Beschlüsse sieht die StPO kein ordentliches Rechtsmittel vor. Ein Beschwerderecht gegen die Abweisung der Haftbeschwerde und gegen die Entscheidung über den Einsp... mehr lesen...