TE OGH 1989/10/11 14Os131/89

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Veröffentlicht am 11.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Teply als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Wilhelm P*** wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 146 ff StGB über die als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 28.Juni 1989, GZ 7 Bs 153/89-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz eine Beschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichts Wels vom 29.Mai 1989, Jv 929-33a/89, mit dem einem Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 3 GEG 1962 nicht Folge gegeben wurde, zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene (als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete) Beschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine im (Justiz-)Vewaltungsverfahren ergangene Entscheidung mit einem Rechtsmittel an das Gericht. Die Heranziehung von Gerichten als Berufungs- oder Beschwerdeinstanzen gegenüber Bescheiden von Verwaltungsbehörden widerspricht dem Trennungsgrundsatz des Art 94 B-VG (vgl Klecatsky-Morscher, MGA d B-VG3, ENr 8 und 11 ff zu Art 94) und findet demgemäß auch in der Regelung des § 7 GEG keine Entsprechung. Rechtsmittel solcher Art sind unzulässig, wozu noch kommt, daß gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof, abgesehen von im Gesetz ausdrücklich und taxativ angeordneten Ausnahmen, von denen vorliegend keine gegeben ist, nicht vorgesehen sind (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 11 zu § 15 und 1 ff zu § 16). Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Anmerkung

E18801

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00131.89.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19891011_OGH0002_0140OS00131_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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