TE OGH 1997/2/18 14Os198/96 (14Os199/96, 14Os200/96)

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. August 1996, GZ 29 Vr 1.142/96-84, ferner über eine Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Aufsichtsbehörde (§ 15 StPO) vom 27.August 1996, AZ 6 Bs 439/96 (= ON 75), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. August 1996, GZ 29 römisch fünf r 1.142/96-84, ferner über eine Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Aufsichtsbehörde (Paragraph 15, StPO) vom 27.August 1996, AZ 6 Bs 439/96 (= ON 75), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois H***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (1) und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2/a und richtig: c), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (2/ richtig: b) sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois H***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (1) und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (2/a und richtig: c), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (2/ richtig: b) sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (3) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Ebbs

1. am 6.Mai 1996 den Josef M***** durch Versetzen einer kräftigen Ohrfeige und durch die Todesdrohung, "mit ein paar Leuten heraufzukommen, seinen Wagen zusammenzuschlagen, ihn herzuschlagen und umzubringen oder abzustechen", wenn er nicht sage, wer "alles kaputtgeschlagen" habe, zur Bekanntgabe angeblicher Sachbeschädiger zu nötigen versucht;

2. nachgenannte Personen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich

a) am 8.April 1996 den Gendarmeriebeamten Insp.Franz S***** durch die telefonische Äußerung, er werde "die Wagen mit den Tieren auf die Bundesstraße stellen und aufmachen",

b) am 2.Mai 1996 den Johann P***** durch die Äußerung, "irgendwann würden ihm die Nerven reißen", wonach er "P***** die Kniescheiben wegschießen und ihn zum Krüppel machen" werde, sohin durch Ankündigung einer (erheblichen) Verstümmelung, und

c) am 30.April 1996 den Josef A***** durch die Äußerung, ihn niederzuschlagen;

3. am 6.Mai 1996 den Josef M***** durch die zu 1. genannte Ohrfeige, welche Erbrechen und Kopfschmerzen zur Folge hatte, an der Gesundheit geschädigt.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Z 4, 5, 9 lit a und b sowie Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die aus Ziffer 4, 5, 9, Litera a und b sowie Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Die Anträge auf Einvernahme eines medizinischen Sachverständigen zur Frage, wie es zu den Verletzungen des Josef M***** kam, stellt sich mangels jeglicher Substantiierung als unzulässiger Erkundungsbeweis dar, ebenso wie die beantragte Einvernahme der Elke K***** dazu, "welche Aussage M***** ihr gegenüber am Telefon gemacht hat".

Weil zudem der Antrag auf Einvernahme des Insp.P***** zum Zustandekommen der Niederschrift vom 3.Juli 1996 darauf verzichtet, jene Umstände anzuführen, die durch dieses Beweismittel erwiesen werden sollen, geht die Verfahrensrüge (Z 4) zur Gänze fehl.Weil zudem der Antrag auf Einvernahme des Insp.P***** zum Zustandekommen der Niederschrift vom 3.Juli 1996 darauf verzichtet, jene Umstände anzuführen, die durch dieses Beweismittel erwiesen werden sollen, geht die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zur Gänze fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat sich das Erstgericht mit der (weitgehend leugnenden) Verantwortung des Angeklagten sehr wohl auseinandergesetzt, ihr aber mit eingehender Begründung die Glaubwürdigkeit abgesprochen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat sich das Erstgericht mit der (weitgehend leugnenden) Verantwortung des Angeklagten sehr wohl auseinandergesetzt, ihr aber mit eingehender Begründung die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Undeutlich hinwieder ist eine Urteilsbegründung nur dann, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 E 42). Davon kann mit Bezug auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite keine Rede sein.Undeutlich hinwieder ist eine Urteilsbegründung nur dann, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, E 42). Davon kann mit Bezug auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite keine Rede sein.

Die Rechtsrüge, welche (zu Pkt 1 und 3) die subjektive Tatseite in Abrede stellt und (zu Pkt 1) - rechtlich bedeutungslos - behauptet, der Zeuge M***** habe sich nicht genötigt gefühlt, (zu Pkt 2a) eine Drohung gegenüber dem Zeugen S***** rundweg negiert, (zu Pkt 2/b) das - rechtlich erneut irrelevante - Vorbringen erstattet, der Zeuge P***** habe sich nicht bedroht gefühlt (Z 9 lit a) und (zu Pkt 1) eine bloß milieubedingte Unmutsäußerung postuliert (Z 10), hält nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen fest, während sie mit Bezug auf die vermißte Anwendung des § 42 StGB die Strafdrohung für das Verbrechen der schweren Nötigung übergeht (Z 9 lit b). Sie verfehlt solcherart eine an der Prozeßordnung orientierte Ausführung.Die Rechtsrüge, welche (zu Pkt 1 und 3) die subjektive Tatseite in Abrede stellt und (zu Pkt 1) - rechtlich bedeutungslos - behauptet, der Zeuge M***** habe sich nicht genötigt gefühlt, (zu Pkt 2a) eine Drohung gegenüber dem Zeugen S***** rundweg negiert, (zu Pkt 2/b) das - rechtlich erneut irrelevante - Vorbringen erstattet, der Zeuge P***** habe sich nicht bedroht gefühlt (Ziffer 9, Litera a,) und (zu Pkt 1) eine bloß milieubedingte Unmutsäußerung postuliert (Ziffer 10,), hält nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen fest, während sie mit Bezug auf die vermißte Anwendung des Paragraph 42, StGB die Strafdrohung für das Verbrechen der schweren Nötigung übergeht (Ziffer 9, Litera b,). Sie verfehlt solcherart eine an der Prozeßordnung orientierte Ausführung.

Auf das Vorbringen in dem vom Angeklagten selbst verfaßten, mit 3. November 1996 datierten Schriftsatz war nicht einzugehen, weil nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Auch die Beschwerde des Angeklagten war zurückzuweisen.

Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - in Ausübung des ihm gemäß § 15 StPO zustehenden Aufsichtsrechtes entschieden hat, gehören nicht dazu.Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch zwei.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - in Ausübung des ihm gemäß Paragraph 15, StPO zustehenden Aufsichtsrechtes entschieden hat, gehören nicht dazu.

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00198.96.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19970218_OGH0002_0140OS00198_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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