Norm: MRK Art10StPO §12 Abs1
Rechtssatz: Dass das Ermittlungsverfahren nach § 12 Abs 1 zweiter Satz StPO „nicht öffentlich“ ist, bedeutet keineswegs, dass es „geheim“ abzulaufen hätte. Die Öffentlichkeit mag durchaus gerechtfertigtes Interesse daran haben, zu erfahren, wie weit maßgebliche Vertreter des Rechtsstaates dessen Regeln in eigener Sache zu akzeptieren bereit sind, ohne eine gegenüber anderen Menschen abweichende Behandlung durch Geri... mehr lesen...
Norm: ARHG §55StPO §12 Abs1StPO §13 Abs3
Rechtssatz: Da die Tätigkeit des Bezirksgerichtes im Rahmen der ihm durch § 55 Abs 1 erster Fall ARHG zugewiesenen Tätigkeit nicht der Aufsicht der Ratskammer gemäß § 12 Abs 1 StPO aF unterlag, wäre zur Entscheidung über die Beschwerden gegen bezirksgerichtliche Beschlüsse der Drei-Richter-Senat (§ 13 Abs 3 StPO) berufen gewesen. Entscheidungstexte 15 ... mehr lesen...
Norm: StPO §12 Abs1
Rechtssatz: Prüfungsbefugnis der Ratskammer betreffend Zweckmäßigkeit jetzt auch bei Vorerhebungen. Entscheidungstexte 9 Nds 104/75 Entscheidungstext OGH 10.12.1975 9 Nds 104/75 Veröff: JBl 1976,325 (Anmerkung von Liebscher) = RZ 1976/25 S 39 = ZVR 1976/161 S 152 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Norm: StPO §12 Abs1StPO §92 Abs3StPO §94StPO §97 Abs1StPO §196
Rechtssatz: Aus den oben genannten Bestimmungen geht mit voller Klarheit hervor, daß der Untersuchungsrichter einen, sei es die Einleitung der Voruntersuchung, sei es eine im Zuge der Voruntersuchung vorzunehmende Maßnahme betreffenden Beschluß entgegen dem Antrag oder der Stellungnahme des Staatsanwaltes nicht selbst fassen kann, sondern die Entscheidung der Ratskammer einzuholen h... mehr lesen...