RS OGH 2013/4/17 Ds2/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2013
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Norm

MRK Art10
StPO §12 Abs1

Rechtssatz

Dass das Ermittlungsverfahren nach § 12 Abs 1 zweiter Satz StPO „nicht öffentlich“ ist, bedeutet keineswegs, dass es „geheim“ abzulaufen hätte. Die Öffentlichkeit mag durchaus gerechtfertigtes Interesse daran haben, zu erfahren, wie weit maßgebliche Vertreter des Rechtsstaates dessen Regeln in eigener Sache zu akzeptieren bereit sind, ohne eine gegenüber anderen Menschen abweichende Behandlung durch Gerichte und Staatsanwaltschaften für sich zu reklamieren. In diesem Sinn stellt sachliche Information durch Medienstellen der Justiz sicher, dass Medien ihrer von Art 10 MRK geschützten Rolle als „public watchdog“ gerecht werden können.

Entscheidungstexte

  • Ds 2/13
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 Ds 2/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128658

Im RIS seit

02.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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