Norm
MRK Art10Rechtssatz
Dass das Ermittlungsverfahren nach § 12 Abs 1 zweiter Satz StPO „nicht öffentlich“ ist, bedeutet keineswegs, dass es „geheim“ abzulaufen hätte. Die Öffentlichkeit mag durchaus gerechtfertigtes Interesse daran haben, zu erfahren, wie weit maßgebliche Vertreter des Rechtsstaates dessen Regeln in eigener Sache zu akzeptieren bereit sind, ohne eine gegenüber anderen Menschen abweichende Behandlung durch Gerichte und Staatsanwaltschaften für sich zu reklamieren. In diesem Sinn stellt sachliche Information durch Medienstellen der Justiz sicher, dass Medien ihrer von Art 10 MRK geschützten Rolle als „public watchdog“ gerecht werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128658Im RIS seit
02.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013