Norm
ARHG §55Rechtssatz
Da die Tätigkeit des Bezirksgerichtes im Rahmen der ihm durch § 55 Abs 1 erster Fall ARHG zugewiesenen Tätigkeit nicht der Aufsicht der Ratskammer gemäß § 12 Abs 1 StPO aF unterlag, wäre zur Entscheidung über die Beschwerden gegen bezirksgerichtliche Beschlüsse der Drei-Richter-Senat (§ 13 Abs 3 StPO) berufen gewesen.Da die Tätigkeit des Bezirksgerichtes im Rahmen der ihm durch Paragraph 55, Absatz eins, erster Fall ARHG zugewiesenen Tätigkeit nicht der Aufsicht der Ratskammer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StPO aF unterlag, wäre zur Entscheidung über die Beschwerden gegen bezirksgerichtliche Beschlüsse der Drei-Richter-Senat (Paragraph 13, Absatz 3, StPO) berufen gewesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087317Dokumentnummer
JJR_19931216_OGH0002_0150OS00167_9300000_002