Norm: AÜG §5 Abs1
Rechtssatz: Ohne eine entsprechende Vereinbarung zwischen Überlasser und Beschäftiger ist der Beschäftiger nicht berechtigt, aus eigenem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Überlasser und dem überlassenen Arbeitnehmer zu beenden. Entscheidungstexte 8 ObA 46/04d Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 46/04d 4 Ob 16/14b E... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litbAÜG §5 Abs1AÜG §10
Rechtssatz: Mit einer Arbeitskräfteüberlassung ist es nicht vereinbar, wenn der Überlasser jegliches Risiko der Auslastung des Arbeitnehmers ablehnt, indem er den Dienstnehmer nur so lange beschäftigt, als er von einem konkreten Beschäftiger benötigt wird. Im Hinblick auf die Verpflichtung, das Risiko der Auslastung der vereinbarten Arbeitszeit zu tragen, ist eine betriebsbedingte Notwendigkeit zu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 VIIIAMFG §9 Abs4AÜG §5 Abs1
Rechtssatz: Die Arbeitsnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubt, muß jedoch von der gemäß dem § 9 Abs 4 AMFG verbotenen Arbeitsvermittlung streng unterschieden werden. Wenn der Arbeitgeber in Abweichung vom § 1155 ABGB mit dem Arbeitnehmer vereinbart, daß seine Entgeltpflicht bei aufrechtem Arbeitsverhältnis auf jene Zeit beschränkt ist, in denen der Arbeitnehmer im Betrieb des Beschäftigers arbei... mehr lesen...