RS OGH 1987/1/27 14Ob224/86, 14Ob180/86, 9ObA233/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1987
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Norm

ABGB §1151 VIII
AMFG §9 Abs4
AÜG §5 Abs1

Rechtssatz

Die Arbeitsnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubt, muß jedoch von der gemäß dem § 9 Abs 4 AMFG verbotenen Arbeitsvermittlung streng unterschieden werden. Wenn der Arbeitgeber in Abweichung vom § 1155 ABGB mit dem Arbeitnehmer vereinbart, daß seine Entgeltpflicht bei aufrechtem Arbeitsverhältnis auf jene Zeit beschränkt ist, in denen der Arbeitnehmer im Betrieb des Beschäftigers arbeitet, trägt der überlassende Arbeitgeber nicht mehr das ihm durch den § 9 Abs 4 AMFG auferlegte wirtschaftliche Wagnis.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 180/86
    Entscheidungstext OGH 27.01.1987 14 Ob 180/86
    Auch; Beisatz: § 9 Abs 4 AMFG grenzt die erlaubte Überlassung von Arbeitnehmer von der gemäß § 9 Abs 1 und 5 AMFG verbotenen Arbeitsvermittlung durch Private ab. (T1) Veröff: WBl 1987,193 = EvBl 1987/136 S 501 = Arb 10623 = IPRax 1988/360 (Rebhahn) = RdW 1987,335 = SZ 60/11 = ZAS 1988,56 (Hoyer)
  • 14 Ob 224/86
    Entscheidungstext OGH 27.01.1987 14 Ob 224/86
    Veröff: WBl 1987,100 = EvBl 1987/100 S 363 = RdW 1987,237 = Arb 10603
  • 9 ObA 233/98z
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 233/98z
    Auch; Beisatz: Arbeitskräfteüberlassung liegt nur vor, wenn der Überlasser das wirtschaftliche Wagnis eines Unternehmers trägt, der Arbeitskraft gegenüber die vertraglichen Verpflichtungen eines Arbeitgebers tatsächlich und nicht nur scheinbar erfüllt und auch das Risiko der Auslastung der vereinbarten Arbeitszeit mit Überlassungen auf sich nimmt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029440

Dokumentnummer

JJR_19870127_OGH0002_0140OB00224_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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