Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr. 309/2004 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Arbeitgeber im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetra... mehr lesen...
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: ?Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Abs 1 VStG) der L-GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Überlasserin im Sinne des § 3 Abs 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) der Firma H-BV, Niederlassung Österreich als Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs 3 AÜG Frau Jasmina G und Fra... mehr lesen...
Rechtssatz: Grundsätzlich kann auch die Gebäudereinigung, so auch die Reinigung von Hotelzimmern, im Rahmen eines Werkvertrages erfolgen, wobei insbesondere dann keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, wenn das zu erbringende Werk, der vom Werkunternehmer geschuldete Erfolg, hinreichend präzise bestimmt ist, der Werkunternehmer für die Erbringung dieses Erfolges haftet, der Werklohn sich nicht nach Stunden sondern erbrachter Leistung (gereinigte Objekte) bemisst, die zu Erbringung des ges... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15.11.2000, Zahl B: Ub-2/1386/2000, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. mit dem Sitz in R. zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft der litauische Staatsangehörige E., geb. 22.12.1963, wohnhaft in L., am 09.05.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) beschäftigt wurde, obwohl dem Unternehmen für diesen... mehr lesen...
Rechtssatz: Die von der Liechtensteiner Firma überlassenen (angeblich) selbstständigen Fahrer sind deswegen als Fahrer des österreichischen Unternehmens des Berufungswerbers anzusehen, da sie seinen Weisungen unterworfen waren, seine Fahrzeuge und Einrichtungen benützt haben und keine unterschiedliche Arbeitsleistung im Vergleich zu den übrigen Fahrern geliefert haben. Mindestens die ersten drei Voraussetzungen (die bloß alternativ vorliegen müssen) des § 4 Abs 2 Arbeitsüberlassungsgesetz ... mehr lesen...
Nach dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung hat der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z U GmbH, P, folgende Übertretungen zu verantworten, die aus dem Anlass der Unfallerhebung am 09.08.2000 auf dem Standort der Firma M M K GmbH & Co KG, F, festgestellt wurden: 1) die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind zu berücksichtigen: 1. die Gestaltung und die Einrichtung d... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei nachstehendem Sachverhalt liegt eine Arbeitskräfteüberlassung nach § 4 Abs 2 AÜG vor: Der Unternehmenszweck einer Gesellschaft bestand unter anderem im Sammeln und Pressen von Altpapier. Arbeitskräfte der Gesellschaft (im Folgenden Werkunternehmer) hatten für eine Kartonagenfabrik (den Werkbesteller) auf deren Betriebsstandort aus Waggons Altpapier (lose Sammelware) auszuladen. Zwar verwendeten sie hiezu einen Bagger des Werkunternehmers, wobei diese Tätigkeit immer auf die... mehr lesen...
Rechtssatz: Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte. Wesentliches Merkmal der Arbeitskräfteüberlassung ist die Eingliederung der überlassenen Arbeitskraft in den fremden Betrieb. Der Beschäftiger muß das arbeitsbezogene Verhalten der überlassenen Arbeitskraft wie ein Arbeitgeber bestimmen und für die Dauer des Arbeitseinsatzes den Anspruch auf Arbeitsleistung im eigenen Namen geltend machen können, im Sinne der im § 4 Abs... mehr lesen...