RS UVS Wien 2002/06/12 07/A/03/10808/2001

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Veröffentlicht am 12.06.2002
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Rechtssatz

Grundsätzlich kann auch die Gebäudereinigung, so auch die Reinigung von Hotelzimmern, im Rahmen eines Werkvertrages erfolgen, wobei insbesondere dann keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, wenn das zu erbringende Werk, der vom Werkunternehmer geschuldete Erfolg, hinreichend präzise bestimmt ist, der Werkunternehmer für die Erbringung dieses Erfolges haftet, der Werklohn sich nicht nach Stunden sondern erbrachter Leistung (gereinigte Objekte) bemisst, die zu Erbringung des geschuldeten Erfolgs beschäftigten Arbeitnehmer weiterhin der Befehlsgewalt (dem Weisungsrecht) des Werkunternehmers unterliegen und dieses Weisungsrecht auch ausgeübt wird, insbesondere durch einen eigenen Objektleiter bzw Vorarbeiter vor Ort.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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