Norm: AÜG §10 Abs3AÜG §14 Abs1
Rechtssatz: Die im AÜG nicht geregelte Subüberlassung ist zulässig. Der (Erst-)Überlasser haftet dem überlassenen Arbeitnehmer auch dann für das gesamte, beim tatsächlichen Beschäftiger zustehende Entgelt, wenn ihm die Subüberlassung und der dadurch begründete höhere Entgeltanspruch nicht bekannt war. Entscheidungstexte 9 ObA 91/07h Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AÜG §14 Abs1AÜG §14 Abs2
Rechtssatz: Nachdem es sich bei dieser
Norm: um eine Schutzbestimmung zugunsten des überlassenen Arbeitnehmers handelt ist sie auch auf vor dem 01.07.1988 geschlossene Verträge anzuwenden. Entscheidungstexte 7 Ob 536/91 Entscheidungstext OGH 13.06.1991 7 Ob 536/91 Veröff: RdW 1991,332 = ecolex 1991,798 2 Ob 3... mehr lesen...