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Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANG römisch eins. VERFAHRENSGANG 1. Im Zuge der nach § 2 Abs. 1 Z 7 KommAustria-Gesetz (KOG), der Kommunikationsbehörde Austria („belangte Behörde“) obliegenden Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), durch private Rundfunkveranstalter wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.09.2019 aufgefordert, binnen drei Werktagen Aufzeichn... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANG römisch eins. VERFAHRENSGANG 1. Im Zuge der nach § 2 Abs. 1 Z 7 KommAustria-Gesetz (KOG), , der Kommunikationsbehörde Austria („belangte Behörde“) obliegenden Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), durch private Rundfunkveranstalter wurde die im Spruchkopf genannte weitere Verfahrenspartei (wVP) von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.09.2019 aufgefor... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der XXXX (im Folgenden auch: W-GmbH bzw BF1) wurde mit Schreiben vom 12.03.2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung (ON 12), zugestellt der BF1 am 14.03.2018, von der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: FMA), übermittelt. 1. Der römisch 40 (im Folgenden auch: W-GmbH bzw BF1) wurde mit Schreiben vom 12.03.2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der XXXX (im Folgenden auch: W-GmbH bzw BF1) wurde mit Schreiben vom 12.03.2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung (ON 12), zugestellt der BF1 am 14.03.2018, von der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: FMA), übermittelt. 1. Der römisch 40 (im Folgenden auch: W-GmbH bzw BF1) wurde mit Schreiben vom 12.03.2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der XXXX (im Folgenden auch: W-GmbH bzw BF1) wurde mit Schreiben vom 12.03.2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung (ON 12), zugestellt der BF1 am 14.03.2018, von der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: FMA), übermittelt. 1. Der römisch 40 (im Folgenden auch: W-GmbH bzw BF1) wurde mit Schreiben vom 12.03.2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der XXXX (im Folgenden auch: W-GmbH bzw BF1) wurde mit Schreiben vom 12.03.2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung (ON 12), zugestellt der BF1 am 14.03.2018, von der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: FMA), übermittelt. 1. Der römisch 40 (im Folgenden auch: W-GmbH bzw BF1) wurde mit Schreiben vom 12.03.2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12.05.2021, Zl. 2021-0.205.190, zugestellt am 14.05.2021, sprach die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer Folgendes aus: „[Der Beschwerdeführer] hat am Standort ‚[…]‘ eine Funkanlage, nämlich einen Mobilfunkrepeater, Fabr. Hukitech, Type T2000, am 17.3.2021 im Frequenzbereich von 890 MHz bis 915 MHz bzw. 935 MHz bis 960 MHz, i... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit hier angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 28.04.2021 zugestellt, wurde über den BF eine Strafe in Höhe von € 226.667,00 verhängt. Außerdem habe der BF Verfahrenskosten in der Höhe von € 22.666,70 zu tragen. römisch eins.1. Mit hier angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörd... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit hier angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 28.04.2021 zugestellt, wurde über die BF eine Strafe in Höhe von € 226.667,00 verhängt. Außerdem habe die BF Verfahrenskosten in der Höhe von € 22.666,70 zu tragen. römisch eins.1. Mit hier angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehö... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit hier angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 28.04.2021 zugestellt, wurde über die BF eine Strafe in Höhe von € 226.667,00 verhängt. Außerdem habe die BF Verfahrenskosten in der Höhe von € 22.666,70 zu tragen. römisch eins.1. Mit hier angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehö... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren sprach die FMA mit Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die unerlaubte gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente und die unerlaubte gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, zu unterlassen habe. Das sei der ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.04.2021, GZ: BMVIT-631.540/0405-III/FBW/2019, zugestellt am 16.04.2021, sprach die belangte Behörde betreffend XXXX (nunmehr: Erstbeschwerdeführerin) Folgendes aus: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.04.2021, GZ: BMVIT-631.540/0405-III/FBW/2019, zugestellt am 16.04.2021, sprach die belangte Behörde betreffend römisch 40 (nun... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.04.2021, GZ: BMVIT-631.540/0405-III/FBW/2019, zugestellt am 16.04.2021, sprach die belangte Behörde betreffend XXXX (nunmehr: Erstbeschwerdeführerin) Folgendes aus: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.04.2021, GZ: BMVIT-631.540/0405-III/FBW/2019, zugestellt am 16.04.2021, sprach die belangte Behörde betreffend römisch 40 (nun... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.04.2021, GZ: XXXX , zugestellt am 16.04.2021, sprach die belangte Behörde betreffend XXXX (nunmehr: Erstbeschwerdeführerin) Folgendes aus: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.04.2021, GZ: römisch 40 , zugestellt am 16.04.2021, sprach die belangte Behörde betreffend römisch 40 (nunmehr: Erstbeschwerdeführerin) Folgendes aus: ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.04.2021, GZ: XXXX , zugestellt am 16.04.2021, sprach die belangte Behörde betreffend XXXX (nunmehr: Erstbeschwerdeführerin) Folgendes aus: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.04.2021, GZ: römisch 40 , zugestellt am 16.04.2021, sprach die belangte Behörde betreffend römisch 40 (nunmehr: Erstbeschwerdeführerin) Folgendes aus: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Am 30.03.2018 veröffentlichte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA bzw. belangte Behörde) eine Bekanntmachung auf ihrer Website in Bezug auf das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.03.2018 (ON 19) zu GZ FMA-KL29 0101.100/0001-LAW/2017. 2. Die beschwerdeführende Partei, die XXXX (im Folgenden: X-Bank) nahm schon zuvor zum gegenständlichen Verfahrensinhalt, nämlich noch im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Mit dem im
Spruch: genannten Straferkenntnis wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) durch die FMA eine Geldstrafe in der Höhe von 40.250 Euro verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 4.025 Euro, das sind 10% der Strafe, vorgeschrieben. Nach dem
Spruch: des Straferkenntnisses habe es die BF im Zeitraum vom 11.01.2018 bis 02.07.2018 an ihrem Unternehmenssitz in Bezug auf die Portfolioverwaltung betreffend di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX zu XXXX wendet sich gegen die XXXX (beschwerdeführende Partei, „bfP“ oder „ XXXX “) als Beschuldigte. Der
Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Die XXXX (im Folgenden „ XXXX “), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantwor... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das an die Bank XXXX AG (im Folgenden „beschwerdeführende Gesellschaft“ oder auch „BF“) gerichtete Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 30.11.2020, dessen
Spruch: wie folgt lautet: „Die Bank XXXX Aktiengesellschaft (in der Folge auch XXXX oder Kreditinstitut), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person folgende Verstöße zu verant... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Am 30.01.2020 langte bei der belangten Behörde eine Anzeige der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28.01.2020 betreffend den Beschwerdeführer ein. Die Anzeige enthielt auszugsweise folgende Informationen: „[…] Tatzeit: XXXX […] Tatbeschreibung: Verdacht einer Übertretung nach § 109 i V. m § 78/1 Telekommunikationsgesetz. [Der Beschwerdeführer] rief am XXXX vom Festnetzanschluss, XXXX den Notrufanschluss ( 133 ) XXXX ohne nachvol... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die Prüfabteilung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch "FMA") führte im Zeitraum vom 16.03.2015 bis 27.03.2015 bei der Rechtsvorgängerin der XXXX , der Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: "BF" bzw. "X-SE"), der XXXX AG (im Folgenden auch: "Z-AG"), eine Vor-Ort-Prüfung gemäß § 3 Abs. 9 BWG durch, über den sie dann einen Prüfbericht, datiert mit 30.07.2015, erstellte (ON 02; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FM... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde betreffend den Beschwerdeführer ausgesprochen: "Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks (ORF) für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA), Abteilung Verfahren, vom 03.06.2014, zugestellt am 05.06.2014, richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA), Abteilung Verfahren, vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA), Abteilung Verfahren, vom 03.06.2014, zugestellt am 23.06.2014, richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA), Abteilung Verfahren, vo... mehr lesen...