Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2022 in Österreich festgenommen und befand sich ab 11.05.2022 in der Justizanstalt WIEN XXXX in Untersuchungshaft. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2022 in Österreich festgenommen und befand sich ab 11.05.2022 in der Justizanstalt WIEN römisch 40 in Untersuchungshaft. Am 12.05.2022 ließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folg... mehr lesen...