Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2021, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2021, Zahl römisch 4... mehr lesen...