TE Bvwg Beschluss 2025/6/11 G306 2306684-1

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Veröffentlicht am 11.06.2025
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Entscheidungsdatum

11.06.2025

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G306 2306684-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2024, Zahl XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2024, Zahl römisch 40 , beschlossen:

A)       Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Beendigung der derzeit beim Verwaltungsgerichtshof betreffend die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX und XXXX geführten Revisionsverfahren ausgesetzt.A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Beendigung der derzeit beim Verwaltungsgerichtshof betreffend die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu römisch 40 und römisch 40 geführten Revisionsverfahren ausgesetzt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2021, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2021, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Am 05.10.2021 erfolgte die Zustellung des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt.Am 05.10.2021 erfolgte die Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung im Akt.

2. Mit Schriftsatz vom 31.10.2024, eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.10.2021 und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF der Bescheid des BFA vom 05.10.2021, mit welchem ein Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt worden sei, erstmals am 21.10.2024 zugestellt worden sei. Er habe im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Jahr 2021 in Rumänien gelebt. Der Behörde sei eine zustellfähige Adresse bekannt gewesen. Das BFA habe keinen Zustellversuch in Rumänien, etwa mit Hilfe der dortigen Vertretungsbehörden, unternommen. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ZustG seien nicht erfüllt gewesen, da die neue Abgabestelle seitens der Behörde ohne sonderliche Schwierigkeiten hätte ermittelt werden können. 2. Mit Schriftsatz vom 31.10.2024, eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.10.2021 und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF der Bescheid des BFA vom 05.10.2021, mit welchem ein Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt worden sei, erstmals am 21.10.2024 zugestellt worden sei. Er habe im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Jahr 2021 in Rumänien gelebt. Der Behörde sei eine zustellfähige Adresse bekannt gewesen. Das BFA habe keinen Zustellversuch in Rumänien, etwa mit Hilfe der dortigen Vertretungsbehörden, unternommen. Die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, ZustG seien nicht erfüllt gewesen, da die neue Abgabestelle seitens der Behörde ohne sonderliche Schwierigkeiten hätte ermittelt werden können.

3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 24.12.2024, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.10.2024 gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 24.12.2024, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.10.2024 gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

4. Dagegen erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).4. Dagegen erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 22.01.2025 vorgelegt und langten am 29.01.2025 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.1.1. Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

1.2. Der BF wurde am XXXX 2024 im Bundesgebiet festgenommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2024, vom BF übernommen am selben Tag, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX .2024 wurde der BF nach Rumänien abgeschoben.1.2. Der BF wurde am römisch 40 2024 im Bundesgebiet festgenommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2024, vom BF übernommen am selben Tag, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am römisch 40 .2024 wurde der BF nach Rumänien abgeschoben.

1.3. Der BF erhob gegen die Festnahme am XXXX .2024 sowie die Anhaltung bis XXXX .2024 Beschwerde. 1.3. Der BF erhob gegen die Festnahme am römisch 40 .2024 sowie die Anhaltung bis römisch 40 .2024 Beschwerde.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2025, Zahl XXXX , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Das BVwG hielt unter anderem Folgendes fest:Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Das BVwG hielt unter anderem Folgendes fest:

„Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer am 05.10.2021 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.10.2021 durch Hinterlegung im Akt wirksam zugestellt und er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte beim Bundesamt am 31.10.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Rechtsmittelfrist. Dieser wurde wegen verspäteter Antragstellung zurückgewiesen.“ (Seite 6 des Erkenntnisses)

„Daher steht fest, dass das Aufenthaltsverbot zutreffend gemäß § 8 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung zugestellt wurde und sohin wirksam zugestellt wurde.“ (Seite 8 des Erkenntnisses)„Daher steht fest, dass das Aufenthaltsverbot zutreffend gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung zugestellt wurde und sohin wirksam zugestellt wurde.“ (Seite 8 des Erkenntnisses)

„Dagegen bringt die Beschwerde vor, dass dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsverbot nicht wirksam zugestellt worden sei, weil er das Bundesgebiet im Zustellzeitpunkt bereits verlassen habe; das Bundesamt hätte ihm den Bescheid in RUMÄNIEN zustellen müssen. Dieses Vorbringen trifft jedoch nicht zu: Der Beschwerdeführer war vom Verfahren in Kenntnis und erstattete in diesem auch eine Stellungnahme. Er wurde zudem nach dem ZustG belehrt. Dennoch begründete er nach der Haftentlassung weder eine Zustelladresse in Österreich, noch bestellte er einen Zustellbevollmächtigten. Im Übrigen teilte er dem Bundesamt auch seinen Verzug ins Ausland nicht mit, ebensowenig meldete er sich wegen Verzugs ins Ausland ab. Dem Bundesamt ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des anhängigen Verfahrens seine Meldestelle änderte, ohne dies der Behörde mitzuteilen. Es stellte das Aufenthaltsverbot daher zutreffend gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zu. (Seite 15 des Erkenntnisses)„Dagegen bringt die Beschwerde vor, dass dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsverbot nicht wirksam zugestellt worden sei, weil er das Bundesgebiet im Zustellzeitpunkt bereits verlassen habe; das Bundesamt hätte ihm den Bescheid in RUMÄNIEN zustellen müssen. Dieses Vorbringen trifft jedoch nicht zu: Der Beschwerdeführer war vom Verfahren in Kenntnis und erstattete in diesem auch eine Stellungnahme. Er wurde zudem nach dem ZustG belehrt. Dennoch begründete er nach der Haftentlassung weder eine Zustelladresse in Österreich, noch bestellte er einen Zustellbevollmächtigten. Im Übrigen teilte er dem Bundesamt auch seinen Verzug ins Ausland nicht mit, ebensowenig meldete er sich wegen Verzugs ins Ausland ab. Dem Bundesamt ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des anhängigen Verfahrens seine Meldestelle änderte, ohne dies der Behörde mitzuteilen. Es stellte das Aufenthaltsverbot daher zutreffend gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zu. (Seite 15 des Erkenntnisses)

Der BF erhob außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis. Begründend wurde ausgeführt, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Festnahme und Schubhaft bis zum XXXX .2024 gewesen sei. Aufgrund der Entscheidung des BVwG über die Zustellung des Bescheides vom 05.10.2021 sei die Zuständigkeit überschritten worden und liege eine Unzuständigkeit des BVwG vor (Rz 27f der Revision). Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, seine Entscheidung über die endgültige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (hg. Anm.: gegenständliches Beschwerdverfahren) gemäß § 38 AVG iVm 17 VwGVG auszusetzen, da eine Vorfrage vorliege, zu welcher das BVwG im Falle der Maßnahmenbeschwerde nicht berechtigt gewesen sei, eigenständig darüber zu entscheiden (Rz 24 der Revision). Der BF erhob außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis. Begründend wurde ausgeführt, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Festnahme und Schubhaft bis zum römisch 40 .2024 gewesen sei. Aufgrund der Entscheidung des BVwG über die Zustellung des Bescheides vom 05.10.2021 sei die Zuständigkeit überschritten worden und liege eine Unzuständigkeit des BVwG vor (Rz 27f der Revision). Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, seine Entscheidung über die endgültige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (hg. Anmerkung, gegenständliches Beschwerdverfahren) gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit 17 VwGVG auszusetzen, da eine Vorfrage vorliege, zu welcher das BVwG im Falle der Maßnahmenbeschwerde nicht berechtigt gewesen sei, eigenständig darüber zu entscheiden (Rz 24 der Revision).

Das Revisionsverfahren ist vor dem VwGH anhängig.

1.4. Der BF erhob weiters Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX .2024 sowie die Anhaltung von XXXX .2024 bis XXXX .2024. 1.4. Der BF erhob weiters Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 .2024 sowie die Anhaltung von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2025, Zahl XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2024 bis XXXX .2024 wurde zurückgewiesen sowie die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2024 bis XXXX .2024 als unbegründet abgewiesen. Das BVwG traf dieselben, oben wiedergegebenen Ausführungen betreffend die Zustellung des Bescheides vom 05.10.2024 (Seite 9, 11, 14f des Erkenntnisses).Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2025, Zahl römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2024 bis römisch 40 .2024 wurde zurückgewiesen sowie die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 als unbegründet abgewiesen. Das BVwG traf dieselben, oben wiedergegebenen Ausführungen betreffend die Zustellung des Bescheides vom 05.10.2024 (Seite 9, 11, 14f des Erkenntnisses).

Der BF erhob ebenfalls außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis. Diese wurde ebenfalls unter anderem damit begründet, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Anhaltung des BF gewesen sei. Aufgrund der Entscheidung des BVwG über die Zustellung sei die Zuständigkeit überschritten worden und liege eine Unzuständigkeit des BVwG vor (Rz 30 der Revision). Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, seine Entscheidung über die endgültige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (hg. Anm.: gegenständliches Beschwerdverfahren) gemäß § 38 AVG iVm 17 VwGVG auszusetzen, da eine Vorfrage vorliege, zu welcher das BVwG im Falle der Maßnahmenbeschwerde nicht berechtigt gewesen sei, eigenständig darüber zu entscheiden (Rz 26 der Revision). Der BF erhob ebenfalls außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis. Diese wurde ebenfalls unter anderem damit begründet, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Anhaltung des BF gewesen sei. Aufgrund der Entscheidung des BVwG über die Zustellung sei die Zuständigkeit überschritten worden und liege eine Unzuständigkeit des BVwG vor (Rz 30 der Revision). Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, seine Entscheidung über die endgültige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (hg. Anmerkung, gegenständliches Beschwerdverfahren) gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit 17 VwGVG auszusetzen, da eine Vorfrage vorliege, zu welcher das BVwG im Falle der Maßnahmenbeschwerde nicht berechtigt gewesen sei, eigenständig darüber zu entscheiden (Rz 26 der Revision).

Das Revisionsverfahren ist ebenfalls vor dem VwGH anhängig.

1.5. Insgesamt ist festzustellen, dass derzeit zwei Verfahren vor dem VwGH anhängig sind, in welchen die Rechtmäßigkeit der vom BVwG vorgenommenen Prüfung der Zustellung des Bescheides des BFA vom 05.10.2024, mit welchem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, thematisiert wird.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglichen unbestrittenen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, insbesondere aus der Einsichtnahme in die hg. Verfahren zu XXXX und XXXX .Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglichen unbestrittenen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, insbesondere aus der Einsichtnahme in die hg. Verfahren zu römisch 40 und römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG in Kraft.Gemäß Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. N r. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht voran gegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, Bundesgesetzblatt N r. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht voran gegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Zu Spruchteil A): Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob der Bescheid des BFA vom 05.10.2021 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Das BVwG traf dahingehend bereits in seinen Erkenntnissen zu XXXX und XXXX Feststellungen. Betreffend beide Verfahren werden bereits Revisionsverfahren vor dem VwGH geführt, in welchem die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des BVwG, insbesondere die Ausführungen zur Zustellung des Bescheides, thematisiert wird.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob der Bescheid des BFA vom 05.10.2021 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Das BVwG traf dahingehend bereits in seinen Erkenntnissen zu römisch 40 und römisch 40 Feststellungen. Betreffend beide Verfahren werden bereits Revisionsverfahren vor dem VwGH geführt, in welchem die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des BVwG, insbesondere die Ausführungen zur Zustellung des Bescheides, thematisiert wird.

Der Ausgang der vor dem VwGH geführten Verfahren ist für das gegenständliche Verfahren von wesentlicher Bedeutung. Um einer Fehlentscheidung des BVwG vorzubeugen, sind die Entscheidungen des VwGH abzuwarten. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt. Der Ausgang der vor dem VwGH geführten Verfahren ist für das gegenständliche Verfahren von wesentlicher Bedeutung. Um einer Fehlentscheidung des BVwG vorzubeugen, sind die Entscheidungen des VwGH abzuwarten. Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G306.2306684.1.00

Im RIS seit

12.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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