Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführerin sowie den beiden Miteigentümern, Herrn und Frau P, für eine näher bezeichnete Liegenschaft gemäß §§ 1, 9a und 9d Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetz (NFWAG) 1980, LGBl. Nr. 54/1980, für das Jahr 2002 eine Ferienwohnungsabgabe in der Höhe von insgesamt EUR 121,13 (von 1. Jänner 2002 bis 31. März 2002 EUR 23,18 (jährlich EUR 94,--); von 1. April 200... mehr lesen...
Index: L37306 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeOrtsabgabe Gästeabgabe SteiermarkL74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark
Norm: NFWAG Stmk 1980 §9a;
Rechtssatz: Es ist nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin auf ihrer Liegenschaft einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0093). Um für die gegenstän... mehr lesen...