RS Vwgh 2008/6/24 2005/17/0190

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Veröffentlicht am 24.06.2008
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Index

L37306 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Steiermark
L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark

Norm

NFWAG Stmk 1980 §9a;

Rechtssatz

Es ist nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin auf ihrer Liegenschaft einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0093). Um für die gegenständliche Wohnstätte eine Abgabepflicht nach §§ 9a ff NFWAG auszuschließen, muss es sich zudem nach der ständigen hg. Rechtsprechung um eine ausschließliche Nutzung für berufliche Zwecke handeln (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/17/0043, und vom 18. März 1994, Zl. 92/17/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005170190.X01

Im RIS seit

05.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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