Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX richtet sich gegen das Straferkenntnis der FMA vom 21.04.2017, dessen
Spruch: lautet: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 richtet sich gegen das Straferkenntnis der FMA vom 21.04.2017, dessen
Spruch: lautet: "Sehr geehrter Herr XXXX! Sie sind seit 01.05.2005 Vorstand der XXXX, eines konzessionierten Kreditinstitutes mit Sitz in XXXX und seit 02.12.2013 als ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von Mag. XXXX , Beschwerdeführerin zu W210 2128928-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: 1. Die vorliegende Beschwerde von Mag. römisch 40 , Beschwerdeführerin zu W210 2128928-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: "Sehr geehrte Frau Mag. XXXX ! "Sehr geehrte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX., Beschwerdeführer zu W210 2128931-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 ., Beschwerdeführer zu W210 2128931-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: "Sehr geehrter Herr Fellner! I. Sie sind seit 01.10.2005 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX, Beschwerdeführer zu W210 2128933-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2128933-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: "Sehr geehrter Herr Mag. Woldan! I. Sie waren von 01.10.200... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX , Beschwerdeführer zu W210 2126817-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 10.02.2016, dessen
Spruch: lautet: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2126817-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 10.02.2016, dessen
Spruch: lautet: "Sehr geehrter Herr XXXX ! "Sehr geehrter Herr römisch 40 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX , Beschwerdeführer zu W210 2126819-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 10.02.2016, dessen
Spruch: lautete: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2126819-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 10.02.2016, dessen
Spruch: lautete: "Sehr geehrter Herr XXXX ! "Sehr geehrter Herr römisch 40... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX , Beschwerdeführer zu W210 2126820-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 10.02.2016, dessen
Spruch: lautete: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2126820-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 10.02.2016, dessen
Spruch: lautete: "Sehr geehrter Herr XXXX ! "Sehr geehrter Herr römisch 40... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) beauftragte mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2013 die Wiener Börse AG als Börseunternehmen gemäß § 66 Abs. 9 BörseG 1989 mit der Überprüfung von Gründen für den Widerruf der Zulassung zum geregelten Markt in Bezug auf sämtliche von der Beschwerdeführerin begebenen Finanzinstrumente. Unter einem wurde die belangte Behörde beauftragt, gemäß § 91 Abs. 2 iVm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) beauftragte mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2013 die Wiener Börse AG (im Folgenden: belangte Behörde) als Börseunternehmen gemäß § 66 Abs. 9 BörseG 1989 mit der Überprüfung von Gründen für den Widerruf der Zulassung zum geregelten Mark in Bezug auf sämtliche von der Beschwerdeführerin begebenen Finanzinstrumente. Unt... mehr lesen...