Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof21/03 GesmbH-Recht21/06 Wertpapierrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art133 Abs4; GmbHG §18; VStG §9 Abs1; VwGG §34 Abs1; WAG 2007 §9; WAG 2007 §95 Abs2 Z2; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2004 wurde der beschwerdeführenden Partei die Konzession für die gewerbliche Erbringung der Finanzdienstleistungen "Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen" und "Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von einem oder mehrerer der in § 1 Abs. 1 Z. 7 BWG genannten Instrumen... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof21/01 Handelsrecht21/06 Wertpapierrecht37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: BWG 1993 §70 Abs4 Z1;BWG 1993 §70 Abs4 Z2; UGB §283; VVG §5; VwGG §34 Abs1; WAG 2007 §3 Abs5 Z2; WAG 2007 §3 Abs6; WAG 2007 §9; WAG 2007 §92 Abs8; UGB § 283 heute UGB § 283 gültig ab 19.02.2026 ... mehr lesen...