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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Jänner 2009 sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei der ihr mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 auferlegten Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei, weshalb gemäß § 92 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z. 1 BWG die mit dem zuletzt genannten Bescheid angedrohte Zwangsstrafe von EUR 10.000,-Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Jänner 2009 sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei der ihr mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 auferlegten Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei, weshalb gemäß Paragraph 92, Absatz 8, WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG die mit dem zuletzt genannten Bescheid angedrohte Zwangsstrafe von EUR 10.000,-
- verhängt werde; der Strafbetrag sei innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieses Bescheides auf ein näher angeführtes Konto einzuzahlen (Spruchpunkt I). Gleichzeitig (Spruchpunkt II) wurde die beschwerdeführende Partei unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von EUR 20.000,-- aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand bis spätestens 26. Jänner 2009 herzustellen, indem sie der belangten Behörde bis zu diesem Tag einen entsprechenden Nachweis übermittle, wonach das gemäß § 3 Abs. 5 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 6 und § 9 WAG 2007 erforderliche Anfangs- und Eigenkapital gehalten werde. Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall ist durch die Zurücklegung der Konzession durch die Beschwerdeführerin die Erfüllung der mit dem angefochtenen Bescheid angedrohten Zwangsstrafe (Spruchpunkt II) jedenfalls unzulässig geworden. Es ist aber auch eine Vollstreckung der mit Spruchpunkt I verhängten Geldstrafe unter Berücksichtigung des mit dieser Zwangsstrafe letztlich verfolgten Zieles, nämlich die Herstellung des - nach Ansicht der belangten Behörde gesetzmäßigen - Zustandes nicht mehr möglich. Wegen des ausschließlichen Beugecharakters der hier zugrunde liegenden "Zwangsstrafe" (vgl. zum anderen Charakter etwa der bereits erwähnten Zwangsstrafe nach § 283 UGB den Beschluss des OGH vom 24. Jänner 2008, 6 Ob 8/08g) ist somit die bereits verhängte "Zwangsstrafe" einem (weiteren) Vollzug (im Sinne etwa einer zwangsweisen Eintreibung) nicht (mehr) zugänglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss vom 18. Februar 1999, Zl. 98/07/0015) ist aber nur derjenige legitimiert, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, dessen Rechtstellung je nachdem eine verschiedene ist, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, weil der Verwaltungsgerichtshof zu einer lediglich abstrakttheoretischen Prüfung der Gesetzmäßigkeit bekämpfter Bescheide nicht berufen ist. Auf eine solche abstrakt-theoretische Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides liefe jedoch die meritorische Erledigung der vorliegenden Beschwerde hinaus, weil dieser infolge Zurücklegung der Konzession (vor Einbringung der Beschwerde) keine Auswirkungen auf die Rechtstellung der beschwerdeführenden Partei mehr ausüben würde. Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.- verhängt werde; der Strafbetrag sei innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieses Bescheides auf ein näher angeführtes Konto einzuzahlen (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig (Spruchpunkt römisch zwei) wurde die beschwerdeführende Partei unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von EUR 20.000,-- aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand bis spätestens 26. Jänner 2009 herzustellen, indem sie der belangten Behörde bis zu diesem Tag einen entsprechenden Nachweis übermittle, wonach das gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6 und Paragraph 9, WAG 2007 erforderliche Anfangs- und Eigenkapital gehalten werde. Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall ist durch die Zurücklegung der Konzession durch die Beschwerdeführerin die Erfüllung der mit dem angefochtenen Bescheid angedrohten Zwangsstrafe (Spruchpunkt römisch zwei) jedenfalls unzulässig geworden. Es ist aber auch eine Vollstreckung der mit Spruchpunkt römisch eins verhängten Geldstrafe unter Berücksichtigung des mit dieser Zwangsstrafe letztlich verfolgten Zieles, nämlich die Herstellung des - nach Ansicht der belangten Behörde gesetzmäßigen - Zustandes nicht mehr möglich. Wegen des ausschließlichen Beugecharakters der hier zugrunde liegenden "Zwangsstrafe" vergleiche zum anderen Charakter etwa der bereits erwähnten Zwangsstrafe nach Paragraph 283, UGB den Beschluss des OGH vom 24. Jänner 2008, 6 Ob 8/08g) ist somit die bereits verhängte "Zwangsstrafe" einem (weiteren) Vollzug (im Sinne etwa einer zwangsweisen Eintreibung) nicht (mehr) zugänglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den Beschluss vom 18. Februar 1999, Zl. 98/07/0015) ist aber nur derjenige legitimiert, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, dessen Rechtstellung je nachdem eine verschiedene ist, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, weil der Verwaltungsgerichtshof zu einer lediglich abstrakttheoretischen Prüfung der Gesetzmäßigkeit bekämpfter Bescheide nicht berufen ist. Auf eine solche abstrakt-theoretische Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides liefe jedoch die meritorische Erledigung der vorliegenden Beschwerde hinaus, weil dieser infolge Zurücklegung der Konzession (vor Einbringung der Beschwerde) keine Auswirkungen auf die Rechtstellung der beschwerdeführenden Partei mehr ausüben würde. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170033.X03Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
21.08.2009