Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von Mag. XXXX , Beschwerdeführerin zu W210 2128928-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: 1. Die vorliegende Beschwerde von Mag. römisch 40 , Beschwerdeführerin zu W210 2128928-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: "Sehr geehrte Frau Mag. XXXX ! "Sehr geehrte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX., Beschwerdeführer zu W210 2128931-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 ., Beschwerdeführer zu W210 2128931-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: "Sehr geehrter Herr Fellner! I. Sie sind seit 01.10.2005 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX, Beschwerdeführer zu W210 2128933-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2128933-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: "Sehr geehrter Herr Mag. Woldan! I. Sie waren von 01.10.200... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Straferkenntnis vom 08.05.2013 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" bzw. "belangte Behörde") den Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") unter anderem wegen Übertretung des § 20 Z 1 iVm § 95 Abs. 2 zweiter Strafsatz WAG 2007 ("Spruchpunkt I.1." des angefochtenen Straferkenntnisses) für schuldig erachtet und eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Straferkenntnis vom 08.05.2013 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" bzw. "belangte Behörde") den Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") unter anderem wegen Übertretung des § 20 Z 1 iVm § 95 Abs. 2 zweiter Strafsatz WAG 2007 ("Spruchpunkt I.1." des angefochtenen Straferkenntnisses) für schuldig erachtet und eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 09.09.2013 der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (idF FMA), Bereich Integrierte Aufsicht, zugestellt am 10.09.2013, richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 09.09.2013 der Österreichischen Finanzmarktaufsicht in der Fassung FMA), Bereich Integrierte Aufsicht,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 05.09.2013 der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (idF FMA), Bereich Integrierte Aufsicht, zugestellt am 10.09.2013, richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 05.09.2013 der Österreichischen Finanzmarktaufsicht in der Fassung FMA), Bereich Integrierte Aufsicht,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1 Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), Integrierte Aufsicht, vom 08.05.2013, zugestellt am 23.05.2013 (Beschwerdeführer zu 1.) und am 21.05.2013 (Beschwerdeführer zu 2.), lautet: römisch eins.1 Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), Integrierte Aufsicht, vom 08.05.2013, zugestellt am 2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1 Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), Integrierte Aufsicht, vom 08.05.2013, zugestellt am 17.05.2013 (Beschwerdeführer zu 1.) und am 21.05.2013 (Beschwerdeführer zu 2.), lautet: römisch eins.1 Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), Integrierte Aufsicht, vom 08.05.2013, zugestellt am 17.05... mehr lesen...