TE Bvwg Beschluss 2015/6/2 W148 2000431-1

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Veröffentlicht am 02.06.2015
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Entscheidungsdatum

02.06.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §31 Abs1
VStG 1950 §31 Abs2 Z4
VStG 1950 §45 Abs1 Z2
VStG 1950 §9 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §38
VwGVG §50
WAG 2007 §18
WAG 2007 §20 Z1
WAG 2007 §23
WAG 2007 §24
WAG 2007 §25
WAG 2007 §95 Abs2 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. VStG 1950 § 31 gültig von 01.07.1988 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 31 gültig von 01.08.1984 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1984
  1. VStG 1950 § 31 gültig von 01.07.1988 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 31 gültig von 01.08.1984 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1984
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. WAG 2007 § 18 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  1. WAG 2007 § 25 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  1. WAG 2007 § 95 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. WAG 2007 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  3. WAG 2007 § 95 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012
  4. WAG 2007 § 95 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. WAG 2007 § 95 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  6. WAG 2007 § 95 gültig von 01.05.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. WAG 2007 § 95 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  8. WAG 2007 § 95 gültig von 11.06.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  9. WAG 2007 § 95 gültig von 01.05.2009 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2009
  10. WAG 2007 § 95 gültig von 15.12.2007 bis 30.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007
  11. WAG 2007 § 95 gültig von 01.11.2007 bis 14.12.2007

Spruch

W148 2000431-1/ 25 E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerde (vormals Berufung) des 1. XXXX und 2. der XXXX AG, FN XXXX, beide vertreten durch Hosp Hegen Rechtsanwältepartnerschaft, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 08.05.2013 zu Zl. FMA-KL23 5147.100/0003-LAW/2012 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerde (vormals Berufung) des 1. römisch 40 und 2. der römisch 40 AG, FN römisch 40 , beide vertreten durch Hosp Hegen Rechtsanwältepartnerschaft, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 08.05.2013 zu Zl. FMA-KL23 5147.100/0003-LAW/2012 beschlossen:

A) Gemäß § 50 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird hinsichtlich des Spruchpunktes I.1. des angefochtenen Straferkenntnisses der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 iVm § 31 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.A) Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins.1. des angefochtenen Straferkenntnisses der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Straferkenntnis vom 08.05.2013 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" bzw. "belangte Behörde") den Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") unter anderem wegen Übertretung des § 20 Z 1 iVm § 95 Abs. 2 zweiter Strafsatz WAG 2007 ("Spruchpunkt I.1." des angefochtenen Straferkenntnisses) für schuldig erachtet und eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der BF sei von 30.10.1999 bis 31.07.2012 Mitglied des Vorstandes der haftenden Gesellschaft gewesen und habe es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (§ 9 Abs. 1 VStG) zu verantworten, dass die haftende Gesellschaft (XXXX, Zweitbeschwerdeführerin) es als Rechtsträger unterlassen habe, im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 (Tatzeitraum) ein Revisionsprogramm zu erstellen und dauerhaft umzusetzen, um dadurch die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des Rechtsträgers zu prüfen und zu bewerten; dies insofern als in Bezug auf die Prüffelder "Compliance-Funktion gemäß § 18 WAG 2007" und "Vorkehrungen hinsichtlich persönlicher Geschäfte gem. §§ 23 ff WAG 2007" statt einer jährlichen Prüfung ein Prüfintervall von zwei Jahren (24 Monate) vorgesehen war. Die jährliche Prüfung in Bezug auf diese Prüffelder sei erst ab dem Innenrevisions-Jahresplan 2012 sichergestellt worden. Die letzte Prüfung der internen Revision bezogen auf diese beiden Prüffelder habe im Jahr 2009 stattgefunden. Die beiden Prüffelder seien weder im Jahr 2010 noch im Jahr 2011 geprüft worden. 2011 sei rechtswidrig wegen der Vorortprüfung der FMA von einer neuerlichen Überprüfung Abstand genommen worden.1. Mit Straferkenntnis vom 08.05.2013 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" bzw. "belangte Behörde") den Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") unter anderem wegen Übertretung des Paragraph 20, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, zweiter Strafsatz WAG 2007 ("Spruchpunkt römisch eins.1." des angefochtenen Straferkenntnisses) für schuldig erachtet und eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der BF sei von 30.10.1999 bis 31.07.2012 Mitglied des Vorstandes der haftenden Gesellschaft gewesen und habe es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) zu verantworten, dass die haftende Gesellschaft (römisch 40 , Zweitbeschwerdeführerin) es als Rechtsträger unterlassen habe, im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 (Tatzeitraum) ein Revisionsprogramm zu erstellen und dauerhaft umzusetzen, um dadurch die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des Rechtsträgers zu prüfen und zu bewerten; dies insofern als in Bezug auf die Prüffelder "Compliance-Funktion gemäß Paragraph 18, WAG 2007" und "Vorkehrungen hinsichtlich persönlicher Geschäfte gem. Paragraphen 23, ff WAG 2007" statt einer jährlichen Prüfung ein Prüfintervall von zwei Jahren (24 Monate) vorgesehen war. Die jährliche Prüfung in Bezug auf diese Prüffelder sei erst ab dem Innenrevisions-Jahresplan 2012 sichergestellt worden. Die letzte Prüfung der internen Revision bezogen auf diese beiden Prüffelder habe im Jahr 2009 stattgefunden. Die beiden Prüffelder seien weder im Jahr 2010 noch im Jahr 2011 geprüft worden. 2011 sei rechtswidrig wegen der Vorortprüfung der FMA von einer neuerlichen Überprüfung Abstand genommen worden.

2. Dagegen erhoben der BF und die haftenden Gesellschaft (am 31.05.2013) rechtzeitig Beschwerde (vormals Berufung). In erster Linie wurde zu Spruchpunkt I.1. eingewendet, dass ein zweijähriger Prüfturnus für die Umsetzung des Revisionsprogrammes im Tatzeitraum ausreichend im Sinne des § 20 Z 1 WAG 2007 gewesen und der Tatbestand des § 20 Z 1 WAG 2007 daher nicht verwirklicht worden sei.2. Dagegen erhoben der BF und die haftenden Gesellschaft (am 31.05.2013) rechtzeitig Beschwerde (vormals Berufung). In erster Linie wurde zu Spruchpunkt römisch eins.1. eingewendet, dass ein zweijähriger Prüfturnus für die Umsetzung des Revisionsprogrammes im Tatzeitraum ausreichend im Sinne des Paragraph 20, Ziffer eins, WAG 2007 gewesen und der Tatbestand des Paragraph 20, Ziffer eins, WAG 2007 daher nicht verwirklicht worden sei.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2014 ("A)

Zu Spruchpunkt I.1.") wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.1. des Straferkenntnisses der FMA nicht stattgegeben; die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen erhoben der BF und die Zweitbeschwerdeführerin rechtzeitig (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof (beim BVwG eingelangt am 17.09.2014). Die Revision ist am 24.09.2014 dem Verwaltungsgerichtshof zugestellt worden.Zu Spruchpunkt römisch eins.1.") wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.1. des Straferkenntnisses der FMA nicht stattgegeben; die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen erhoben der BF und die Zweitbeschwerdeführerin rechtzeitig (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof (beim BVwG eingelangt am 17.09.2014). Die Revision ist am 24.09.2014 dem Verwaltungsgerichtshof zugestellt worden.

4. Mit Erkenntnis vom 30.01.2015 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Spruchpunkt "A) Zu Spruchpunkt I.1" (entspricht Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde) des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses die Revision zugelassen und diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Als Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass weder § 20 WAG 2007 oder die Erläuternden Bemerkungen (vgl RV 143 BlG XXIII. GP) noch Art. 8 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.08.2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des europäischen Parlaments und des Rates, der durch § 20 WAG 2007 umgesetzt wurde, konkrete Regelungen enthalten, in welchen (zeitlichen) Abständen die interne Revision das Revisionsprogramm umzusetzen habe. Die vom Bundesverwaltungsgericht als Maßstab für die Jahresfrist herangezogenen "FMA-Mindeststandards für die interne Revision" (diese sehen einen einjährigen Prüfzeitraum vor) können lediglich Anhaltspunkte liefern, seien jedoch keine allgemein verbindlichen Normen und ersetzen nicht die Prüfung im Einzelfall. Das Bundesverwaltungsgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Erstellung und Umsetzung des Revisionsprogrammes auf die individuellen Verhältnisse des Rechtsträgers abzustellen sei. Diesem Umstand habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beachtung geschenkt, weil es sich nicht mit den Besonderheiten der Geschäftstätigkeit der haftenden Gesellschaft auseinander gesetzt habe. Erst diese Auseinandersetzung hätte Grundlage für eine Bestimmung der Prüfintervalle sein können. Aus diesem Grund sei das Straferkenntnis rechtswidrig.4. Mit Erkenntnis vom 30.01.2015 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Spruchpunkt "A) Zu Spruchpunkt römisch eins.1" (entspricht Spruchpunkt römisch eins.1. des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde) des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses die Revision zugelassen und diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Als Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass weder Paragraph 20, WAG 2007 oder die Erläuternden Bemerkungen vergleiche Regierungsvorlage 143 BlG römisch 23 . Gesetzgebungsperiode noch Artikel 8, der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.08.2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des europäischen Parlaments und des Rates, der durch Paragraph 20, WAG 2007 umgesetzt wurde, konkrete Regelungen enthalten, in welchen (zeitlichen) Abständen die interne Revision das Revisionsprogramm umzusetzen habe. Die vom Bundesverwaltungsgericht als Maßstab für die Jahresfrist herangezogenen "FMA-Mindeststandards für die interne Revision" (diese sehen einen einjährigen Prüfzeitraum vor) können lediglich Anhaltspunkte liefern, seien jedoch keine allgemein verbindlichen Normen und ersetzen nicht die Prüfung im Einzelfall. Das Bundesverwaltungsgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Erstellung und Umsetzung des Revisionsprogrammes auf die individuellen Verhältnisse des Rechtsträgers abzustellen sei. Diesem Umstand habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beachtung geschenkt, weil es sich nicht mit den Besonderheiten der Geschäftstätigkeit der haftenden Gesellschaft auseinander gesetzt habe. Erst diese Auseinandersetzung hätte Grundlage für eine Bestimmung der Prüfintervalle sein können. Aus diesem Grund sei das Straferkenntnis rechtswidrig.

5. Die Revision ist am 24.09.2014 eingebracht worden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist am 19.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes

Der Tatzeitraum wird mit 1.1.2010 bis 31.12.2011 festgestellt. Die Revision ist am 24.09.2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Das Erkenntnis des VwGH ist am 19.02.2015 beim BVwG eingelangt. Unter Berücksichtigung der Unterbrechung der Strafbarkeitsverjährung für die Dauer des Revisionsverfahrens (§ 31 Abs. 2 Z 4 VStG) ist die Tathandlung am 27.05.2015 verjährt.Der Tatzeitraum wird mit 1.1.2010 bis 31.12.2011 festgestellt. Die Revision ist am 24.09.2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Das Erkenntnis des VwGH ist am 19.02.2015 beim BVwG eingelangt. Unter Berücksichtigung der Unterbrechung der Strafbarkeitsverjährung für die Dauer des Revisionsverfahrens (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG) ist die Tathandlung am 27.05.2015 verjährt.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie den Akt vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen des Tatzeitraumes sowie der für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkte gründen sich auf den Akteninhalt des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMA-BG Senatszuständigkeit vor, weil im angefochtenen Straferkenntnis der FMA eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMA-BG Senatszuständigkeit vor, weil im angefochtenen Straferkenntnis der FMA eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da hier eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen war, ist in Form eines Beschlusses zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da hier eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen war, ist in Form eines Beschlusses zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A) Zur Einstellung des Verfahrens:

Folgende Gesetzesbestimmungen sind anwendbar.

§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

"§ 45 (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[...]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;"

§ 31 Abs. 2 Z 4 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

"§ 31 (2) Die Strafbarkeit eine Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: [...]"§ 31 (2) Die Strafbarkeit eine Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: [...]

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört (Tatzeitende bei Dauerdelikten) hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 13 und § 45 Rz 2). Den Materialien zu § 31 Abs. 2 VStG idF BGBl. I 33/2013 ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Abs. 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 in Abs. 3 geregelt wird (vgl. dazu auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 2 und 12).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört (Tatzeitende bei Dauerdelikten) hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 31, Rz 13 und Paragraph 45, Rz 2). Den Materialien zu Paragraph 31, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Absatz 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Absatz 3, geregelt wird vergleiche dazu auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 31, Rz 2 und 12).

Die Strafbarkeit ist im gegenständlichen Fall mit Ablauf des 27.05.2015 verjährt. Der Beschwerde ist aus diesen Gründen hinsichtlich Spruchpunkt I.1. Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ist zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Die Strafbarkeit ist im gegenständlichen Fall mit Ablauf des 27.05.2015 verjährt. Der Beschwerde ist aus diesen Gründen hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.1. Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ist zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.

Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdebehauptungen entfallen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren keine Kosten aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben worden ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren keine Kosten aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben worden ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vergleiche dazu die oben zitierte Judikatur zu § 45 Abs. 1 Z 2 VStG (VwGH 15.12.2011, Zl. 2008/10/0010).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vergleiche dazu die oben zitierte Judikatur zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG (VwGH 15.12.2011, Zl. 2008/10/0010).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Angemessenheit, Compliance, Dauerdelikt, Einstellung,
Finanzmarktaufsicht, Prüfung, Revision, Strafbarkeitsverjährung,
Verfahrenseinstellung, Verjährung, Verjährungsfrist, VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W148.2000431.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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