Entscheidungen zu § 21 Abs. 2 WAG 2007

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Wien 2013/01/31 06/FM/46/12613/2011

Der Spruch: des gegen den Berufungswerber als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses lautet: Sehr geehrter Herr A.! Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Sie sind seit 24.11.2008 Vorstand der S. AG (vorm. W. AG, vorm. W. GmbH), einer bis 24.08.2009 konzessionierten Wertpapierfirma mit der Geschäftsanschrift Au.-straße in Sa.. In dieser Funktion haben Sie es gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafverfahrensgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idgF, als nach auß... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 31.01.2013

TE UVS Wien 2013/01/30 06/FM/46/2136/2011

Der Spruch: des gegen den Berufungswerber als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses lautet: ?Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Sie sind seit 16.01.2008 Vorstand der S. AG (vorm. W. AG, vorm. W. GmbH), einer bis 24.08.2009 konzessionierten Wertpapierfirma mit der Geschäftsanschrift A.-straße in Sa.. In dieser Funktion haben Sie es gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafverfahrensgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idgF, als nach außen vertretungsbefugtes ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 30.01.2013

TE UVS Wien 2012/09/03 06/FM/29/538/2012

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: ?I. Sie sind seit 01.02.2006 Geschäftsführer der G. GmbH, einer Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 WAG und damit eines Rechtsträgers gemäß § 15 Abs. 1 WAG, mit der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift La.-gasse, Wien und den Büroräumlichkeiten in der Kr.-straße, Wien. In dieser Funktion haben Sie gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 1991/52 idgF, als nach außen vertretungsbefu... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 03.09.2012

TE Uvs Bescheid 2012/1/3 06/FM/47/1415/2011

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „I. Sie sind seit 13.08.1999 Vorstand der V.-bank T. AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes gemäß § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. 532/1993, mit Sitz in I., M.-straße. Sie sind seit 13.08.1999 Vorstand der römisch fünf.-bank T. AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt 532 aus 1... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Bescheid | 03.01.2012

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