TE Uvs Bescheid 2012/1/3 06/FM/47/1415/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2012
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Index

21/06 Wertpapierrecht

Norm

WAG 2007 §18 Abs4 Z2
WAG 2007 §21 Abs2
WAG 2007 §24 Abs1
WAG 2007 §24 Abs2
WAG 2007 §95 Abs2 Z2
  1. WAG 2007 § 18 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  1. WAG 2007 § 21 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  1. WAG 2007 § 95 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. WAG 2007 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  3. WAG 2007 § 95 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012
  4. WAG 2007 § 95 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. WAG 2007 § 95 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  6. WAG 2007 § 95 gültig von 01.05.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. WAG 2007 § 95 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  8. WAG 2007 § 95 gültig von 11.06.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  9. WAG 2007 § 95 gültig von 01.05.2009 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2009
  10. WAG 2007 § 95 gültig von 15.12.2007 bis 30.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007
  11. WAG 2007 § 95 gültig von 01.11.2007 bis 14.12.2007

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Martschin über die Berufung des Herrn Mag. Anton F., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 28.1.2011 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 17.1.2011, Zl. FMA-KL300791.100/0003- LAW/2010, wegen Übertretungen des WAG 2007, entschieden:

A.) Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt I.1.a.) insoweit Folge gegeben, als der Tatzeitraum auf „9.1.2008 bis 15.12.2009“ eingeschränkt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.A.) Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.1.a.) insoweit Folge gegeben, als der Tatzeitraum auf „9.1.2008 bis 15.12.2009“ eingeschränkt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber diesbezüglich keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 65, VStG hat der Berufungswerber diesbezüglich keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

B.) Gemäß 66 Abs 4 AVG wird der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte I.1.b.) und I.B.) Gemäß 66 Absatz 4, AVG wird der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.1.b.) und römisch eins.

2.) Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z. 2 VStG eingestellt.2.) Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber diesbezüglich keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 65, VStG hat der Berufungswerber diesbezüglich keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

„I.

Sie sind seit 13.08.1999 Vorstand der V.-bank T. AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes gemäß § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. 532/1993, mit Sitz in I., M.-straße.Sie sind seit 13.08.1999 Vorstand der römisch fünf.-bank T. AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt 532 aus 1993,, mit Sitz in römisch eins., M.-straße.

Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. 52/1991 folgendes zu verantworten:Sie haben in dieser Funktion gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, folgendes zu verantworten:

1.) Die V.-bank T. AG hat es zumindest im Zeitraum 01.11.2007 bis 15.12.2009 unterlassen die schriftlichen Jahrestätigkeitsberichte für die Jahre 2007 und 2008 einmal jährlich an den Aufsichtsrat der V.-bank T. AG schriftlich zu übermitteln.1.) Die römisch fünf.-bank T. AG hat es zumindest im Zeitraum 01.11.2007 bis 15.12.2009 unterlassen die schriftlichen Jahrestätigkeitsberichte für die Jahre 2007 und 2008 einmal jährlich an den Aufsichtsrat der römisch fünf.-bank T. AG schriftlich zu übermitteln.

1. a.) Der Jahrestätigkeitsbericht für das Jahr 2007 wurde erstmals zusammen mit dem Jahrestätigkeitsbericht für das Jahr 2009 in der Aufsichtsratssitzung am 15.12.2009 dem Aufsichtsrat schriftlich vorgelegt. Damit hat die V.-bank T. AG gegen die Verpflichtung des § 21 Abs 2 WAG 2007 verstoßen, wonach der Jahrestätigkeitsbericht des Compliance-Beauftragten gem. § 18 Abs 4 Z 2 WAG 2007 einmal jährlich, regelmäßig und schriftlich an das zuständige Aufsichtsorgan zu erstatten ist.1. a.) Der Jahrestätigkeitsbericht für das Jahr 2007 wurde erstmals zusammen mit dem Jahrestätigkeitsbericht für das Jahr 2009 in der Aufsichtsratssitzung am 15.12.2009 dem Aufsichtsrat schriftlich vorgelegt. Damit hat die römisch fünf.-bank T. AG gegen die Verpflichtung des Paragraph 21, Absatz 2, WAG 2007 verstoßen, wonach der Jahrestätigkeitsbericht des Compliance-Beauftragten gem. Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, WAG 2007 einmal jährlich, regelmäßig und schriftlich an das zuständige Aufsichtsorgan zu erstatten ist.

1. b.) Der Jahrestätigkeitsbericht für das Jahr 2008 wurde erstmals zusammen mit dem Jahrestätigkeitsbericht für das Jahr 2009 in der Aufsichtsratssitzung am 15.12.2009 dem Aufsichtsrat schriftlich vorgelegt. Damit hat die V.-bank T. AG gegen die Verpflichtung des § 21 Abs 2 WAG 2007 verstoßen, wonach der Jahrestätigkeitsbericht des Compliance-Beauftragten gem. § 18 Abs 4 Z 2 WAG 2007 einmal jährlich, regelmäßig und schriftlich an das zuständige Aufsichtsorgan zu erstatten ist.1. b.) Der Jahrestätigkeitsbericht für das Jahr 2008 wurde erstmals zusammen mit dem Jahrestätigkeitsbericht für das Jahr 2009 in der Aufsichtsratssitzung am 15.12.2009 dem Aufsichtsrat schriftlich vorgelegt. Damit hat die römisch fünf.-bank T. AG gegen die Verpflichtung des Paragraph 21, Absatz 2, WAG 2007 verstoßen, wonach der Jahrestätigkeitsbericht des Compliance-Beauftragten gem. Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, WAG 2007 einmal jährlich, regelmäßig und schriftlich an das zuständige Aufsichtsorgan zu erstatten ist.

2.) Die V.-bank T. AG hat es zumindest im Zeitraum 01.11.2007 bis 07.01.2010 unterlassen geeignete Regelungen für Mitarbeitergeschäfte hinsichtlich persönlicher Geschäfte zu erlassen, die eine unverzügliche und vollständige Meldung persönlicher Geschäfte bei Fremdbankdepots relevanter Personen statuieren. Die von der V.-bank T. AG erlassenen Regelungen „Wichtige Bestimmungen für Mitarbeiter“, „Richtlinie für Geschäfte von Mitarbeitern der V.-bank T. AG“, Punkt 5 und 6 (Stand 19.10.2007), sowie die von der V.-bank T. AG erlassenen Rundschreiben Nr. 2007/012 und Nr. 2007/016 enthielten keine Verpflichtung der Mitarbeiter, unverzüglich alle Geschäfte auf Fremdbankdepots an den Compliance-Bevollmächtigten zu melden. Erst mit Rundschreiben Nr. 2010/001 und Nr. 2010/002 vom 07.01.2010 wurde eine Meldepflicht für jedes Mitarbeitergeschäft mit 01.02.2010 vorgeschrieben. Damit hat die V.-bank T. AG gegen die Verpflichtung des § 24 Abs 1 WAG 2007 verstoßen, wonach angemessene Vorkehrungen zu treffen sind und dauernd einzuhalten sind, damit Geschäfte die gegen § 24 Abs 1 WAG 2007 verstoßen, hintangehalten werden können. Zudem hat damit die V.-bank T. AG auch gegen die Verpflichtung des § 24 Abs 2 Z 2 WAG 2007 verstoßen, wonach die V.-bank T. AG unverzüglich über jedes Mitarbeitergeschäft über eine entsprechende Meldung oder ein anderes Verfahren zu unterrichten ist, die dem Rechtsträger die Feststellung solcher Geschäfte gem. § 24 Abs 1 Z 1 WAG 2007 ermöglichen.2.) Die römisch fünf.-bank T. AG hat es zumindest im Zeitraum 01.11.2007 bis 07.01.2010 unterlassen geeignete Regelungen für Mitarbeitergeschäfte hinsichtlich persönlicher Geschäfte zu erlassen, die eine unverzügliche und vollständige Meldung persönlicher Geschäfte bei Fremdbankdepots relevanter Personen statuieren. Die von der römisch fünf.-bank T. AG erlassenen Regelungen „Wichtige Bestimmungen für Mitarbeiter“, „Richtlinie für Geschäfte von Mitarbeitern der römisch fünf.-bank T. AG“, Punkt 5 und 6 (Stand 19.10.2007), sowie die von der römisch fünf.-bank T. AG erlassenen Rundschreiben Nr. 2007/012 und Nr. 2007/016 enthielten keine Verpflichtung der Mitarbeiter, unverzüglich alle Geschäfte auf Fremdbankdepots an den Compliance-Bevollmächtigten zu melden. Erst mit Rundschreiben Nr. 2010/001 und Nr. 2010/002 vom 07.01.2010 wurde eine Meldepflicht für jedes Mitarbeitergeschäft mit 01.02.2010 vorgeschrieben. Damit hat die römisch fünf.-bank T. AG gegen die Verpflichtung des Paragraph 24, Absatz eins, WAG 2007 verstoßen, wonach angemessene Vorkehrungen zu treffen sind und dauernd einzuhalten sind, damit Geschäfte die gegen Paragraph 24, Absatz eins, WAG 2007 verstoßen, hintangehalten werden können. Zudem hat damit die römisch fünf.-bank T. AG auch gegen die Verpflichtung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 verstoßen, wonach die römisch fünf.-bank T. AG unverzüglich über jedes Mitarbeitergeschäft über eine entsprechende Meldung oder ein anderes Verfahren zu unterrichten ist, die dem Rechtsträger die Feststellung solcher Geschäfte gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WAG 2007 ermöglichen.

II.römisch zwei.

Die V.-bank T. AG haftet gem. § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Verwaltungsstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die römisch fünf.-bank T. AG haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Verwaltungsstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad I.1.a.): § 95 Abs 2 Z 2 iVm 18 Abs 4 Z 2, 21 Abs 2 WAG 2007ad römisch eins.1.a.): Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 18 Absatz 4, Ziffer 2, 21, Absatz 2, WAG 2007

ad I.1.b.): § 95 Abs 2 Z 2 iVm 18 Abs 4 Z 2, 21 Abs 2 WAG 2007 ad I.2.): § 95 Abs 2 Z 2 iVm 24 Abs 1 und Abs 2 WAG 2007 die genannten Vergehen unter Heranziehung von § 9 Abs 1 VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:ad römisch eins.1.b.): Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 18 Absatz 4, Ziffer 2, 21, Absatz 2, WAG 2007 ad römisch eins.2.): Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 24 Absatz eins und Absatz 2, WAG 2007 die genannten Vergehen unter Heranziehung von Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von ad I.1.a.): 500 Euro ad I.1.b.): 500 Euro ad I.2.): 2000 Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von ad I.1.a.): 18 Stunden ad I.1.b.): 18 Stunden ad I.2.): 38 Stunden Freiheitsstrafe von --Geldstrafe von ad römisch eins.1.a.): 500 Euro ad römisch eins.1.b.): 500 Euro ad römisch eins.2.): 2000 Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von ad römisch eins.1.a.): 18 Stunden ad römisch eins.1.b.): 18 Stunden ad römisch eins.2.): 38 Stunden Freiheitsstrafe von --

Gemäß §§ 16, 19, 22 Abs 1 und 44a VStG iVm 95 Abs 2 Z 2 WAG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Gemäß Paragraphen 16, 19, 22, Absatz eins und 44 a VStG in Verbindung mit 95 Absatz 2, Ziffer 2, WAG Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe; Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3300 Euro.“

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung des Rechtsmittelwerbers, in welcher die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe bestritten werden. Der erkennende Senat führte in dieser Rechtssache – gemäß § 51e Abs 7 VStG gemeinsam mit den Rechtssachen zu GZ: UVS-06/FM/47/1417/2011 und GZ: UVS-06/FM/47/1418/2011 – am 8.9.2011 und am 9.11.2011 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, anlässlich welcher der Rechtsvertreter des Beschuldigten und ein Vertreter der Erstbehörde gehört sowie die Zeugen Mag. Thomas Josef L., Dr. Anna G., Paul R. und Mag. Robert O. einvernommen wurden.Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung des Rechtsmittelwerbers, in welcher die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe bestritten werden. Der erkennende Senat führte in dieser Rechtssache – gemäß Paragraph 51 e, Absatz 7, VStG gemeinsam mit den Rechtssachen zu GZ: UVS-06/FM/47/1417/2011 und GZ: UVS-06/FM/47/1418/2011 – am 8.9.2011 und am 9.11.2011 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, anlässlich welcher der Rechtsvertreter des Beschuldigten und ein Vertreter der Erstbehörde gehört sowie die Zeugen Mag. Thomas Josef L., Dr. Anna G., Paul R. und Mag. Robert O. einvernommen wurden.

Der Rechtsvertreter des Beschuldigten brachte dabei Folgendes vor:

„Ich habe zur heutigen Verhandlung den Leiter der Rechtsabteilung der V.-bank T. AG (im Folgenden: V.-bank T.) stellig gemacht. Dieser könnte insbesondere Angaben zu den von den relevanten Personen unterfertigen Mitarbeitererklärungen sowie zu den Vorträgen der Frau Dr. G. in den Sitzungen des Aufsichtsrates machen. Im Übrigen verweise ich auf das gesamte bisherige Vorbringen. Besonders betonen möchte ich, dass hinsichtlich des § 21 Abs 2 WAG 2007 fraglich erscheint, was unter dem Begriff „jährlich“ zu verstehen ist, fraglich ist, ob sich dieser Begriff auf das Bilanzjahr, auf das Kalenderjahr oder auf das Jahr beginnend mit Inkrafttreten des WAG 2007 bezieht. Auch erscheint fraglich ob und in wie weit dem Erfordernis der „Schriftlichkeit“ des Tätigkeitsberichtes genüge getan werden kann. Hinsichtlich des § 24 Abs 2 Z 2 WAG 2007 erscheint fraglich, was unter „andere geeignete Verfahren“ zu verstehen ist. Nach unserer Auffassung war das von der V.- bank T. bereits dargelegte und implementierte System jedenfalls ausreichend im Sinne dieser Bestimmung. Im Übrigen durften die Beschuldigten davon ausgehen, dass sie damit eine vertretbare Rechtsansicht vertreten haben, zumal damals diesbezüglich keine einschlägige Judikatur bestanden hat.„Ich habe zur heutigen Verhandlung den Leiter der Rechtsabteilung der römisch fünf.-bank T. AG (im Folgenden: römisch fünf.-bank T.) stellig gemacht. Dieser könnte insbesondere Angaben zu den von den relevanten Personen unterfertigen Mitarbeitererklärungen sowie zu den Vorträgen der Frau Dr. G. in den Sitzungen des Aufsichtsrates machen. Im Übrigen verweise ich auf das gesamte bisherige Vorbringen. Besonders betonen möchte ich, dass hinsichtlich des Paragraph 21, Absatz 2, WAG 2007 fraglich erscheint, was unter dem Begriff „jährlich“ zu verstehen ist, fraglich ist, ob sich dieser Begriff auf das Bilanzjahr, auf das Kalenderjahr oder auf das Jahr beginnend mit Inkrafttreten des WAG 2007 bezieht. Auch erscheint fraglich ob und in wie weit dem Erfordernis der „Schriftlichkeit“ des Tätigkeitsberichtes genüge getan werden kann. Hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 erscheint fraglich, was unter „andere geeignete Verfahren“ zu verstehen ist. Nach unserer Auffassung war das von der römisch fünf.- bank T. bereits dargelegte und implementierte System jedenfalls ausreichend im Sinne dieser Bestimmung. Im Übrigen durften die Beschuldigten davon ausgehen, dass sie damit eine vertretbare Rechtsansicht vertreten haben, zumal damals diesbezüglich keine einschlägige Judikatur bestanden hat.

Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass die Arbeiterkammer T. immer die Auffassung vertreten hat, dass Mitarbeitererklärung hinsichtlich der Offenlegung von einzelnen Transaktionen einer Betriebsvereinbarung bedürfen, dies wäre ansonsten arbeitsverfassungsrechtlich bedenklich gewesen.

Vorgelegt wird das Rundschreiben der V.-bank T. AG (im Folgenden: V.-bank T.) vom 16.10.2007 (Beilage A zum Verhandlungsprotokoll).Vorgelegt wird das Rundschreiben der römisch fünf.-bank T. AG (im Folgenden: römisch fünf.-bank T.) vom 16.10.2007 (Beilage A zum Verhandlungsprotokoll).

Vorgelegt wird weiters ein Urkundenkonvolut betreffend die Meldungen eines Mitarbeiters der V.-bank T. über persönliche Geschäfte. Daraus ist ersichtlich, dass schon seit September 2007 von dem betreffenden Mitarbeiter persönliche Geschäfte an die V.-bank T. bekannt gegeben wurden. Der in diesem Schreiben genannte Werner N. ist der Vorgänger von Fr. Dr. G. als Compliance-Beauftragte (Beilage B zum Verhandlungsprotokoll).Vorgelegt wird weiters ein Urkundenkonvolut betreffend die Meldungen eines Mitarbeiters der römisch fünf.-bank T. über persönliche Geschäfte. Daraus ist ersichtlich, dass schon seit September 2007 von dem betreffenden Mitarbeiter persönliche Geschäfte an die römisch fünf.-bank T. bekannt gegeben wurden. Der in diesem Schreiben genannte Werner N. ist der Vorgänger von Fr. Dr. G. als Compliance-Beauftragte (Beilage B zum Verhandlungsprotokoll).

Der BwV gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:

Darauf angesprochen, dass der am Ende der letzten Verhandlung gestellte Beweisantrag dem bisherigen Vorbringen widersprechend sei, gebe ich an, dass mir bis zur letzten Verhandlung selbst nicht bekannt war, dass die dem Vorstand vorgelegten Tätigkeitsberichte des Compliance-Beauftragten an den Aufsichtsrat weitergeleitet werden. Ich bin aufgrund der Aussage des Herrn Mag. L. anlässlich der letzten Berufungsverhandlung davon ausgegangen, dass die dem Vorstand vorgelegten Tätigkeitsberichte des Compliance-Beauftragten auch an den Aufsichtsrat weitergeleitet wurden, weshalb ich zum Beweis dafür den genannten Beweisantrag gestellt habe. Nach meiner Rechtsauffassung wäre der in Rede stehenden Rechtspflicht auch durch die Weiterleitung des Tätigkeitsberichtes vom Vorstand an den Aufsichtsrat genüge getan.“

Der Vertreter der Erstbehörde erstattete folgendes Vorbringen:

„Es wird auf die Begründung des Straferkenntnisses verwiesen. Zu betonen ist, dass sich die verhängten Strafen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegen. Unbestritten ist, dass mit Ende des Tatzeitraumes seitens der V.-bank T. der gesetzmäßige Zustand hergestellt wurde.„Es wird auf die Begründung des Straferkenntnisses verwiesen. Zu betonen ist, dass sich die verhängten Strafen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegen. Unbestritten ist, dass mit Ende des Tatzeitraumes seitens der römisch fünf.-bank T. der gesetzmäßige Zustand hergestellt wurde.

Nach unserer Auffassung ist für die jährliche Vorlage des Tätigkeitsberichtes der Compliancebeautragten das Kalenderjahr maßgeblich. Hinsichtlich des § 24 Abs 2 Z 2 WAG ist für uns klar, dass jedes persönliche Geschäft einer relevanten Person unverzüglich zu melden ist.Nach unserer Auffassung ist für die jährliche Vorlage des Tätigkeitsberichtes der Compliancebeautragten das Kalenderjahr maßgeblich. Hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, WAG ist für uns klar, dass jedes persönliche Geschäft einer relevanten Person unverzüglich zu melden ist.

Hinsichtlich dieses Vorbringens des Rechtsvertreters wird insbesondere auf die Stellungnahme der Compliance-Office vom 16.12.2009 hingewiesen (Bl. 140 ff Akt der Erstbehörde Mag. Hörmann), aus welcher sich ergibt, dass die Tätigkeitsberichte seitens der Compliance-Office nicht an den Aufsichtsrat übermittelt worden seien.“

Zeugenschaftlich befragt gab Herr Mag. Thomas Josef L. folgende Angaben zu Protokoll:

„Nach Rechtsbelehrung gebe ich an, dass ich trotz Fehlens einer Ladung durch den UVS Wien mit meiner zeugenschaftlichen Einvernahme einverstanden bin. Ich bin seit 1.9.2004 Angestellter der V.-bank T., mit 1.3.2006 wurde ich Leiter der Rechtsabteilung derselben.„Nach Rechtsbelehrung gebe ich an, dass ich trotz Fehlens einer Ladung durch den UVS Wien mit meiner zeugenschaftlichen Einvernahme einverstanden bin. Ich bin seit 1.9.2004 Angestellter der römisch fünf.-bank T., mit 1.3.2006 wurde ich Leiter der Rechtsabteilung derselben.

Ich war in den Aufsichtsratsitzungen der Jahre 2007, 2009 und 2010 anwesend, anlässlich welcher von Frau Dr. G. die Tätigkeitsberichte der Compliancebeautragten erläutert wurden. An der Sitzung im Jahr 2008 habe ich nicht teilgenommen. Ich kann mich noch erinnern, dass es anlässlich der relevanten Aufsichtsratsitzung des Jahres 2007 einen eigenen Tagesordnungspunkt hinsichtlich der neuen Regelung der Complianceordnung gegeben hat. Der Tätigkeitsbericht der Compliancebeautragten wurde dabei mittels einer PowerPoint-Präsentation dargestellt, welche die aus unserer Sicht relevanten Schlagworte enthalten hat. Im Zuge dieser Präsentation wurden von Frau Dr. G. die einzelnen Punkte mündlich näher erläutert und hat sie auch auf Fragen der Mitglieder des Aufsichtsrates geantwortet. Wenn mir die von den Bw´s vorgelegten Beilagen zur Einsicht vorgelegt werden (Aufsichtsratsitzung vom 11.12.2007 sowie die PowerPoint-Präsentation „Vortrag Compliance-Organisation neu“ gebe ich an, dass es sich dabei um die von mir angesprochenen Dokumente handelt. Anlässlich dieser Aufsichtsratsitzung wurde kein schriftlicher Tätigkeitsbericht an die Mitglieder des Aufsichtsrates verteilt, zumal wir die gewählte Vorgehensweise mittels PowerPoint-Präsentation und Erläuterung für ausreichend befunden haben. Die PowerPoint-Präsentation wurde ausgedruckt und dem Protokoll dieser Sitzung angeschlossen, womit aus unserer Sicht das Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt war.

Allerdings wurde mit 9.1.2008 ein schriftlicher Tätigkeitsbereicht der Compliancebeautragten dem Vorstand vorgelegt.

Über Aufforderung legt der Zeuge den Tätigkeitsbericht der Compliancebeautragten 2007 vor, welcher am 9.1.2008 dem Vorstand übermittelt wurde. Ich kann keine Angaben dazu machen, ob dieser Bericht gleichzeitig dem Aufsichtsrat übermittelt wurde (Beilage A). Auch hinsichtlich des Jahres 2008 wurde ein entsprechender schriftlicher Tätigkeitsbericht erstellt, welcher am 21.1.2009 dem Vorstand vorgelegt wurde. Auch diesbezüglich kann ich nicht sagen, ob dieser zeitgleich dem Aufsichtsrat übermittelt wurde (Beilage B).

Bei der V.-bank T. ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr. Die von mir vorgelegten Tätigkeitsberichte 2007 und 2008 wurden nach den jeweiligen Sitzungen des Aufsichtsrates verfasst.Bei der römisch fünf.-bank T. ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr. Die von mir vorgelegten Tätigkeitsberichte 2007 und 2008 wurden nach den jeweiligen Sitzungen des Aufsichtsrates verfasst.

Anmerkung: Die vorgelegten Tätigkeitsberichte 2007 und 2008 werden den Vertretern der FMA zur Einsicht vorgelegt.

Wenn ich gefragt werde, wie man seitens der V.-bank T. beim Fehlen von Mitgliedern des Aufsichtsrates in den relevanten Sitzungen vorgegangen wäre, gebe ich an, dass den Mitgliedern das Protokoll der Sitzung samt Beilagen zugeschickt wird und überdies diese Unterlagen zur jederzeitigen Einsichtnahme bei der V.-bank T. aufliegen.Wenn ich gefragt werde, wie man seitens der römisch fünf.-bank T. beim Fehlen von Mitgliedern des Aufsichtsrates in den relevanten Sitzungen vorgegangen wäre, gebe ich an, dass den Mitgliedern das Protokoll der Sitzung samt Beilagen zugeschickt wird und überdies diese Unterlagen zur jederzeitigen Einsichtnahme bei der römisch fünf.-bank T. aufliegen.

Der Zeuge gibt über Befragen des BwV an:

Die seitens der Bw vorgelegten Mitarbeitererklärungen mussten von jedem Mitarbeiter der V.-bank T. unterfertigt werden. Dies ist in der Praxis auch so geschehen. Weiters kann ich noch angeben, dass die beschrieben Vorgehensweise, nämlich der Inhalt der Mitarbeiterklärungen aber auch der Inhalt der Complianceordnung, mit der ÖVAG abzustimmen war. Diesbezüglich war für uns Herr Mag. S., welcher als Group-Compliancebeautragter fungierte, unser Ansprechpartner. Von diesem wurde die Vorgehensweise quasi vorgegeben und war es für uns klar, dass wir uns an die Vorgaben des Revisionsverbandes halten würden.“Die seitens der Bw vorgelegten Mitarbeitererklärungen mussten von jedem Mitarbeiter der römisch fünf.-bank T. unterfertigt werden. Dies ist in der Praxis auch so geschehen. Weiters kann ich noch angeben, dass die beschrieben Vorgehensweise, nämlich der Inhalt der Mitarbeiterklärungen aber auch der Inhalt der Complianceordnung, mit der ÖVAG abzustimmen war. Diesbezüglich war für uns Herr Mag. S., welcher als Group-Compliancebeautragter fungierte, unser Ansprechpartner. Von diesem wurde die Vorgehensweise quasi vorgegeben und war es für uns klar, dass wir uns an die Vorgaben des Revisionsverbandes halten würden.“

Dr. Anna G. erstattete folgende Zeugenaussage:

„Ich bin seit glaublich Oktober 2006 Angestellte der V.-bank T., seit 1.11.2007 bin ich dort als Compliance-Beauftragte tätig. Ich habe anlässlich der Aufsichtsratssitzung vom 11.12.2007 einen Vortrag mittels PowerPoint-Präsentation gehalten, dessen wesentlicher Inhalt sich aus der dem Senat bereits vorliegenden diesbezüglichen Präsentation ergibt. Diese Präsentation ist in schriftlicher Form bloß beschlagwortet, selbstverständlich habe ich die wesentlichen Punkte mündliche eingehendst dargestellt. Es handelte sich dabei auch um keinen Frontalvortrag, sondern wurde auf Fragen der Mitgliedes des Aufsichtsrates auch eingegangen. Unter Punkt B „Aufgaben der Compliance-Verantwortlichen“ wurde über die Tätigkeit der Compliance-Office für den Zeitraum ab 1.11.2007 berichtet. Bei dieser PowerPoint-Präsentation handelte es sich um die maßgeblichen Vorarbeiten des zu erstellenden Tätigkeitsberichtes.„Ich bin seit glaublich Oktober 2006 Angestellte der römisch fünf.-bank T., seit 1.11.2007 bin ich dort als Compliance-Beauftragte tätig. Ich habe anlässlich der Aufsichtsratssitzung vom 11.12.2007 einen Vortrag mittels PowerPoint-Präsentation gehalten, dessen wesentlicher Inhalt sich aus der dem Senat bereits vorliegenden diesbezüglichen Präsentation ergibt. Diese Präsentation ist in schriftlicher Form bloß beschlagwortet, selbstverständlich habe ich die wesentlichen Punkte mündliche eingehendst dargestellt. Es handelte sich dabei auch um keinen Frontalvortrag, sondern wurde auf Fragen der Mitgliedes des Aufsichtsrates auch eingegangen. Unter Punkt B „Aufgaben der Compliance-Verantwortlichen“ wurde über die Tätigkeit der Compliance-Office für den Zeitraum ab 1.11.2007 berichtet. Bei dieser PowerPoint-Präsentation handelte es sich um die maßgeblichen Vorarbeiten des zu erstellenden Tätigkeitsberichtes.

Ende des Jahres 2007 habe ich den Tätigkeitsbericht schriftlich ausformuliert und anlässlich der Vorstandssitzung vom 9.1.2008 dem Vorstand ausgehändigt. Seitens der Compliance-Office wurde der Tätigkeitsbericht nicht eigens an den Aufsichtsrat übermittelt. Ich kann keine Angaben dazu machen, ob dieser Tätigkeitsbericht vom Vorstand an den Aufsichtsrat weitergeleitet wurde.

Anlässlich der Aufsichtsratsitzung vom 16.10.2008 habe ich ebenfalls mittels PowerPoint-Präsentation einen umfassenden Vortrag gehalten. Zum Inhalt dieses Vortrages verweise ich auf die im Akt einliegende PowerPoint-Präsentation. Über die Tätigkeit der Compliance-Office wurde im Rahmen dieses Vortrages vom 16.10.2008 unter der Präsentationsunterlage „Compliance-Organisation“, insbesondere Seite 3, berichtet. Ich habe auch anlässlich dieser Sitzung auf Fragen der Aufsichtsratmitglieder selbstverständlich geantwortet und stellte sich mein Vortrag wesentlich umfassender dar, als aus der Beschlagwortung laut Präsentation ersichtlich.

Ende des Jahres 2008 habe ich den schriftlichen Tätigkeitsbericht ausformuliert und diesen dem Vorstand am 21.1.2009 übermittelt. Seitens der Compliance-Office wurde dieser Tätigkeitsbericht nicht gesondert an den Aufsichtsrat übermittelt. Ich kann keine Angaben dazu machen, ob der Jahrestätigkeitsbericht vom Vorstand an den Aufsichtsrat weitergeleitet wurde.

Auf die Stellungnahme der Compliance-Office vom 16.12.2009 angesprochen gebe ich an, dass ich damit zum Ausdruck bringen wollte, dass die in Rede stehenden Jahrestätigkeitsberichte seitens der Compliance-Office nicht dem Aufsichtsrat gesondert schriftlich übermittelt wurden. Ich wusste auch damals nicht, ob vielleicht dieser Tätigkeitsbericht jeweils vom Vorstand an den Aufsichtsrat übermittelt wurde.

Die Zeugin gibt über Befragen des BwV an:

Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, aus welchen Gründen die Tätigkeitsberichte im Rahmen von PowerPoint-Präsentationen erstattet wurden. Ich gehe davon aus, dass es hinsichtlich dieser Vorgehensweise bestimmte Vorgaben vom Verband gab, an welche wir uns gehalten haben. Es gab seitens des Verbandes diesbezüglich Rundschreiben und Empfehlungen an alle V.-banken.Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, aus welchen Gründen die Tätigkeitsberichte im Rahmen von PowerPoint-Präsentationen erstattet wurden. Ich gehe davon aus, dass es hinsichtlich dieser Vorgehensweise bestimmte Vorgaben vom Verband gab, an welche wir uns gehalten haben. Es gab seitens des Verbandes diesbezüglich Rundschreiben und Empfehlungen an alle römisch fünf.-banken.

Die Protokolle samt Präsentation wurden an sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates übermittelt.

Herr Werner N. war bis 31.10.2007 Compliance-Beauftragter der V.-bank T.. Die Zeugin erläutert das Urkundenkonvolut Beilage B. Aus diesem Konvolut ergibt sich, dass schon im Jahr 2007 vom Mitarbeiter der V.-bank T., Andreas P., laufend persönliche Geschäfte an den damaligen Compliance-Beauftragten erfolgten. Selbstverständlich erfolgte dies auch in den Folgejahren. Ich habe dieses Konvolut erst gestern ausgehoben und soll dieses nur als Beispiel hinsichtlich des genannten Mitarbeiters dienen. Auch von anderen Mitarbeitern der V.-bank T. wurden derartige Meldungen erstattet.Herr Werner N. war bis 31.10.2007 Compliance-Beauftragter der römisch fünf.-bank T.. Die Zeugin erläutert das Urkundenkonvolut Beilage B. Aus diesem Konvolut ergibt sich, dass schon im Jahr 2007 vom Mitarbeiter der römisch fünf.-bank T., Andreas P., laufend persönliche Geschäfte an den damaligen Compliance-Beauftragten erfolgten. Selbstverständlich erfolgte dies auch in den Folgejahren. Ich habe dieses Konvolut erst gestern ausgehoben und soll dieses nur als Beispiel hinsichtlich des genannten Mitarbeiters dienen. Auch von anderen Mitarbeitern der römisch fünf.-bank T. wurden derartige Meldungen erstattet.

Befragt vom Verhandlungsleiter:

Wenn ich gefragt werde, ob es damals schon seitens der V.-bank T. allgemeine Regelungen gegeben hat, nach denen die Mitarbeiter angewiesen sind jedes persönliche Geschäft zu melden, gebe ich an, das dies der Fall war und verweise diesbezüglich auf die in den Akten befindlichen „Mitarbeitererklärungen im Sinne des Standard Compliance-Code“ (die seitens der Bw vorgelegten Mitarbeitererklärungen werden der Zeugin zur Einsicht vorgelegt und erklärt diese, dass es sich dabei um die von ihr genannten Mitarbeitererklärungen handelt).Wenn ich gefragt werde, ob es damals schon seitens der römisch fünf.-bank T. allgemeine Regelungen gegeben hat, nach denen die Mitarbeiter angewiesen sind jedes persönliche Geschäft zu melden, gebe ich an, das dies der Fall war und verweise diesbezüglich auf die in den Akten befindlichen „Mitarbeitererklärungen im Sinne des Standard Compliance-Code“ (die seitens der Bw vorgelegten Mitarbeitererklärungen werden der Zeugin zur Einsicht vorgelegt und erklärt diese, dass es sich dabei um die von ihr genannten Mitarbeitererklärungen handelt).

Es war damals jedenfalls gelebte Praxis bei der V.-bank T., dass von allen Mitarbeitern persönliche Geschäfte bei Fremdbanken gemeldet wurden. Hinsichtlich des heute vorgelegten Rundschreibens (Beilage A) möchte ich angeben, dass dieses am 25.10.2007 an sämtliche Mitarbeiter der V.-bank T. versendet wurde. Auf Seite 2 dieses Rundschreibens wird ausdrücklich angesprochen, dass sämtliche Transaktionen, die nicht über das eigene Kreditinstitut getätigt werden, anzeigepflichtig sind. Dass darin weiters angesprochene „gesonderte Rundschreiben“ wurde in weiterer Folge nicht erstellt, da es, wie unternehmensintern festgestellt wurde, diesbezüglich keinerlei Probleme gegeben hat und von den Mitarbeitern ohnehin solche persönlichen Geschäfte gemeldet wurden.Es war damals jedenfalls gelebte Praxis bei der römisch fünf.-bank T., dass von allen Mitarbeitern persönliche Geschäfte bei Fremdbanken gemeldet wurden. Hinsichtlich des heute vorgelegten Rundschreibens (Beilage A) möchte ich angeben, dass dieses am 25.10.2007 an sämtliche Mitarbeiter der römisch fünf.-bank T. versendet wurde. Auf Seite 2 dieses Rundschreibens wird ausdrücklich angesprochen, dass sämtliche Transaktionen, die nicht über das eigene Kreditinstitut getätigt werden, anzeigepflichtig sind. Dass darin weiters angesprochene „gesonderte Rundschreiben“ wurde in weiterer Folge nicht erstellt, da es, wie unternehmensintern festgestellt wurde, diesbezüglich keinerlei Probleme gegeben hat und von den Mitarbeitern ohnehin solche persönlichen Geschäfte gemeldet wurden.

Die Zeugin gibt über Befragen des Vertreters der FMA an:

Ich habe eine stichprobenartige Kontrolle Ende des Jahres 2007 begonnen und im März 2008 abgeschlossen und dabei festgestellt, dass die überprüften Depots keine Umsätze aufgewiesen haben und deckte sich dies mit den vorliegenden Meldungen. Die Compliance-Ordnung vom 13.11.2007 haben wir vom Verband übernommen und für unsere Bedürfnisse adaptiert, zum genauen Inhalt derselben kann ich aus meiner Erinnerung keine Angaben machen.

Das Schreiben vom 16.12.2009 ist als Antwort auf die von der FMA mündlich geäußerte Kritik zu verstehen.“

Herr Paul R. gab zeugenschaftlich befragt Folgendes an:

„Ich war 30 Jahre Mitglied des Aufsichtsrates der V.-bank T. (bzw. des Vorgängerunternehmens) und 13 Jahre Vorsitzender des Aufsichtsrates. Glaublich im April 2008 bin ich aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Ich war bei der Aufsichtsratssitzung vom 11.12.2007 anwesend und kann über den Inhalt bzw. Ablauf derselben noch angeben, dass damals Fr. Dr. G. als neue Compliance-Beauftragte im Rahmen einer PowerPoint-Präsentation einen umfassenden Vortrag gehalten hat, weiters hat es dabei auch eingehende Diskussionen gegeben. Hinsichtlich des Inhaltes verweise ich auf die Beschlagwortung der PowerPoint-Präsentation. Fr. Dr. G. hat auch dabei über die Tätigkeit der Compliance-Office berichtet, an den genauen Inhalt kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, ob der von Fr. Dr. G. nach der Aufsichtsratssitzung vom 11.12.2007 ausformulierte Tätigkeitsbericht an sämtliche Mitgliedes des Aufsichtsrates übermittelt wurde. Ich selbst gehe davon aus, dass ich damals zeitnah diesen Bericht gesehen habe, zumal ich sehr oft mit den Vorständen zusammengesessen bin und wir uns über viele geschäftliche Belange unterhielten. Ich kann auch nicht sagen, ob der Tätigkeitsbericht im Jänner 2008 vom Vorstand an die Mitglieder des Aufsichtsrates weitergeleitet wurde.“„Ich war 30 Jahre Mitglied des Aufsichtsrates der römisch fünf.-bank T. (bzw. des Vorgängerunternehmens) und 13 Jahre Vorsitzender des Aufsichtsrates. Glaublich im April 2008 bin ich aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Ich war bei der Aufsichtsratssitzung vom 11.12.2007 anwesend und kann über den Inhalt bzw. Ablauf derselben noch angeben, dass damals Fr. Dr. G. als neue Compliance-Beauftragte im Rahmen einer PowerPoint-Präsentation einen umfassenden Vortrag gehalten hat, weiters hat es dabei auch eingehende Diskussionen gegeben. Hinsichtlich des Inhaltes verweise ich auf die Beschlagwortung der PowerPoint-Präsentation. Fr. Dr. G. hat auch dabei über die Tätigkeit der Compliance-Office berichtet, an den genauen Inhalt kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, ob der von Fr. Dr. G. nach der Aufsichtsratssitzung vom 11.12.2007 ausformulierte Tätigkeitsbericht an sämtliche Mitgliedes des Aufsichtsrates übermittelt wurde. Ich selbst gehe davon aus, dass ich damals zeitnah diesen Bericht gesehen habe, zumal ich sehr oft mit den Vorständen zusammengesessen bin und wir uns über viele geschäftliche Belange unterhielten. Ich kann auch nicht sagen, ob der Tätigkeitsbericht im Jänner 2008 vom Vorstand an die Mitglieder des Aufsichtsrates weitergeleitet wurde.“

Die Zeugenaussage des Mag. Robert O. lautet wie Folgt:

„Ich bin seit 17.4.2008 Mitglied des Aufsichtsrates der V.-bank T. und zwar Vorsitzender dieses Gremiums.„Ich bin seit 17.4.2008 Mitglied des Aufsichtsrates der römisch fünf.-bank T. und zwar Vorsitzender dieses Gremiums.

Ich war bei der Aufsichtsratssitzung am 16.10.2008 anwesend und kann dazu noch Folgendes angeben:

Anlässlich dieser Sitzung wurde von Fr. Dr. G. Bericht erstattet über die maßgeblichen Bestimmungen der Compliance-Ordnung und die Organisation der Compliance-Office, insbesondere berichtete sich auch über die Tätigkeit der Compliance-Office im vorausgegangenen Jahr. Es handelte sich damals um einen mündlichen Bericht von Fr. Dr. G. im Rahmen einer PowerPoint-Präsentation.

Meines Wissen wurde nach der Sitzung vom 16.10.2008 der schriftliche Tätigkeitsbericht von Fr. Dr. G. ausformuliert und dem Vorstand übermittelt. Ich selbst habe den Tätigkeitsbericht der Compliance-Office, welcher mit 21.1.2009 datiert, am 10.2.2009 anlässlich einer Präsidiumssitzung überreicht bekommen. Solche Präsidiumssitzungen finden monatlich statt und ist dabei regelmäßig der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie zumindest zwei Mitgliedes des Vorstandes anwesend. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates sind bei solchen Sitzungen nicht anwesend. Ich habe sodann in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrates über den mir vorgelegten Tätigkeitsbericht der Compliance-Office berichtet. Diese Sitzung fand am 21.4.2009 statt. Anlässlich dieser Sitzung habe ich den Tätigkeitsbericht meinen Kollegen im Aufsichtsrat zur Einsicht vorgelegt. Kopien von diesem Tätigkeitsbericht wurden den Mitgliedern des Aufsichtsrates allerdings nicht ausgehändigt, zumal dies seitens der Mitglieder auch nicht gewünscht war. Jedenfalls wurde anlässlich dieser Sitzung des Aufsichtsrates den Mitgliedern dieses Gremiums der Tätigkeitsbericht zur Kenntnis gebracht. Weites kann ich noch angeben, dass Fr. Dr. G. anlässlich der Aufsichtsratssitzung vom 15.12.2009 anwesend war und dabei den schriftlichen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2008 an sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates erstmals ausgehändigt hat.

Der Zeuge gibt über Befragen des BwV an:

Ich möchte noch hervorheben, dass anlässlich der Berichterstattung vom 16.10.2008 umfassend über die Tätigkeit der Compliance-Organisation berichtet wurde und wurde auch auf die Verpflichtungen der Aufsichtsräte seitens Fr. Dr. G. ausdrücklich hingewiesen.“

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Die im gegenständlichen Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des WAG 2007 lauten

wie Folgt:

„Einhaltung der Vorschriften („Compliance“)

§ 18. (1) Ein Rechtsträger hat durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den Vorkehrungen für persönliche Geschäfte gemäß § 24 dieser Personen nachkommen.Paragraph 18, (1) Ein Rechtsträger hat durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den Vorkehrungen für persönliche Geschäfte gemäß Paragraph 24, dieser Personen nachkommen.

(2) Der Rechtsträger hat angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen und laufend einzuhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken. Durch angemessene Maßnahmen und Verfahren sind diese Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken. Hierbei ist zu gewährleisten, dass der FMA alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, sodass sie ihre Befugnisse wirksam ausüben kann. Der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Rechtsträgers sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ist Rechnung tragen.

(3) Ein Rechtsträger hat eine unabhängige Compliance-Funktion dauerhaft einzurichten, die folgende Aufgaben hat:

1. Die Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Verfahren gemäß Abs 1, sowie der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Mängel unternommen wurden;1. Die Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Verfahren gemäß Absatz eins,, sowie der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Mängel unternommen wurden;

2. die Beratung und Unterstützung der für Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zuständigen relevanten Personen im Hinblick auf die Einhaltung der in diesem Hauptstück für den Rechtsträger festgelegten Pflichten.

(4) Damit die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, hat der Rechtsträger Folgendes zu gewährleisten:

1. Die mit der Funktion betrauten Personen müssen über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügen und zu allen für sie relevanten Informationen Zugang haben;

2. es ist ein Compliance-Beauftragter zu benennen, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung eines Tätigkeitsberichts verantwortlich ist;

3. relevante Personen, die in diese Funktion eingebunden sind, dürfen nicht in die Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden werden, die sie überwachen;

4. das Verfahren, nach dem die Vergütung der in diese Funktion eingebundenen relevanten Personen bestimmt wird, darf weder deren Objektivität beeinträchtigen noch dazu geeignet sein.

Die unter Z 3 und 4 genannten Anforderungen müssen nicht erfüllt werden, wenn der Rechtsträger nachweist, dass diese aufgrund der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten unverhältnismäßig sind und die Compliance-Funktion auch ohne Erfüllung dieser Anforderungen einwandfrei ihre Aufgabe erfüllt.Die unter Ziffer 3 und 4 genannten Anforderungen müssen nicht erfüllt werden, wenn der Rechtsträger nachweist, dass diese aufgrund der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten unverhältnismäßig sind und die Compliance-Funktion auch ohne Erfüllung dieser Anforderungen einwandfrei ihre Aufgabe erfüllt.

Zuständigkeiten der Geschäftsleitung

§ 21. (1) Für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten ist die Geschäftsleitung verantwortlich. Die Geschäftsleitung ist insbesondere verpflichtet, die Wirksamkeit der zur Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten, vom Rechtsträger festgelegten Leitlinien, Vorkehrungen und Verfahren zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel zu ergreifen. Hat der Rechtsträger ein Aufsichtsorgan, so hat dieses im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften die Geschäftsleitung in Bezug auf die Einhaltung ihrer Pflichten zu überwachen.Paragraph 21, (1) Für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten ist die Geschäftsleitung verantwortlich. Die Geschäftsleitung ist insbesondere verpflichtet, die Wirksamkeit der zur Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten, vom Rechtsträger festgelegten Leitlinien, Vorkehrungen und Verfahren zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel zu ergreifen. Hat der Rechtsträger ein Aufsichtsorgan, so hat dieses im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften die Geschäftsleitung in Bezug auf die Einhaltung ihrer Pflichten zu überwachen.

(2) Soweit in den §§ 18 bis 20 die Erstellung von Berichten vorgesehen ist, sind diese schriftlich und regelmäßig, zumindest einmal jährlich zu erstatten. Diese haben eine Zusammenfassung der Tätigkeit der jeweiligen Funktion zu enthalten und es ist insbesondere anzugeben, ob zur Behebung etwaiger Mängel geeignete Maßnahmen getroffen wurden. Sofern ein Rechtsträger über ein Aufsichtsorgan verfügt, sind diese Berichte auch an dieses weiterzuleiten.(2) Soweit in den Paragraphen 18 bis 20 die Erstellung von Berichten vorgesehen ist, sind diese schriftlich und regelmäßig, zumindest einmal jährlich zu erstatten. Diese haben eine Zusammenfassung der Tätigkeit der jeweiligen Funktion zu enthalten und es ist insbesondere anzugeben, ob zur Behebung etwaiger Mängel geeignete Maßnahmen getroffen wurden. Sofern ein Rechtsträger über ein Aufsichtsorgan verfügt, sind diese Berichte auch an dieses weiterzuleiten.

Arten der persönlichen Geschäfte

§ 24. (1) Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und dauernd einzuhalten, um relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen des Rechtsträgers ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von § 48a Abs 1 Z 1 BörseG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte haben, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern,Paragraph 24, (1) Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und dauernd einzuhalten, um relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen des Rechtsträgers ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte haben, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern,

1. ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) die Person darf das Geschäft gemäß den §§ 48b bis 48d BörseG oder einer in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund der Richtlinie 2003/6/EG erlassenen Vorschrift nicht tätigen;a) die Person darf das Geschäft gemäß den Paragraphen 48 b bis 48 d BörseG oder einer in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund der Richtlinie 2003/6/EG erlassenen Vorschrift nicht tätigen;

b) das Geschäft geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe der vertraulichen Informationen einher;

c) das Geschäft verstößt gegen eine Pflicht des Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz oder es besteht Grund zur Annahme, dass es gegen eine solche verstoßen könnte;

2. außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das, wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde, unter Z 1, § 37 Abs 2 Z 1 oder 2 oder § 55 Abs 4 fallen würde, oder die andere Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;2. außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das, wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde, unter Ziffer eins,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 55, Absatz 4, fallen würde, oder die andere Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;

3. außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn die relevante Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlasst oder veranlassen kann,

a) ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu tätigen, das, wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde, unter Z 1, § 37 Abs 2 Z 1 oder 2 oder § 55 Abs 4 fallen würde, odera) ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu tätigen, das, wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde, unter Ziffer eins,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 55, Absatz 4, fallen würde, oder

b) einer anderen Person ein solches Geschäft zu empfehlen oder eine andere Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen.

(2) Die in Abs 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen müssen insbesondere Folgendes gewährleisten:(2) Die in Absatz eins, vorgeschriebenen Vorkehrungen müssen insbesondere Folgendes gewährleisten:

1. Jede unter Abs 1 fallende relevante Person hat die Beschränkungen bei persönlichen Geschäften und die Maßnahmen, die der Rechtsträger im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Abs 1 getroffen hat, zu kennen.1. Jede unter Absatz eins, fallende relevante Person hat die Beschränkungen bei persönlichen Geschäften und die Maßnahmen, die der Rechtsträger im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Absatz eins, getroffen hat, zu kennen.

2. Der Rechtsträger ist unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer unter Abs 1 fallenden relevanten Person zu unterrichten. Dies kann entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die dem Rechträger die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen, erfolgen. Wenn der Rechtsträger Aufgaben ausgelagert hat, hat er sicherzustellen, dass der Dienstleister persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und dem Rechtsträger auf Verlangen unverzüglich mitteilt.2. Der Rechtsträger ist unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer unter Absatz eins, fallenden relevanten Person zu unterrichten. Dies kann entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die dem Rechträger die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen, erfolgen. Wenn der Rechtsträger Aufgaben ausgelagert hat, hat er sicherzustellen, dass der Dienstleister persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und dem Rechtsträger auf Verlangen unverzüglich mitteilt.

3. Ein dem Rechtsträger gemeldetes oder von ihm festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft ist festzuhalten.

§ 95 (2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines RechtsträgersParagraph 95, (2) Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers

1. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 29 Abs 4, 35 Abs 4, 41 Abs 3 oder 55 Abs 2 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;1. gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraphen 29, Absatz 4, 35, Absatz 4, 41, Absatz 3, oder 55 Absatz 2, erlassenen Verordnung der FMA verstößt;

2. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs 3, 68 Abs 3 oder 68 Abs 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.“2. gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraphen 26, Absatz 3, 68, Absatz 3, oder 68 Absatz 4, erlassenen Verordnung der FMA verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.“

Zu Spruchpunkt I.1.a.) des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu Spruchpunkt römisch eins.1.a.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass es die V.-bank T. AG (im Folgenden: V.-bank T.), deren Vorstand der Berufungswerber seit 13.8.1999 ist, unterlassen hat, den schriftlichen Jahrestätigkeitsbericht des Compliance-Beauftragten nach § 18 Abs 4 Z. 2 WAG 2007 für das Jahr 2007 spätestens ab dem 9.1.2008 binnen einer angemessenen Frist an den Aufsichtsrat der V.-bank T. weiterzuleiten. Anlässlich der Aufsichtsratssitzung der V.-bank T. vom 11.12.2007 wurde von der Compliance-Beauftragten, Frau Dr. G., der Tätigkeitsbericht nach § 18 Abs 4 Z. 2 WAG 2007 im Rahmen einer beschlagworteten Power Point-Präsentation dargestellt, wobei die dabei anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrates die Möglichkeit hatten, diesbezüglich Fragen an Frau Dr. G. zu richten, welche von ihr anlässlich dieser Sitzung beantwortet wurden. Weiters wurde dieser Tätigkeitsbericht im Rahmen der Power Point-Präsentation vom 11.12.2007 von Frau Dr. G. mündlich näher erläutert. Ende des Jahres 2007 wurde der Tätigkeitsbericht nach § 18 Abs 4 Z. 2 WAG 2007 für das Jahr 2007 von Frau Dr. G. schriftlich ausformuliert und anlässlich der Vorstandssitzung vom 9.1.2008 dem Vorstand der V.-bank T. vorgelegt. Dieser schriftlich ausformulierte Tätigkeitsbericht nach § 18 Abs 4 Z. 2 WAG 2007 wurde sodann nicht binnen einer angemessenen Frist nach der genannten Vorlage an den Vorstand an den Aufsichtsrat weitergeleitet, vielmehr wurde dieser Tätigkeitsbericht erstmals am 15.12.2009 dem Aufsichtsrat schriftlich vorgelegt.Auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass es die römisch fünf.-bank T. AG (im Folgenden: römisch fünf.-bank T.), deren Vorstand der Berufungswerber seit 13.8.1999 ist, unterlassen hat, den schriftlichen Jahrestätigkeitsbericht des Compliance-Beauftragten nach Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, WAG 2007 für das Jahr 2007 spätestens ab dem 9.1.2008 binnen einer angemessenen Frist an den Aufsichtsrat der römisch fünf.-bank T. weiterzuleiten. Anlässlich der Aufsichtsratssitzung der römisch fünf.-bank T. vom 11.12.2007 wurde von der Compliance-Beauftragten, Frau Dr. G., der Tätigkeitsbericht nach Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, WAG 2007 im Rahmen einer beschlagworteten Power Point-Präsentation dargestellt, wobei die dabei anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrates die Möglichkeit hatten, diesbezüglich Fragen an Frau Dr. G. zu richten, welche von ihr anlässlich dieser Sitzung beantwortet wurden. Weiters wurde dieser Tätigkeitsbericht im Rahmen der Power Point-Präsentation vom 11.12.2007 von Frau Dr. G. mündlich näher erläutert. Ende des Jahres 2007 wurde der Tätigkeitsbericht nach Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, WAG 2007 für das Jahr 2007 von Frau Dr. G. schriftlich ausformuliert und anlässlich der Vorstandssitzung vom 9.1.2008 dem Vorstand der römisch fünf.-bank T. vorgelegt. Dieser schriftlich ausformulierte Tätigkeitsbericht nach Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, WAG 2007 wurde sodann nicht binnen einer angemessenen Frist nach der genannten Vorlage an den Vorstand an den Aufsichtsrat weitergeleitet, vielmehr wurde dieser Tätigkeitsbericht erstmals am 15.12.2009 dem Aufsichtsrat schriftlich vorgelegt.

Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage sowie die Ergebnisse der durchgeführten Berufungsverhandlung. Sowohl der Zeuge Mag. L. als auch die Zeugin Dr. G. sagten in der Verhandlung glaubhaft aus, dass anlässlich der Aufsichtsratssitzung vom 11.12.2007 der Tätigkeitsbericht der Compliance-Beauftragten für das Jahr 2007 im Rahmen einer Power-Point-Präsentation, welche eine Beschlagwortung der wesentlichen Punkte dieses Berichtes umfasst hatte, präsentiert wurde, wobei die einzelnen Punkte von Dr. G. mündlich näher erläutert wurden und auch die anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrates die Möglichkeit hatten, an Frau Dr. G. diesbezüglich Fragen zu richten. Aus den Aussagen dieser Zeugen, welche vor dem erkennenden Senat einen insgesamt glaubwürdigen, gewissenhaften und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck hinterließen, ergibt sich weiters, dass dieser Tätigkeitsbericht erst nach der genannten Aufsichtsratssitzung vom 11.12.2007 von Frau Dr. G. schriftlich ausformuliert und am 9.1.2008 im Rahmen einer Vorstandssitzung dem Vorstand in Schriftform vorgelegt wurde. Jedoch konnten weder die Zeugen Mag. L. und Dr. G., noch der Zeuge R., welcher im maßgeblichen Zeitraum Vorsitzender des Aufsichtsrates der V.-bank T. war, konkrete Angaben dahingehend machen, dass der schriftlich ausformulierte Tätigkeitsbericht der Compliance-Beauftragten für das Jahr 2007 schon vor dem 15.12.2009 an den Aufsichtsrat weitergeleitet bzw. diesem vorgelegt wurde. Der Umstand, dass der Zeuge R. ausführte, er habe den in Rede stehenden Tätigkeitsbericht „damals zeitnah gesehen“, zeigt ebenfalls nicht auf, dass dieser Bericht vom Vorstand an den Aufsichtsrat binnen einer angemessenen Frist weitergeleitet wurde. Überdies vermittelte dieser Zeuge eher den Eindruck, dass er sich an diese Geschehnisse in Wahrheit nicht mehr konkret erinnern könne.Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage sowie die Ergebnisse der durchgeführten Berufungsverhandlung. Sowohl der Zeuge Mag. L. als auch die Zeugin Dr. G. sagten in der Verhandlung glaubhaft aus, dass anlässlich der Aufsichtsratssitzung vom 11.12.2007 der Tätigkeitsbericht der Compliance-Beauftragten für das Jahr 2007 im Rahmen einer Power-Point-Präsentation, welche eine Beschlagwortung der wesentlichen Punkte dieses Berichtes umfasst hatte, präsentiert wurde, wobei die einzelnen Punkte von Dr. G. mündlich näher erläutert wurden und auch die anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrates die Möglichkeit hatten, an Frau Dr. G. diesbezüglich Fragen zu richten. Aus den Aussagen dieser Zeugen, welche vor dem erkennenden Senat einen insgesamt glaubwürdigen, gewissenhaften und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck hinterließen, ergibt sich weiters, dass dieser Tätigkeitsbericht erst nach der genannten Aufsichtsratssitzung vom 11.12.2007 von Frau Dr. G. schriftlich ausformuliert und am 9.1.2008 im Rahmen einer Vorstandssitzung dem Vorstand in Schriftform vorgelegt wurde. Jedoch konnten weder die Zeugen Mag. L. und Dr. G., noch der Zeuge R., welcher im maßgeblichen Zeitraum Vorsitzender des Aufsichtsrates der römisch fünf.-bank T. war, konkrete Angaben dahingehend machen, dass der schriftlich ausformulierte Tätigkeitsbericht der Compliance-Beauftragten für das Jahr 2007 schon vor dem 15.12.2009 an den Aufsichtsrat weitergeleitet bzw. diesem vorgelegt wurde. Der Umstand, dass der Zeuge R. ausführte, er habe den in Rede stehenden Tätigkeitsbericht „damals zeitnah gesehen“, zeigt ebenfalls nicht auf, dass dieser Bericht vom Vorstand an den Aufsichtsrat binnen einer angemessenen Frist weitergeleitet wurde. Überdies vermittelte dieser Zeuge eher den Eindruck, dass er sich an diese Geschehnisse in Wahrheit nicht mehr konkret erinnern könne.

Der Berufungswerber selbst ist der mündlichen Verhandlung fern geblieben, wodurch er sich selbst der Möglichkeit begeben hat, den erkennenden Senat von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen. Davon abgesehen wurde im gesamten Verfahren nicht substantiiert dargelegt, dass vor dem 15.12.2009 der schriftlich ausformulierte Tätigkeitsbericht der Compliance-Beauftragten für das Jahr 2007 an den Aufsichtsrat weitergeleitet wurde.

Vom Berufungswerber wurde im Verfahren eingewendet, die einschlägigen Bestimmungen des WAG 2007 würden nicht vorsehen, wie die Schriftlichkeit des in Rede stehenden Berichtes auszusehen habe. Es gebe keine Rechtsnormen, welche die Schriftlichkeit näher erläutern oder umschreiben würden. Dem Aufsichtsrat der V.-bank T. sei für die Jahre 2007 und 2008 laufend seitens der Compliance-Beauftragten, Frau Dr. G., Bericht erstattet worden. Diese Berichte seien in Form einer Power-Point-Präsentation vorgetragen worden. Die Präsentation habe Schlagworte beinhaltet, welche anlässlich des Vortrages ausführlich besprochen und konkretisiert worden seien. Neben der Berichterstattung über die Implementierung der neuen Compliance-Organisation sei auch über die Tätigkeit und Aufgabenbereiche der Compliance-Beauftragten berichtet worden. Aus dem Aufsichtsratssitzungsprotokoll vom 16.10.2008, welches von den anwesenden Aufsichtsräten unterschrieben worden sei, ergebe sich die Information der Compliance-Beauftragten gegenüber dem Aufsichtsrat. Auf 10 Seiten würden im Rahmen einer Power-Point-Präsentation die Schwerpunkte dargelegt werden. Wie sich aus dem Protokoll vomVom Berufungswerber wurde im Verfahren eingewendet, die einschlägigen Bestimmungen des WAG 2007 würden nicht vorsehen, wie die Schriftlichkeit des in Rede stehenden Berichtes auszusehen habe. Es gebe keine Rechtsnormen, welche die Schriftlichkeit näher erläutern oder umschreiben würden. Dem Aufsichtsrat der römisch fünf.-bank T. sei für die Jahre 2007 und 2008 laufend seitens der Compliance-Beauftragten, Frau Dr. G., Bericht erstattet worden. Diese Berichte seien in Form einer Power-Point-Präsentation vorgetragen worden. Die Präsentation habe Schlagworte beinhaltet, welche anlässlich des Vortrages ausführlich besprochen und konkretisiert worden seien. Neben der Berichterstattung über die Implementierung der neuen Compliance-Organisation sei auch über die Tätigkeit und Aufgabenbereiche der Compliance-Beauftragten berichtet worden. Aus dem Aufsichtsratssitzungsprotokoll vom 16.10.2008, welches von den anwesenden Aufsichtsräten unterschrieben worden sei, ergebe sich die Information der Compliance-Beauftragten gegenüber dem Aufsichtsrat. Auf 10 Seiten würden im Rahmen einer Power-Point-Präsentation die Schwerpunkte dargelegt werden. Wie sich aus dem Protokoll vom

16. und 17.10.2008 ergebe, sei der Standard-Compliance-Code nochmals im Detail vorgetragen worden. Auch dem Protokoll vom 11.12.2007 sei zu entnehmen, dass Frau Dr. G. Bericht über die neue Compliance-Ordnung erstattet habe. Somit sei ein Jahrestätigkeitsbericht tatsächlich vorgelegen und sei in umfassender Weise von den Aufsichtsratsmitgliedern zur Kenntnis genommen worden. In welchem Ausmaß Schriftlichkeit gefordert werde, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Dies müsse letztlich auch dem einzelnen Institut vorbehalten werden. Dass Schriftlichkeit tatsächlich vorgelegen sei, zeige sich anhand der Sitzungen des Aufsichtsrates, welchen die Power-Point-Präsentationen angeschlossen gewesen seien. Einerseits liege somit eine schriftliche Power-Point-Präsentation vor, welche integrierter Bestandteil des schriftlichen Aufsichtsratsprotokolls sei, andererseits sei das Aufsichtsratsprotokoll in seiner Gesamtheit von den Mitgliedern des Aufsichtsrates nachweislich zur Kenntnis genommen worden. Dem gesetzlich geforderten Schriftlichkeitsgebot sei somit eindeutig Rechnung getragen worden. Mit diesem Vorbringen wendet der Rechtsmittelwerber somit (zusammenfassend) ein, dass schon anlässlich der Aufsichtsratssitzung vom 11.12.2007 aufgrund der dabei von Dr. G. durchgeführten Power-Point-Präsentation dem Aufsichtsrat der schriftliche Tätigkeitsbericht der Compliance-Beauftragten für das Jahr 2007 zur Kenntnis gebracht worden sei.

Aus § 18 Abs 4 Z. 2 WAG 2007 ergibt sich zunächst, dass ein Rechtsträger einen Compliance-Beauftragten zu benennen hat, welcher für die Compliance-Funktion und die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes verantwortlich ist. Durch die Bestimmung des § 21 Abs 1 WAG 2007 wird normiert, dass die Geschäftsleitung für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten verantwortlich ist. Die Geschäftsleitung obliegt im gegenständlichen Fall den Vorständen der V.-bank T.. Dass der in Rede stehende Bericht zunächst an den Vorstand der V.-bank T. zu erstatten war, ergibt sich somit aus § 21 Abs 1 WAG 2007. Durch § 21 Abs 2 WAG 2007 wird angeordnet, dass dieser Bericht schriftlich und zumindest einmal jährlich zu erstatten ist. Nach § 21 Abs 2 letzter Satz WAG 2007 hat der Rechtsträger, der über ein Aufsichtsorgan verfügt, unter anderem den Tätigkeitsbericht des Compliance-Beauftragten an das Aufsichtsorgan weiterzuleiten.Aus Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, WAG 2007 ergibt sich zunächst, dass ein Rechtsträger einen Compliance-Beauftragten zu benennen hat, welcher für die Compliance-Funktion und die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes verantwortlich ist. Durch die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, WAG 2007 wird normiert, dass die Geschäftsleitung für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten verantwortlich ist. Die Geschäftsleitung obliegt im gegenständlichen Fall den Vorständen der römisch fünf.-bank T.. Dass der in Rede stehende Bericht zunächst an den Vorstand der römisch fünf.-bank T. zu erstatten war, ergibt sich somit aus Paragraph 21, Absatz eins, WAG 2007. Durch Paragraph 21, Absatz 2, WAG 2007 wird angeordnet, dass dieser Bericht schriftlich und zumindest einmal jährlich zu erstatten ist. Nach Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz WAG 2007 hat der Rechtsträger, der über ein Aufsichtsorgan verfügt, unter anderem den Tätigkeitsbericht des Compliance-Beauftragten an das Aufsichtsorgan weiterzuleiten.

Aus den dargestellten Bestimmungen ergibt sich somit, dass der Tätigkeitsbericht nach § 18 Abs 4 Z. 2 WAG 2007 zunächst vom Compliance-Beauftragten an die Geschäftsleitung des Rechtsträgers zu erstatten ist und von dieser an das allenfalls vorhandene Aufsichtsorgan zu übermitteln ist („weiterzuleiten“). Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob dem Gebot der Schriftlichkeit im Sinne des § 21 Abs 2 WAG 2007 dadurch entsprochen wurde, dass von der Compliance-Beauftragten anlässlich einer Aufsichtsratssitzung dieser Bericht im Rahmen einer Power-Point-Präsentation erstattet wurde. Aufgrund der Aussagen der Zeugen Mag. L. und Dr. G. steht für den erkennenden Senat fest, dass der Tätigkeitsbericht der Compliance-Beautragten mittels einer beschlagworteten Power-Point-Präsentation dargestellt wurde, wobei im Zuge dieser Präsentation von Frau Dr. G. die einzelnen Punkte mündlich näher erläutert wurden und diese auf Fragen der Mitglieder des Aufsichtsrates geantwortet hat. Ein schriftlich ausformulierter Tätigkeitsbericht wurde anlässlich der Aufsichtsratssitzung vom 11.12.2007, wie sich ebenfalls aus den glaubhaften Zeugenaussagen ergibt, nicht vorgelegt bzw. an die Mitglieder des Aufsichtsrates verteilt. Auch vom Berufungswerber wird in seinem Rechtsmittel ausgeführt, dass dieser Bericht von der Compliance-Beauftragten anlässlich der Aufsichtsratssitzung vom 11.12.2007 mündlich erläutert wurde und seitens der Aufsichtsratsmitglieder auch Fragen gestellt werden konnten. Nach den Angaben der Zeugen Mag. L. und Dr. G. wurde der Tätigkeitsbericht 2007 vielmehr erst nach der genannten Sitzung des Aufsichtsrates vom 11.12.2007 ausformuliert und am 9.1.2008 dem Vorstand vorgelegt, sodass es denkunmöglich ist, dass dieser schon vor diesem Zeitpunkt vom Vorstand an den Aufsichtsrat weitergeleitet wurde (vgl. § 21 Abs 2 letzter Satz WAG 2007 „...sind diese Berichte auch an dieses weiterzuleiten.“). Nach Auffassung des erkennenden Senates entspricht die schriftlich vorliegende Power-Point-Präsentation in Zusammenhalt mit mündlichen Erläuterungen nicht den Anforderungen eines Tätigkeitsberichtes im Sinne des § 18 Abs 4 Z. 2 WAG 2007, da die vorliegende Power-Point-Präsentation naturgemäß Überschriften, Schlagworte und Begriffsdefinitionen enthält, jedoch keineswegs derart ausformuliert ist, dass man allein beim Lesen dieser Power-Point-Präsentation umfassend über die Tätigkeit der Compliance-Funktion informiert wird. Damit wird jedoch nicht dem Erfordernis des Vorliegens eines schriftlichen Tätigkeitsberichtes des Compliance-Beauftragten entsprochen, da ein solcher Bericht nach dem unmissverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmung vollständig in Schriftform vorzuliegen hat, was gegenständlich jedoch nicht der Fall war.Aus den dargestellten Bestimmungen ergibt sich somit, dass der Tätigkeitsbericht nach Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, WAG 2007 zunächst vom Compliance-Beauftragten an die Geschäftsleitung des Rechtsträgers zu erstatten ist und von dieser an das allenfalls vorhandene Aufsichtsorgan zu übermitteln ist („weiterzuleiten“). Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob dem Gebot der Schriftlichkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WAG 2007 dadurch entsprochen wurde, dass von der Compliance-Beauftragten anlässlich einer Aufsichtsratssitzung dieser Bericht im Rahmen einer Power-Point-Präsentation erstattet wurde. Aufgrund der Aussagen der Zeugen Mag. L. und Dr. G. steht für den erkennenden Senat fest, dass der Tätigkeitsbericht der Compliance-Beautragten mittels einer beschlagworteten Power-Point-Präsentation dargestellt wurde, wobei im Zuge dieser Präsentation von Frau Dr. G. die einzelnen Punkte mündlich näher erläutert wurden und diese auf Fragen der Mitglieder des Aufsichtsrates geantwortet hat. Ein schriftlich ausformulierter Tätigkeitsbericht wurde anlässlich der Aufsichtsratssitzung vom 11.12.2007, wie sich ebenfalls aus den glaubhaften Zeugenaussagen ergibt, nicht vorgelegt bzw. an die Mitglieder des Aufsichtsrates verteilt. Auch vom Berufungswerber wird in seinem Rechtsmittel ausgeführt, dass dieser Bericht von der Compliance-Beauftragten anlässlich der Aufsichtsratssitzung vom 11.12.2007 mündlich erläutert wurde und seitens der Aufsichtsratsmitglieder auch Fragen gestellt werden konnten. Nach den Angaben der Zeugen Mag. L. und Dr. G. wurde der Tätigkeitsbericht 2007 vielmehr erst nach der genannten Sitzung des Aufsichtsrates vom 11.12.2007 ausformuliert und am 9.1.2008 dem Vorstand vorgelegt, sodass es denkunmöglich ist, dass dieser schon vor diesem Zeitpunkt vom Vorstand an den Aufsichtsrat weitergeleitet wurde vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz WAG 2007 „...sind diese Berichte auch an dieses weiterzuleiten.“). Nach Auffassung des erkennenden Senates entspricht die schriftlich vorliegende Power-Point-Präsentation in Zusammenhalt mit mündlichen Erläuterungen nicht den Anforderungen eines Tätigkeitsberichtes im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, WAG 2007, da die vorliegende Power-Point-Präsentation naturgemäß Überschriften, Schlagworte und Begriffsdefinitionen enthält, jedoch keineswegs derart ausformuliert ist, dass man allein beim Lesen dieser Power-Point-Präsentation umfassend über die Tätigkeit der Compliance-Funktion informiert wird. Damit wird jedoch nicht dem Erfordernis des Vorliegens eines schriftlichen Tätigkeitsberichtes des Compliance-Beauftragten entsprochen, da ein solcher Bericht nach dem unmissverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmung vollständig in Schriftform vorzuliegen hat, was gegenständlich jedoch nicht der Fall war.

In § 21 Abs 2 WAG 2007 wird angeordnet, dass dieser Bericht zumindest einmal jährlich zu erstatten ist. Durch diese Bestimmung soll sicher gestellt werden, dass die Geschäftsleitung zumindest einmal jährlich schriftlich über die Tätigkeit der Compliane-Funktion vollständig und in zeitlicher Hinsicht lückenlos informiert wird, wobei der Berichtszeitraum mit höchstens einem Jahr zu begrenzen ist. Wesentlich erscheint diesbezüglich, dass der Berichtszeitraum den gesamten Zeitraum seit der letzten diesbezüglichen Berichterstattung umfasst. Die im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Bestimmungen des WAG 2007 traten mit 1.11.2007 in Kraft, sodass – mangels Übergangsbestimmungen – ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung über die Compliance-Funktion an die Geschäftsleitung bestanden hat. Nach dem Vorbringen des Berufungswerbers sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen Mag. L. und Dr. G. wurde der ausformulierte Tätigkeitsbericht der Compliance-Beauftragten für das Jahr 2007 am 9.1.2008 dem Vorstand vorgelegt. Dieser wäre somit verpflichtet gewesen, diesen im Sinne des § 21 Abs 2 letzter Satz WAG 2007 an das Aufsichtsorgan, somit an den Aufsichtsrat der V.-bank T., weiterzuleiten. Dies erfolgte jedoch nicht in angemessener Frist zu dieser Vorlage an den Vorstand, sondern erst mit 15.12.2009, sodass es sich dabei um keine fristgerechte Weiterleitung im Sinne des § 21 Abs 2 WAG 2007 handelte. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Berufungswerber als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der V.-bank T. die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.In Paragraph 21, Absatz 2, WAG 2007 wird angeordnet, dass dieser Bericht zumindest einmal jährlich zu erstatten ist. Durch diese Bestimmung soll sicher gestellt werden, dass die Geschäftsleitung zumindest einmal jährlich schriftlich über die Tätigkeit der Compliane-Funktion vollständig und in zeitlicher Hinsicht lückenlos informiert wird, wobei der Berichtszeitraum mit höchstens einem Jahr zu begrenzen ist. Wesentlich erscheint diesbezüglich, dass der Berichtszeitraum den gesamten Zeitraum seit der letzten diesbezüglichen Berichterstattung umfasst. Die im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Bestimmungen des WAG 2007 traten mit 1.11.2007 in Kraft, sodass – mangels Übergangsbestimmungen – ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung über die Compliance-Funktion an die Geschäftsleitung bestanden hat. Nach dem Vorbringen des Berufungswerbers sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen Mag. L. und Dr. G. wurde der ausformulierte Tätigkeitsbericht der Compliance-Beauftragten für das Jahr 2007 am 9.1.2008 dem Vorstand vorgelegt. Dieser wäre somit verpflichtet gewesen, diesen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz WAG 2007 an das Aufsichtsorgan, somit an den Aufsichtsrat der römisch fünf.-bank T., weiterzuleiten. Dies erfolgte jedoch nicht in angemessener Frist zu dieser Vorlage an den Vorstand, sondern erst mit 15.12.2009, sodass es sich dabei um keine fristgerechte Weiterleitung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WAG 2007 handelte. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Berufungswerber als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der römisch fünf.-bank T. die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles dazulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles dazulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.

Es ist dem Berufungswerber mit seinem gesamten Vorbringen nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun, sodass auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite in Form fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war. Die spruchgemäße Einschränkung des Tatzeitraumes gründet sich darauf, dass die Geschäftsleitung der V.-bank T. ab 9.1.2008 gehalten war, für eine Weiterleitung des Tätigkeitsberichtes an das Aufsichtsorgan binnen angemessener Frist zu sorgen.Es ist dem Berufungswerber mit seinem gesamten Vorbringen nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun, sodass auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite in Form fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war. Die spruchgemäße Einschränkung des Tatzeitraumes gründet sich darauf, dass die Geschäftsleitung der römisch fünf.-bank T. ab 9.1.2008 gehalten war, für eine Weiterleitung des Tätigkeitsberichtes an das Aufsichtsorgan binnen angemessener Frist zu sorgen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde das öffentliche Interesse an der zeitnahen Übermittlung des Jahrestätigkeitsberichtes des Compliance-Beauftragten an den Aufsichtsrat zwecks Wahrnehmung der diesem obliegenden Kontrollpflichten nicht unerheblich beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen. Auch das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig gewertet werden, da weder hervor gekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder das die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Als mildernd waren die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie sein Bemühen um Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes anzusehen, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervor gekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers werden mangels Bekanntgabe aufgrund seiner beruflichen Stellung als Vorstand eines Kreditinstitutes als überdurchschnittlich angesehen, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint – selbst unter Berücksichtigung der geringfügigen Einschränkung des Tatzeitraumes – die von der Erstbehörde ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens über den Berufungswerber verhängte Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen, sodass keine Strafherabsetzung zu erfolgen hatte. Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG kam nicht in Betracht, da in Ansehung des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat nicht davon ausgegangen werden kann, dass das tatbildliche Verhalten deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Als mildernd waren die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie sein Bemühen um Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes anzusehen, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervor gekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers werden mangels Bekanntgabe aufgrund seiner beruflichen Stellung als Vorstand eines Kreditinstitutes als überdurchschnittlich angesehen, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint – selbst unter Berücksichtigung der geringfügigen Einschränkung des Tatzeitraumes – die von der Erstbehörde ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens über den Berufungswerber verhängte Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen, sodass keine Strafherabsetzung zu erfolgen hatte. Eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG kam nicht in Betracht, da in Ansehung des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat nicht davon ausgegangen werden kann, dass das tatbildliche Verhalten deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt I.1.b.) des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu Spruchpunkt römisch eins.1.b.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Diesbezüglich wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass der schriftliche Jahrestätigkeitsbericht des Compliance-Beauftragten für das Jahr 2008 erstmals anlässlich der Aufsichtsratssitzung am 15.12.2009 dem Aufsichtsorgan der V.-bank T. schriftlich vorgelegt wurde.Diesbezüglich wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass der schriftliche Jahrestätigkeitsbericht des Compliance-Beauftragten für das Jahr 2008 erstmals anlässlich der Aufsichtsratssitzung am 15.12.2009 dem Aufsichtsorgan der römisch fünf.-bank T. schriftlich vorgelegt wurde.

Auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung konnte dieser Tatvorwurf nicht weiter aufrecht erhalten werden. Diesbezüglich hat der Zeuge Mag. Robert O., welcher seit 17.4.2008 Vorsitzender des Aufsichtsrates der V.-bank T. ist, ausgeführt, dass der Tätigkeitsbericht der Compliance-Beauftragten nach der Aufsichtsratssitzung vom 16.10.2008, anlässlich welcher dieser Bericht im Rahmen einer Power-Point-Präsentation von Frau Dr. G. dargestellt wurde, schriftlich ausformuliert und dem Vorstand übermittelt wurde. Aus den Aussagen der Zeugen Mag. L. und Dr. G. ergibt sich überdies, dass der schriftlich ausformulierte Tätigkeitsbericht für das Jahr 2008 am 21.1.2009 dem Vorstand übermittelt wurde. Weiters sagte der Zeuge Mag. O. glaubhaft aus, dass ihm dieser Tätigkeitsbericht anlässlich der Präsidiumssitzung am 10.2.2009 vom Vorstand überreicht wurde und er anlässlich der Aufsichtsratssitzung vom 21.4.2009 den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrates darüber berichtete und ihnen diesen Bericht der Compliance-Beauftragten zur Einsicht vorlegte. Diesen Angaben des Zeugen Mag. O. wird Glaube geschenkt, da dieser im unmittelbaren persönlichen Eindruck gewissenhaft, seriös und insgesamt sehr glaubwürdig wirkte.Auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung konnte dieser Tatvorwurf nicht weiter aufrecht erhalten werden. Diesbezüglich hat der Zeuge Mag. Robert O., welcher seit 17.4.2008 Vorsitzender des Aufsichtsrates der römisch fünf.-bank T. ist, ausgeführt, dass der Tätigkeitsbericht der Compliance-Beauftragten nach der Aufsichtsratssitzung vom 16.10.2008, anlässlich welcher dieser Bericht im Rahmen einer Power-Point-Präsentation von Frau Dr. G. dargestellt wurde, schriftlich ausformuliert und dem Vorstand übermittelt wurde. Aus den Aussagen der Zeugen Mag. L. und Dr. G. ergibt sich überdies, dass der schriftlich ausformulierte Tätigkeitsbericht für das Jahr 2008 am 21.1.2009 dem Vorstand übermittelt wurde. Weiters sagte der Zeuge Mag. O. glaubhaft aus, dass ihm dieser Tätigkeitsbericht anlässlich der Präsidiumssitzung am 10.2.2009 vom Vorstand überreicht wurde und er anlässlich der Aufsichtsratssitzung vom 21.4.2009 den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrates darüber berichtete und ihnen diesen Bericht der Compliance-Beauftragten zur Einsicht vorlegte. Diesen Angaben des Zeugen Mag. O. wird Glaube geschenkt, da dieser im unmittelbaren persönlichen Eindruck gewissenhaft, seriös und insgesamt sehr glaubwürdig wirkte.

Vor dem Hintergrund dieser zeugenschaftlichen Angaben des Vorsitzenden des Aufsichtsrates steht somit fest, dass der Tätigkeitsbericht der Compliance-Beauftragten am 10.2.2009 vom Vorstand der V.-bank T. an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates ausgehändigt wurde, welcher seinerseits diesen Bericht am 21.4.2009 den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrates anlässlich einer Aufsichtsratssitzung zur Kenntnis brachte. Nach Auffassung des erkennenden Senates wurde damit der gesetzlichen Verpflichtung des § 21 Abs 2 WAG 2007 Genüge getan, zumal keine ausdrückliche gesetzliche Frist für die Weiterleitung des Berichtes an den Aufsichtsrat normiert ist, sodass diese Weiterleitung binnen einer angemessenen Frist zu erfolgen hat, um den Aufsichtsrat in die Lage zu versetzen, seinen Kontrollpflichten nachzukommen.Vor dem Hintergrund dieser zeugenschaftlichen Angaben des Vorsitzenden des Aufsichtsrates steht somit fest, dass der Tätigkeitsbericht der Compliance-Beauftragten am 10.2.2009 vom Vorstand der römisch fünf.-bank T. an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates ausgehändigt wurde, welcher seinerseits diesen Bericht am 21.4.2009 den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrates anlässlich einer Aufsichtsratssitzung zur Kenntnis brachte. Nach Auffassung des erkennenden Senates wurde damit der gesetzlichen Verpflichtung des Paragraph 21, Absatz 2, WAG 2007 Genüge getan, zumal keine ausdrückliche gesetzliche Frist für die Weiterleitung des Berichtes an den Aufsichtsrat normiert ist, sodass diese Weiterleitung binnen einer angemessenen Frist zu erfolgen hat, um den Aufsichtsrat in die Lage zu versetzen, seinen Kontrollpflichten nachzukommen.

Es war daher das Straferkenntnis zu diesem Spruchpunkt zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu Spruchpunkt I.2.) des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu Spruchpunkt römisch eins.2.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Zu diesem Spruchpunkt wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der V.-bank T. zu verantworten, dass von 1.11.2007 bis 1.2.2010 im Sinne des § 24 Abs 1 und Abs 2 Z. 2 WAG 2007 keine geeigneten Regelungen für Mitarbeitergeschäfte erlassen worden seien, die eine unverzügliche und vollständige Meldung persönlicher Geschäfte bei Fremdbankdepots relevanter Personen festgelegt hätten. In den maßgeblichen unternehmensinternen Richtlinien sei keine Verpflichtung der Mitarbeiter vorgesehen gewesen, unverzüglich alle Geschäfte auf Fremdbankdepots an den Compliance-Beauftragten zu melden, da dies erst mit dem Rundschreiben vom 7.1.2010 erfolgt sei. Auch dieser Tatvorwurf konnte auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung nicht weiter aufrecht erhalten werden. Zeugenschaftlich befragt gab Frau Dr. G., welche seit 1.11.2007 als Compliance-Beauftragte der V.-bank T. tätig ist, an, dass das Rundschreiben vom 16.10.2007, Nummer 2007/012, am 25.10.2007 an sämtliche Mitarbeiter der V.-bank T. versendet wurde (Beilage A zum Verhandlungsprotokoll vom 9.11.2011). Auf Seite 2 dieses Rundschreibens, welches erst anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9.11.2011 vorgelegt wurde, wird ausdrücklich angeführt, dass „sämtliche Transaktionen, die nicht über das eigene Kreditinstitut getätigt werden, anzeigepflichtig“ sind. Auf Grund des glaubwürdigen und gewissenhaften Eindruckes, den diese Zeugin vor dem erkennenden Senat hinterließ, wird somit als erwiesen angesehen, dass das Rundschreiben der V.-bank T. vom 16.10.2007, Nummer 2007/012, bereits am 25.10.2007, somit vor Beginn des gegenständlich inkriminierten Tatzeitraumes, mit dem darin angeführten Inhalt an sämtliche Mitarbeiter der V.-bank T. versendet wurde. Nach Auffassung des erkennenden Senates wurde mit dem Inhalt dieses Rundschreibens den Vorgaben des § 24 Abs 1 iVm. Abs 2 Z. 2 WAG 2007 entsprochen, da darin unmissverständlich allen Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht wurde, dass eine Anzeigepflicht von sämtlichen Transaktionen, die nicht über das eigene Kreditinstitut getätigt werden, besteht. Der Umstand, dass diesbezüglich auf ein weiteres künftiges Rundschreiben verwiesen wird, in welchem diese Verpflichtung konkretisiert werden solle – welches in weiterer Folge nach der Aussage von Dr. G. tatsächlich jedoch nicht erlassen wurde – vermag daran nichts zu ändern, da schon nach dem Inhalt des Rundschreibens vom 16.10.2007, Nummer 2007/012, unmissverständlich den Mitarbeitern der V.-bank T. zur Kenntnis gebracht wurde, dass eine Anzeigepflicht hinsichtlich sämtlicher Transaktionen, die über Fremdinstitute abgewickelt werden, bereits ab 1.11.2007 besteht.Zu diesem Spruchpunkt wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der römisch fünf.-bank T. zu verantworten, dass von 1.11.2007 bis 1.2.2010 im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 keine geeigneten Regelungen für Mitarbeitergeschäfte erlassen worden seien, die eine unverzügliche und vollständige Meldung persönlicher Geschäfte bei Fremdbankdepots relevanter Personen festgelegt hätten. In den maßgeblichen unternehmensinternen Richtlinien sei keine Verpflichtung der Mitarbeiter vorgesehen gewesen, unverzüglich alle Geschäfte auf Fremdbankdepots an den Compliance-Beauftragten zu melden, da dies erst mit dem Rundschreiben vom 7.1.2010 erfolgt sei. Auch dieser Tatvorwurf konnte auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung nicht weiter aufrecht erhalten werden. Zeugenschaftlich befragt gab Frau Dr. G., welche seit 1.11.2007 als Compliance-Beauftragte der römisch fünf.-bank T. tätig ist, an, dass das Rundschreiben vom 16.10.2007, Nummer 2007/012, am 25.10.2007 an sämtliche Mitarbeiter der römisch fünf.-bank T. versendet wurde (Beilage A zum Verhandlungsprotokoll vom 9.11.2011). Auf Seite 2 dieses Rundschreibens, welches erst anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9.11.2011 vorgelegt wurde, wird ausdrücklich angeführt, dass „sämtliche Transaktionen, die nicht über das eigene Kreditinstitut getätigt werden, anzeigepflichtig“ sind. Auf Grund des glaubwürdigen und gewissenhaften Eindruckes, den diese Zeugin vor dem erkennenden Senat hinterließ, wird somit als erwiesen angesehen, dass das Rundschreiben der römisch fünf.-bank T. vom 16.10.2007, Nummer 2007/012, bereits am 25.10.2007, somit vor Beginn des gegenständlich inkriminierten Tatzeitraumes, mit dem darin angeführten Inhalt an sämtliche Mitarbeiter der römisch fünf.-bank T. versendet wurde. Nach Auffassung des erkennenden Senates wurde mit dem Inhalt dieses Rundschreibens den Vorgaben des Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 entsprochen, da darin unmissverständlich allen Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht wurde, dass eine Anzeigepflicht von sämtlichen Transaktionen, die nicht über das eigene Kreditinstitut getätigt werden, besteht. Der Umstand, dass diesbezüglich auf ein weiteres künftiges Rundschreiben verwiesen wird, in welchem diese Verpflichtung konkretisiert werden solle – welches in weiterer Folge nach der Aussage von Dr. G. tatsächlich jedoch nicht erlassen wurde – vermag daran nichts zu ändern, da schon nach dem Inhalt des Rundschreibens vom 16.10.2007, Nummer 2007/012, unmissverständlich den Mitarbeitern der römisch fünf.-bank T. zur Kenntnis gebracht wurde, dass eine Anzeigepflicht hinsichtlich sämtlicher Transaktionen, die über Fremdinstitute abgewickelt werden, bereits ab 1.11.2007 besteht.

Somit konnte der Tatvorwurf zu Spruchpunkt I.2.) nicht aufrecht erhalten werden, weshalb das Straferkenntnis zu diesem Punkt zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war.Somit konnte der Tatvorwurf zu Spruchpunkt römisch eins.2.) nicht aufrecht erhalten werden, weshalb das Straferkenntnis zu diesem Punkt zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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