Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im hier relevanten Zeitraum zwischen 31. Mai 1999 und 13. Juni 1999 Vorstandsvorsitzender und Geschäftsleiter der E-AG. Weitere Vorstandsmitglieder und Geschäftsleiter waren AB und R. In der Zeit zwischen 31. Mai 1999 und 30. Juli 1999 fand im Unternehmen der E-AG eine Prüfung durch die Bundes-Wertpapieraufsicht gemäß § 24 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 753/1996 (im Folgenden: WAG), statt. Die Prüfer gelangten zum Ergebnis, das Unterneh... mehr lesen...
Index: 21/06 Wertpapierrecht
Norm: WAG 1997 §11;WAG 1997 §16 Z2;
Rechtssatz: Der Umfang der durch § 16 Z 2 WAG auferlegten Organisationspflichten ist durch Auslegung dieser
Norm: unter Berücksichtigung des aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erschließbaren gesetzgeberischen Willens zu gewinnen. § 16 WAG wurde dem § 33 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) nachgebildet (Hinweis RV 369 BlgNR 20. GP).... mehr lesen...
1. Mit dem zur hg. Zl. 2001/17/0113 angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 2001, Zl. W00206/2001-0257, wurde der Antragstellerin "gemäß § 21 Abs. 1 Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. Nr. 753/1996 idjgF iVm § 24 Abs. 3 WAG und § 6 Abs. 2 Z 3 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idjgF, die mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 erteilte Konzession zur gewerblichen Erbringung" von im einzelnen aufgezählten Dienstleistungen (§ 19 Abs. 1 Z 1 WAG iVm § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a, lit. b und l... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof21/06 Wertpapierrecht37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §1 Abs1 Z19 lita;BWG 1993 §1 Abs1 Z19 litb;BWG 1993 §1 Abs1 Z19 litc;BWG 1993 §6 Abs2 Z3;VwGG §30 Abs2;WAG 1997 §11;WAG 1997 §19 Abs1 Z1;WAG 1997 §21 Abs1;WAG 1997 §24 Abs3;WAG 1997 §24;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Zurücknahme der Konzession nach dem WAG 1997 - Mängel wie die Erbringung von Fina... mehr lesen...