RS Vwgh 2001/7/3 AW 2001/17/0045

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Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/06 Wertpapierrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z19 lita;
BWG 1993 §1 Abs1 Z19 litb;
BWG 1993 §1 Abs1 Z19 litc;
BWG 1993 §6 Abs2 Z3;
VwGG §30 Abs2;
WAG 1997 §11;
WAG 1997 §19 Abs1 Z1;
WAG 1997 §21 Abs1;
WAG 1997 §24 Abs3;
WAG 1997 §24;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurücknahme der Konzession nach dem WAG 1997 - Mängel wie die Erbringung von Finanzdienstleistungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten ohne entsprechende Berechtigung, die geringfügige Betätigung des namhaft gemachten Geschäftsleiters am Sitz des Unternehmens, die Verletzung von Aufzeichnungspflichten iZm der Ausführung von Aufträgen, das Fehlen von Kundenidentitätsnachweisen und Unklarheiten hinsichtlich der in dem über Aufforderung durch die belangte Behörde erbrachten Liquiditätsnachweis enthaltenen Forderungen, betreffen essentielle Bereiche der in den §§ 11 ff WAG 1997 enthaltenen Wohlverhaltensregeln, deren Verletzung sowohl gravierende Bedenken im Hinblick auf die Interessen jener Anleger, die bereits Kunden der Antragstellerin sind (so wurde u.a. z.T. auch die Risikobereitschaft der Kunden iSd § 13 Z 3 WAG 1997 nicht festgehalten, was sich gegebenenfalls als nachteilig für die Verfolgung von Ansprüchen dieser Kunden erweisen könnte, als auch im Hinblick auf die Interessen allfälliger künftiger Kunden und des Kapitalmarktes insgesamt (vgl. den Zusammenhang zwischen Überprüfung der Identität der Kunden und der Bekämpfung von Insidergeschäften) entstehen lässt. Hier: Die von der belangten Behörde genannten öffentlichen Interessen stellen daher bei dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt zwingende öffentliche Interessen dar, weil der Vermeidung der Beeinträchtigung des Vertrauens der Anleger in einen funktionierenden Kapitalmarkt Priorität zukommt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001170045.A05

Im RIS seit

24.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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