Entscheidungen zu § 29 Abs. 1 WeinG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/3 99/10/0020

Mit Bescheid vom 28. Juli 1988 wurde der Helmut O. Gesellschaft m.b.H. für 2300 l Gewürztraminer, Eiswein 1980, gemäß § 31 Abs. 1 WeinG 1985, BGBl. Nr. 441, die staatliche Prüfnummer E0115888 erteilt. Nach der Begründung: des Bescheides entspreche die eingereichte Probe nach der von der landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt gemäß Anlage 1 zum WeinG 1985 durchgeführten analytischen Untersuchung und Sinnenprobe den analytischen und sensorischen Anforderungen an einen Qualitätswein ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 03.09.2001

RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0020

Index: 80/03 Weinrecht
Norm: WeinG 1985 §29 Abs1;WeinG 1985 §30 Abs1;
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 29 Abs 1 WeinG 1985, dass Wein bei Erfüllung der in den nachfolgenden Z 1 bis 7 aufgestellten Voraussetzungen unter der Bezeichnung "Qualitätswein" in Verkehr gebracht werden darf, sowie die Anforderungen an die in § 30 Abs 1 normierten Bezeichnungen von Prädikatsweinen setzen voraus, dass es sich um Wein hande... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.09.2001

TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/21 94/10/0009

Mit Bescheid vom 5. November 1992 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die staatliche Prüfnummer xxx für 2500 l Zweigelt, Qualitätswein 1990, Neusiedlersee, Ried: Zurndorfer Zuckermandl, Gutsabfüllung, Gutswein. Am 26. März 1993 wurde bei einer Nachschau durch den Bundeskellereiinspektor eine Probe dieses Weines gezogen. Die Probe wurde durch die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt untersucht. Die amtliche Weinkommission beurteilte den Wein (mit 6:1 Stimmen) als ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.03.1994

RS Vwgh 1994/3/21 94/10/0009

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren80/03 Weinrecht
Norm: AVG §39 Abs2;VwRallg;WeinG 1985 §29 Abs1;WeinG 1985 §31;WeinG 1985 §39;
Rechtssatz: Bei der "Gegenprobe" handelt es sich um den "restlichen Teil" der nach § 39 WeinG 1985 gezogenen Probe, der nach § 39 Abs 2 letzter Satz WeinG 1985 der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen ist. Wie die Partei mit der Gegenprobe verfährt, steht i... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.03.1994

TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/24 93/10/0088

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 1990 wurde das dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Februar 1990 erteilte Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer xxxx für 2.000 l Weißer Burgunder, Qualitätswein 1989, Weinbaugebiet Donauland - Carnuntum, gemäß § 31 Abs. 9 Z. 1 des Weingesetzes 1985 (WeinG) entzogen und angeordnet, daß die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern entsprechend § 31 Abs. 11 WeinG von... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.01.1994

RS Vwgh 1994/1/24 93/10/0088

Index: 80/03 Weinrecht
Norm: WeinG 1985 §29 Abs1;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 29 Abs 1 WeinG 1985, daß Wein bei Erfüllung der in den nachfolgenden Ziffern 1 bis 7 aufgestellten Voraussetzungen unter der Bezeichnung "Qualitätswein" in Verkehr gebracht werden darf, setzt voraus, daß es sich um Wein handelt, der überhaupt, dh nach den sonstigen Bestimmungen des WeinG 1985, in Verkehr gebracht werden darf. Die Zu... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.01.1994

TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/18 90/10/0107

Am 12. März 1990 stellte der Beschwerdeführer bei der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt, Außenstelle Silberberg, den Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 des Weingesetzes 1985 für den an einer bestimmten Anschrift unter der Betriebsnummer n1 in einem Tank gelagerten Wein "Farbe: weiß", "Jahrgang: 1989", "Qualitätsweinrebsorte: Sauvignon blanc"; "229 Liter", "örtliche Herkunft (Weinbaugebiet): Südoststeiermark", "Qualitätsstufe: Qualitätswein", "Lesegr... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.10.1993

RS Vwgh 1993/10/18 90/10/0107

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof80/03 Weinrecht
Norm: VwGG §41 Abs1;WeinG 1985 §29 Abs1;WeinG 1985 §31 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1990100107.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.10.1993

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