TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/18 90/10/0107

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Veröffentlicht am 18.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/03 Weinrecht;

Norm

VwGG §41 Abs1;
WeinG 1985 §29 Abs1;
WeinG 1985 §31 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Kirschner und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des A in T, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. April 1990, Zl. 26.037/007048-IID15B/90, betreffend Nichterteilung der staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 des Weingesetzes 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 12. März 1990 stellte der Beschwerdeführer bei der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt, Außenstelle Silberberg, den Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 des Weingesetzes 1985 für den an einer bestimmten Anschrift unter der Betriebsnummer n1 in einem Tank gelagerten Wein "Farbe: weiß", "Jahrgang: 1989", "Qualitätsweinrebsorte: Sauvignon blanc"; "229 Liter", "örtliche Herkunft (Weinbaugebiet): Südoststeiermark", "Qualitätsstufe: Qualitätswein", "Lesegradation: 17,0" mit der Angabe "aufgebessert: ja - mit 1,2 kg Zucker pro hl".

Am 15. März 1990 erfolgte eine sensorische Untersuchung des in Rede stehenden Weines bei der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt, Außenstelle Silberberg; am 19. März 1990 wurde eine Probe dieses Weines einer analytischen Begutachtung unterzogen.

Mit Schreiben vom 21. März 1990 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, die durchgeführte sensorische Überprüfung habe ergeben, daß die Probe entgegen § 29 Abs. 1 Z. 2 und Z. 4 Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444 idgF des BGBl. 1988/298 (in der Folge: WeinG) unharmonisch (sauer) sowie nicht sorten- und qualitätstypisch sei. Weiters teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, es werde ihm Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen ab Kenntnis dieses Schreibens hiezu Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer gab dazu die mit 7. April 1990 datierte Stellungnahme ab, wonach die Mitteilung der belangten Behörde, daß die sensorische Überprüfung der eingereichten Weinprobe Sauvignon blanc 1989 nicht den Anforderungen des § 29 Abs. 1 Z. 2 und Z. 4 WeinG entspreche, der Wein unharmonisch (sauer) sowie nicht sorten- und qualitätstypisch sei, vollkommen unzutreffend sei. Für die Herstellung würden ausschließlich Sauvignon blanc-Trauben verwendet und es würde auch kein Verschnitt mit einer anderen Sorte vorgenommen. Selbst für das Auffüllen nach dem Abzug und Vor-Filtration sei kein anderer Wein verwendet worden, da der Beschwerdeführer seit Jahren auf hohe Qualität und Sortenreinheit besonderen Wert lege. Der Wein sei somit auf jeden Fall qualitäts- und sortentypisch. Die eingereichte Weinprobe entspreche auch der Verkosterweinformel COS (Color, Odor, Sapor, laut Horaz, 65 bis 8 vor Christus), welche auch heute noch Gültigkeit habe:

1.

C (Farbe) hellgelb mit Grünschimmer

2.

O (Geruch) grasig, würzig mit zartem Brennesselton

3.

S (Geschmack) ganz trocken mit herrlicher Säure und grasigem Abgang.

Die vorgelegte Weinprobe Sauvignon blanc 1989 entspreche in der derzeitigen Ausbauphase voll den Anforderungen und Erwartungen an diese Sorte. Es werde umgehend um Erteilung der staatlichen Prüfnummer ersucht. Die Sorte Sauvignon blanc stelle hohe Anforderungen an den Verkoster. Da einige Personen der Verkosterkommission in diesem Fall offensichtlich mit der sensorischen Überprüfung überfordert wären, werde empfohlen, in Hinkunft nur sachverständige Personen (von einem Sommelier geschult) für diese Tätigkeit heranzuziehen, damit sie den Gesetzesauftrag des Weingesetzes 1985 erfüllen und Fehlbeurteilungen weitgehend ausgeschlossen werden könnten.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid versagte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 31 Abs. 1 WeinG für den vom Beschwerdeführer beantragten Wein die staatliche Prüfnummer.

Nach der Begründung dieses Bescheides entspreche die eingereichte Probe auf Grund der gemäß Anlage 1 zum WeinG durchgeführten analytischen Untersuchung und Sinnenprobe den Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 29 bzw. 30 WeinG nicht. Die durchgeführte sensorische Überprüfung habe ergeben, daß die Probe entgegen § 29 Abs. 1 Z. 2 und 4 WeinG unharmonisch (sauer) sowie nicht sorten- und qualitätstypisch sei. Zur Feststellung der kostmäßigen Qualität seien Weinkostkommissionen installiert worden. Für diese Kommissionen seien geprüfte und geschulte Koster aus dem Interessenkreis des Weinbaues und des Weinhandels sowie sachverständige Angehörige von einschlägigen Lehr-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten berufen worden. Zur besonderen Berücksichtigung der gebietstypischen Eigenheiten würden nur Sachverständige aus dem Einzugsgebiet bestellt. Laut der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. April 1990 werde das Ergebnis der sensorischen Beurteilung als unzutreffend qualifiziert. Die Abwägung der unterschiedlichen Beurteilungen des Weines einerseits durch den Antragsteller und andererseits durch die Kommission ergebe einen Ausschlag zu ungunsten des Antragstellers. Es folgt eine Aufzählung der ermittelten chemischen Werte.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der mit "Staatliche Prüfnummer" überschriebene § 31 Abs. 1

WeinG lautet:

"(1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muß eine Probe des Weines den in der Anlage 1 angeführten Untersuchungen unterzogen werden. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, daß die Anforderungen an den Qualitätswein gemäß § 29 und § 30 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen."

Die mit "Untersuchungskriterien gemäß § 31 Abs. 1 und § 56 Abs. 2" überschriebene Anlage 1 zum WeinG lautet auszugsweise:

Für Tafel- und Qualitätswein weiß und rose:

    Relative Dichte................ d 20/20)

    Vorhandener Alkohol.... Vol.-%  oder g/l

    Gesamttrockenextrakt (berechnet).... g/l

    Reduzierender Zucker................ g/l

    Zuckerfreier Extrakt (berechnet).... g/l

    Titrierbare Säure................... g/l

    Freie und gesamt schwefelige Säure.. m/g/l

    Rückgerechnetes (ursprüngliches) Mostgewicht KMW

oder Gesamtalkohol."

Der mit "Qualitätswein" überschriebene § 29 lautet auszugsweise:

"(1) Unter der Bezeichnung "Qualitätswein" darf Wein in Verkehr gebracht werden, wenn

1. die Weintrauben, die für die Herstellung des Weines verwendet werden, aus einem einzigen Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 6) stammen;

2. der Wein ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 5 stammt und für diese Rebsorten soweit sie bezeichnet werden, typisch ist;

3. der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 15 Grad KMW aufgewiesen hat (Verfassungsbestimmung); in Jahren besonders ungünstiger Reifeverhältnisse kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Zustimmung des jeweiligen Landes für ein Weinbaugebiet oder für mehrere Weinbaugebiete für bestimmte Rebsorten Mindestmostgewichte festsetzen, die unter 15 Grad KMW, jedoch nicht unter 14 Grad KMW liegen dürfen;

4.

der Wein harmonisch und frei von Fehlern ist;

5.

die Weintrauben aus Weingärtenflächen stammen, für die ein bestimmter Hektarhöchstertrag festgelegt und bei der Ernte dieser Höchstertrag nicht überschritten wurde, sofern eine Verordnung gemäß Abs. 7 erlassen wurde; wird dieser Hektarhöchstertrag um nicht mehr als 20 v.H.

überschritten.......

              6.              der Alkoholgehalt bei Weißwein und Rosewein mindestens 9,0 Rht Alkohol, bei Rotwein 8,5 Rht Alkohol sowie bei Qualitätswein besonderer Reife und Leseart 5,0 Rht beträgt;

              7.              der Wein mit einem Hinweis auf seine örtliche Herkunft (§ 25 Abs. 1 Z. 2 bis 5) versehen ist.

(2) Qualitätswein, der in Flaschen abgefüllt wurde, der an den Verbraucher offen abgegeben oder exportiert wird, muß staatlich geprüft sein. Bei Flaschenweinen müssen auf dem Etikett die Bezeichnung "Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer" und die Prüfnummer aufscheinen.

(3)...."

Gemäß § 50 Abs. 1 und 2 WeinG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung entsprechend dem Bedarf der Untersuchungsanstalten und der Gebietskörperschaften, andere geeignete Einrichtungen oder Sacherständige, die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die Verleihung der staatlichen Prüfnummer (§ 31) Wein zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchungen Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben bzw. auszustellen. Reichen zur Durchführung dieser Aufgabe die analytische oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenprobe durch die Untersuchungsanstalt nicht aus, so ist der Wein einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen. Hiezu hat sich die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen.

Gemäß § 47 Abs. 7 WeinG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und für Handel, Gewerbe und Industrie für die amtlichen Weinkostkommissionen durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen.

Gemäß § 9 Abs. 2 der hiezu ergangenen Verordnung BGBl. Nr. 321/1961 idF 360/1989 sind zur Untersuchung von Weinen, für die die Erteilung der staatlichen Prüfnummer im § 31 des WeinG in der jeweils geltenden Fassung beantragt wurde, ermächtigt:

1. die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg,

2.

die landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien,

3.

die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt.

Nach dem Inhalt der Beschwerde habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme völlig begründet dargelegt, daß die von der Vorkosterkommission vorweggenommene sensorische Überprüfung mit großer Wahrscheinlichkeit zu falschen Ergebnissen gekommen sei; er habe diese Auffassung auch überzeugend belegt. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer auch die Verkostung durch einen weiteren Sachverständigen beantragt. Dadurch, daß die belangte Behörde einfach die Stellungnahme des Beschwerdeführers "vom Tisch gewischt" habe, den Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ignoriert und ihr eigenes Untersuchungsergebnis "verabsolutiert" habe, habe sie eine schwere Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu verantworten.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß er in seiner Stellungnahme vom 7. April 1990 lediglich die Empfehlung "in Hinkunft nur sachverständige Personen (von einem Sommelier geschult) für diese Tätigkeit heranzuziehen" abgegeben hat, und sich in den vorgelegten Verwaltungsakten kein Hinweis auf einen von ihm gestellten Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen findet. Überdies hat es der Beschwerdeführer unterlassen, im Verwaltungsverfahren den Ausführungen der Weinkostkommission auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, er hat es vielmehr dabei belassen, Behauptungen aufzustellen. Sollte der Beschwerdeführer mit der Wendung "belegt" die von ihm eingeholte "Bewertung der Probe des antragsgegenständlichen Weines bei der Gebietsweinkost in Klöch" meinen, so ist diese "Bewertung" - unabhängig von der Frage, ob eine solche Verkostung alleine als taugliches Beweismittel in einem Verfahren gemäß § 31 Abs. 1 WeinG angesehen werden kann - mit 19. April 1990 datiert (der angefochtene Bescheid wurde hingegen bereits am 18. April 1990 erlassen). Überdies wurde diese "Bewertung" vom Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt; das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann aber nicht dazu dienen, Versäumnisse, die den Parteien im ordentlichen Verfahren unterlaufen sind, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot auf solches Vorbringen nicht einzugehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1991, Zl. 90/09/0189 und 24. April 1990, Zl. 89/08/0237).

Wenn der Beschwerdeführer weiters bemängelt, die Untersuchungsergebnisse seien im Vorhalteverfahren nicht mitgeteilt worden und es sei die eingereichte Weinprobe auf freies Kalzium und auf den Weinsäurerest untersucht worden - diese Ergebnisse fehlten jedoch im angefochtenen Bescheid - und sei daher der angefochtene Bescheid mit weiteren Verfahrensmängel behaftet, so ist dem zu entgegnen, daß der Begründung des angefochtenen Bescheides und dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, daß sich die Beanstandungsgründe nur aus der sensorischen Untersuchung der vorgelegten Weinprobe ergaben. Dies wurde dem Beschwerdeführer entgegen seiner in der Beschwerde aufgestellten Behauptung von der belangten Behörde bereits in ihrem Schreiben vom 21. März 1990 mit den Worten: "Die durchgeführte sensorische Überprüfung hat ergeben, daß die Probe entgegen § 29 Abs. 1 Z. 2 und Z. 4 WeinG 1985, BGBl. Nr. 444 idgF, unharmonisch (sauer) sowie nicht sorten- und qualitätstypisch ist" mitgeteilt.

Die vom Beschwerdeführer genannten Untersuchungen der vorgelegten Weinprobe auf "freies Kalzium" bzw. "Weinsäurerest" sind in der Anlage 1 zum WeinG nicht angeführt. Die in der Anlage 1 zum WeinG aufgezählten Untersuchungskriterien gemäß § 31 Abs. 1 WeinG für Tafel-Qualitätswein weiß und rose, die obligatorisch zu überprüfen sind, enthalten weder das Untersuchungskriterium "freies Kalzium" noch "Weinsäurerest".

Es bestand demnach für die belangte Behörde keine Verpflichtung, Untersuchungen in diese Richtung vornehmen zu lassen. Wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, hat die belangte Behörde derartige Untersuchungen nicht durchführen lassen, demnach konnten etwaige Untersuchungsergebnisse betreffend "freies Kalzium" bzw. "Weinsäurerest" dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht mitgeteilt werden.

Da die von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Rechtsverletzungen nach den obenstehenden Ausführungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100107.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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